{"id":1019,"date":"2018-11-15T20:54:49","date_gmt":"2018-11-15T19:54:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1019"},"modified":"2018-11-29T21:34:06","modified_gmt":"2018-11-29T20:34:06","slug":"personensicherheitsueberpruefungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/","title":{"rendered":"Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen"},"content":{"rendered":"<p>Bereits im M\u00e4rz 2015 hatte der eidgen\u00f6ssische Datenschutzbeauftrage (ED\u00d6B) sogenannte <a href=\"https:\/\/www.hrtoday.ch\/de\/article\/personenueberpruefungen-das-muessen-sie-wissen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erl\u00e4uterungen zur Personensicherheitspr\u00fcfung von Mitarbeitenden (im Privatbereich)<\/a> erlassen. Diese Erl\u00e4uterungen beantworten insbesondere die folgenden Punkte:<\/p>\n<p>Die vom ED\u00d6B ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen gehen insbesondere auf die folgenden Frageestellungen ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Wie m\u00fcssen die Mitarbeitenden \u00fcber die Personenpr\u00fcfung informiert werden?<\/li>\n<li>Zu welchem Zeitpunkt darf eine Personensicherheits-Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden?<\/li>\n<li>Wie viele und welche Daten darf der Arbeitgeber verlangen?<\/li>\n<li>In welcher Form d\u00fcrfen die Personendaten der Mitarbeitenden bearbeitet werden?<\/li>\n<li>Was ist bei einer Datenbearbeitung im Ausland zu beachten?<\/li>\n<li>D\u00fcrfen die f\u00fcr die Personensicherheitspr\u00fcfung erhobenen Daten nach der \u00dcberpr\u00fcfung weiterverwendet werden?<\/li>\n<li>Kann der Mitarbeitende Auskunft \u00fcber seine Personendaten verlangen?<\/li>\n<li>Gibt es eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Mitarbeitenden, sich der Personensicherheitspr\u00fcfung zu widersetzen?<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>\u00d6ffentliches Personalrecht<\/h4>\n<p>Nicht nur im privaten Arbeitsrecht, sondern auch im \u00f6ffentlichen Personalrecht stellt sich regelm\u00e4ssig die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit von Personensicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, so auch im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-11-2018-1C_204-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid BGE\u00a01C_204\/2018\u00a0 vom 6. November 2018<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/h5>\n<div class=\"para\">A. war seit 2011 beim Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport (VBS) angestellt.\u00a0Am 16. M\u00e4rz 2016 beantragte der Armeestab mit Erm\u00e4chtigung von A. bei der Fachstelle Personensicherheitspr\u00fcfungen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) die Durchf\u00fchrung einer erweiterten Personensicherheitspr\u00fcfung. Zur Abkl\u00e4rung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse ersuchte die Fachstelle A. unter anderem, eine Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Steuerverwaltung unterzeichnet zu retournieren. Damit sollte er die Fachstelle erm\u00e4chtigen, bei den Steuerbeh\u00f6rden die Steuererkl\u00e4rungen 2011 bis 2015 inkl. der Steuerveranlagungs- und Inkassodaten sowie Ausk\u00fcnfte \u00fcber allf\u00e4llige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einzuholen. Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte er der Fachstelle mit, er unterzeichne die Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung nach einer ersten Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage und infolge Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit nicht. Mit Schreiben vom 20. April 2016 bot ihm die Fachstelle an, die Kopien der Steuererkl\u00e4rungen 2011-2015 inkl. s\u00e4mtlicher Beilagen, die Steuerveranlagung 2015 sowie s\u00e4mtliche Inkassodaten seit 2011 und Angaben \u00fcber aktuelle Steuerschulden bei den Steuerbeh\u00f6rden selbst\u00e4ndig anzufordern und der Fachstelle zukommen zu lassen. Ansonsten werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Am 26. April 2016 teilte er der Fachstelle mit, dass er die Einwilligung weiterhin nicht unterzeichne. