{"id":1082,"date":"2019-01-15T16:35:23","date_gmt":"2019-01-15T15:35:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1082"},"modified":"2019-01-15T16:56:50","modified_gmt":"2019-01-15T15:56:50","slug":"zur-frage-der-zulaessigkeit-von-euroloehnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/15\/zur-frage-der-zulaessigkeit-von-euroloehnen\/","title":{"rendered":"Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit von Eurol\u00f6hnen"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hat sich in den Urteilen vom 15. Januar 2019 (4A_215\/2017, 4A_230\/2018) mit der Frage befasst, ob Grenzg\u00e4ngern der Lohn wegen der Frankenst\u00e4rke in Euro hat ausbezahlt werden d\u00fcrfen (sog. Eurol\u00f6hne). Die kantonalen Vorinstanzen erachteten dies aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) mit der EU als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die klagenden Arbeitnehmer wohnen in Deutschland bzw. Frankreich und arbeiteten als Grenzg\u00e4nger in der Schweiz. Die Unternehmen im Kanton Schaffhausen und im Kanton Jura hatten diesen Arbeitnehmern den Lohn w\u00e4hrend mehrerer Jahre ganz oder teilweise zu einem nachteiligen Wechselkurs in Euro entrichtet. Einer entsprechenden Vertrags\u00e4nderung \u2013 wonach der Lohn statt wie bislang in Schweizer Franken, fortan in Euro ausbezahlt wird \u2013 hatten die Arbeitnehmer im Jahr 2011 zugestimmt. Erst im Jahr 2015 bzw. 2016 forderten sie von ihren Arbeitgebern die Zahlung des Differenzbetrags \u2013 jeweils rund 20&#8217;000 Schweizer Franken. So viel weniger hatten die klagenden Arbeitnehmer in den fraglichen Perioden erhalten, weil ihnen der Lohn in Euro ausbezahlt worden war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemeine Regelung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 323b Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn in gesetzlicher W\u00e4hrung \u2013 also in Schweizer Franken \u2013 w\u00e4hrend der Arbeitszeit auszurichten und eine schriftliche Abrechnung zu \u00fcbergeben. Hinsichtlich der W\u00e4hrungsart ist eine abweichende Vereinbarung oder \u00dcbung <em>m\u00f6glich (zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Bezahlung des Lohnes in Bitcoins &#8211; siehe auch den <a href=\"https:\/\/www.hrtoday.ch\/de\/article\/lohnzahlungen-in-bitcoins\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link<\/a>)<\/em>. Die Auszahlung in anderer als gesetzlicher W\u00e4hrung kann sich insbesondere f\u00fcr Grenzg\u00e4nger oder Arbeitnehmer, die vor\u00fcbergehend im Ausland t\u00e4tig sind, anbieten. Fehlt hingegen eine entsprechende Vereinbarung oder \u00dcbung, so m\u00fcssen auch in Grenzn\u00e4he gelegene Betriebe den Lohn weiterhin in Schweizer Franken entrichten \u2013 es kann somit nicht einfach auf eine andere W\u00e4hrung gewechselt werden, nur weil diese aufgrund des Wechselkurses interessanter wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Nach Art. 2 des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der europ\u00e4ischen Union (FZA) d\u00fcrfen Staatsangeh\u00f6rige einer Vertragspartei, die sich rechtm\u00e4ssig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht auf Grund ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit diskriminiert werden. Art. 9 von Anhang I FZA untersagt eine unterschiedliche Entl\u00f6hnung von Angeh\u00f6rigen eines Vertragsstaates gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Arbeitnehmern. Somit sind Vertragsbestimmungen, welche diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, nichtig. Zwar hat das Bundesgericht die Frage der Drittwirkung des Verbots der Arbeitnehmerdiskriminierung auf private Arbeitgeber diskutiert, allerdings hat es diese sowie die Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Arbeitnehmerdiskriminierung vorliegt, offengelassen. Dies r\u00fchrt daher, dass das Bundesgericht die Beschwerden der beiden Unternehmen aus einem anderen Grund gutgeheissen hat: In casu hatten die klagenden Arbeitnehmer im Jahr 2011 in eine Vertrags\u00e4nderung zur Ausrichtung ihres Lohnes in Euro \u2013 im Wissen um die besonderen Umst\u00e4nde dieser Lohnmassnahme sowie darum, dass ein in Schweizer Franken entrichteter Lohn in Anbetracht des tats\u00e4chlichen Wechselkurses einen h\u00f6heren Eurobetrag ergeben h\u00e4tte \u2013 eingewilligt. Das Bundesgericht hat ihre erst nach Jahren erhobenen Nachforderungen aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde als rechtsmissbr\u00e4uchlich beurteilt und die Beschwerden der beiden Unternehmen gutgeheissen. Damit bleibt die Frage, ob die Bezahlung von L\u00f6hnen an Grenzg\u00e4nger in Euro grunds\u00e4tzlich gegen das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der EU verst\u00f6sst, weiterhin ungekl\u00e4rt. Die Begr\u00fcndung der Urteile liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/juristische-mitarbeiter\/jacqueline-brunner\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jacqueline Brunner<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hat sich in den Urteilen vom 15. Januar 2019 (4A_215\/2017, 4A_230\/2018) mit der Frage befasst, ob Grenzg\u00e4ngern der Lohn wegen der Frankenst\u00e4rke in Euro hat ausbezahlt werden d\u00fcrfen (sog. Eurol\u00f6hne). Die kantonalen Vorinstanzen erachteten dies aufgrund des Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) mit der EU als unzul\u00e4ssig. 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