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erkl\u00e4rte er ihr, er sei im Besitz einer Best\u00e4tigung des Steueramtes, welche f\u00fcr den Zeitraum ab 2011 im Wesentlichen bescheinige, dass s\u00e4mtliche Steuererkl\u00e4rungen innert Frist eingereicht, s\u00e4mtliche f\u00e4lligen Steuerrechnungen bezahlt und keine steuerlichen Strafverfahren gef\u00fchrt wurden. Eine \u00e4hnliche Bescheinigung bez\u00fcglich Bundessteuern werde er noch einholen. Er werde die Originale anl\u00e4sslich der pers\u00f6nlichen Befragung zu den Akten geben. Dem Schreiben legte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug bei.<\/div>\n<div class=\"para\">Am 22. August 2016 f\u00fchrte die Fachstelle eine pers\u00f6nliche Befragung von A. durch. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige, infolge nicht ausreichender Daten zur Einsch\u00e4tzung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse eine Feststellungserkl\u00e4rung zu erlassen und r\u00e4umte ihm die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme ein. Am 27. M\u00e4rz 2017 erliess sie eine Feststellungserkl\u00e4rung, wonach festgestellt wurde, dass zu wenig Daten f\u00fcr die Pr\u00fcfung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse vorhanden sind, um das Vorliegen eines m\u00f6glichen Sicherheitsrisikos beurteilen zu k\u00f6nnen.\u00a0Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erhob A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung der Verf\u00fcgung der Fachstelle und den Erlass einer Sicherheitserkl\u00e4rung im Sinne von\u00a0<span class=\"artref\">Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung \u00fcber die Personensicherheitspr\u00fcfungen vom 4. M\u00e4rz 2011.<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<h5><\/h5>\n<h5><\/h5>\n<h5>Erhobene R\u00fcgen:<\/h5>\n<div><\/div>\n<div>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung der Grunds\u00e4tze rechtsstaatlichen Handelns (<span class=\"artref\">Art. 5 BV<\/span>) und der Privatsph\u00e4re (<span class=\"artref\">Art. 13 BV<\/span>). Es fehle eine gesetzliche Grundlage und ein \u00f6ffentliches Interesse, zudem sei der Eingriff in seine Privatsph\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) erlaube keine umfassende Erhebung der Steuerdaten. Nach seiner Auffassung sei zudem die Befragung von Drittpersonen gest\u00fctzt auf\u00a0<span class=\"artref\">Art. 20 Abs. 2 lit. e BWIS<\/span>\u00a0ohne ernsthafte Anzeichen f\u00fcr Sicherheitsrisiken nicht zul\u00e4ssig. Angaben zu Krankheitskosten oder Schenkungen m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich nicht offengelegt werden. Die von ihm gelieferten Angaben g\u00e4ben hinreichend Aufschluss \u00fcber seine finanzielle Lage. Insbesondere lasse sich mithilfe der Best\u00e4tigung des Steueramts, wonach er s\u00e4mtliche Steuern fristgerecht bezahlt habe, keine Steuerschulden best\u00fcnden und weder ein Nachsteuerverfahren noch ein Steuerstrafverfahren durchgef\u00fchrt worden sei, rechtsgen\u00fcgend schliessen, dass er keine finanziellen Probleme habe. Schliesslich kritisiert er eine angeblich inkonsistente Praxis der Fachstelle. Diese habe 2011 eine Sicherheitserkl\u00e4rung abgegeben, obwohl sie damals f\u00fcr gewisse Jahre nicht \u00fcber die Steuererkl\u00e4rungen bzw. Surrogate verf\u00fcgt habe.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<h5><\/h5>\n<h5><\/h5>\n<h5>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts:<\/h5>\n<div><\/div>\n<ul>\n<li>Die vorliegend in Frage stehende erweiterte Personensicherheitspr\u00fcfung mit Befragung stellt als die eingehendste Pr\u00fcfungsstufe einen erheblichen Eingriff in die von\u00a0<span class=\"artref\">Art. 13 BV<\/span>\u00a0gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re des Betroffenen dar (vgl.\u00a0<span class=\"artref\">Art. 9 ff. PSPV<\/span>\u00a0und\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page473\">BGE 130 II 473<\/a>\u00a0E. 4.5 S. 479).<\/li>\n<li>Die\u00a0 in Frage stehende erweiterte Personensicherheitspr\u00fcfung mit Befragung stellt als die eingehendste Pr\u00fcfungsstufe einen erheblichen Eingriff in die von\u00a0<span class=\"artref\">Art. 13 BV<\/span>\u00a0gesch\u00fctzte Privatsph\u00e4re des Betroffenen dar (vgl.\u00a0<span class=\"artref\">Art. 9 ff. PSPV<\/span>\u00a0und\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page473\">BGE 130 II 473<\/a>\u00a0E. 4.5 S. 479). Eine Einschr\u00e4nkung dieses Grundrechts ist zul\u00e4ssig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im \u00f6ffentlichen Interesse liegt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (<span class=\"artref\">Art. 36 BV<\/span>).<\/li>\n<li>Die Pr\u00fcfbeh\u00f6rde erl\u00e4sst gem\u00e4ss\u00a0<span class=\"artref\">Art. 22 Abs. 1 PSPV<\/span>\u00a0eine Sicherheitserkl\u00e4rung, wenn sie die Person als unbedenklich beurteilt (lit. a), eine Sicherheitserkl\u00e4rung mit Auflagen, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt (lit. b), eine Risikoerkl\u00e4rung, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (lit. c) oder eine Feststellungserkl\u00e4rung, wenn f\u00fcr die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind (lit. d).<\/li>\n<li>\u00a0In Bezug auf Risikoerkl\u00e4rungen hat das Bundesgericht festgehalten, es sei nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts, den Massstab f\u00fcr sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Der Fachstelle komme zudem in dieser Hinsicht aufgrund ihres technischen Wissens ein Ermessensspielraum zu (Urteil 8C_283\/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, \u00fcber welche Daten die Fachstelle verf\u00fcgen muss, um \u00fcberhaupt eine Beurteilung vornehmen zu k\u00f6nnen. Nach der nicht zu beanstandenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter ein gewisser Schematismus bei der Pr\u00fcfung von sicherheitsrelevanten Funktionen unumg\u00e4nglich (<span class=\"bvgeref\">BVGE 2015\/17<\/span>E. 3.3.3 mit Hinweisen).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass eine Personensicherheitspr\u00fcfung ihren Zweck nur erf\u00fcllen kann, wenn die sicherheitsrelevanten Informationen nicht nur erhoben, sondern auch verifiziert werden k\u00f6nnen. Wenn unter anderem eine seri\u00f6se Beurteilung einer m\u00f6glichen Erpressbarkeit, aber auch der Vertrauensw\u00fcrdigkeit und Integrit\u00e4t einer Person gemacht werden soll, kann es deshalb unter Umst\u00e4nden notwendig sein, die Aussagen der betroffenen Person durch das Konsultieren weiterer Quellen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Fachstelle kann nicht davon ausgehen, dass die Aussagen einer betroffenen Person in jedem Fall der Wahrheit entsprechen (Urteil des BVGer A-7512\/2006 vom 23. August 2007 E. 4.3).<\/li>\n<\/ul>\n<div>Nach vollumf\u00e4nglicher Pr\u00fcfung wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im M\u00e4rz 2015 hatte der eidgen\u00f6ssische Datenschutzbeauftrage (ED\u00d6B) sogenannte Erl\u00e4uterungen zur Personensicherheitspr\u00fcfung von Mitarbeitenden (im Privatbereich) erlassen. Diese Erl\u00e4uterungen beantworten insbesondere die folgenden Punkte: Die vom ED\u00d6B ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen gehen insbesondere auf die folgenden Frageestellungen ein: Wie m\u00fcssen die Mitarbeitenden \u00fcber die Personenpr\u00fcfung informiert werden? Zu welchem Zeitpunkt darf eine Personensicherheits-Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden? 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