{"id":1164,"date":"2019-02-06T00:58:34","date_gmt":"2019-02-05T23:58:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1164"},"modified":"2019-09-04T21:53:10","modified_gmt":"2019-09-04T19:53:10","slug":"gav-fuer-velokuriere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/06\/gav-fuer-velokuriere\/","title":{"rendered":"GAV f\u00fcr Velokuriere"},"content":{"rendered":"<p class=\"2AutorentextTheorie\">Das wichtigste Mittel des kollektiven Arbeitsrechts sind die Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV). Sie garantieren den Arbeitsfrieden und legen u.a. bestimmte Mindestbedingungen fest, welche einzuhalten sind.<\/p>\n<p class=\"2AutorentextTheorie\">Der Abschluss, die \u00c4nderung und die Aufhebung eines GAV bed\u00fcrfen der Schriftlichkeit (Art. 356c Abs. 1 OR). Fehlt eine Abmachung betreffend die Dauer eines GAV, so gilt eine feste Laufzeit von einem Jahr und anschliessender K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten. Es ist aber zul\u00e4ssig, dass ein GAV f\u00fcr mehrere Jahre abgeschlossen wird, danach neu verhandelt und verl\u00e4ngert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Parteien des GAV<\/h3>\n<p>Parteien eines GAV sind auf der Arbeitnehmerseite ein oder mehrere Arbeitnehmerverb\u00e4nde, auf der Arbeitgeberseite k\u00f6nnen ein oder mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberverb\u00e4nde stehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Inhalt des GAV<\/h3>\n<p>Der GAV regelt verschiedene gegenseitige Pflichten der Vertragspartner. In der Praxis enthalten nicht alle GAV die gleiche Regulierungsdichte. Man unterscheidet daher zwischen voll ausgebauten GAV und Rahmen- oder Mantelvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbarkeit des GAV<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 357 Abs. 1 OR gelten die Mindestarbeitsbedingungen f\u00fcr alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten, wie man Beteiligter unter einem GAV werden kann:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Mitgliedschaft<\/strong> bei einem Verband: Die Bestimmungen eines GAV gelten automatisch f\u00fcr alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Mitglieder bei einem Verband sind, welcher am GAV als Partei beteiligt ist (bzw. bei Firmenvertrag ist der Arbeitgeber selbst GAV-Partei).<\/li>\n<li><strong>Allgemein verbindlich erkl\u00e4rter GAV<\/strong>: Das Bundesgesetz \u00fcber die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung der GAV (AVEG) regelt die allgemein verbindlich Erkl\u00e4rung der GAV. Der Bund und die Kantone haben die M\u00f6glichkeit, auf Antrag einer GAV-Partei diesen als allgemeinverbindlich zu erkl\u00e4ren. In einem solchen Fall gilt der GAV nicht nur f\u00fcr die GAV-Parteien und die Mitglieder der entsprechenden Verb\u00e4nde, sondern f\u00fcr alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche in der Allgemeinverbindlichkeitserkl\u00e4rung genannt sind.<\/li>\n<li><strong>Anschluss<\/strong> an einen GAV: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keiner der GAV-Parteien angeh\u00f6ren \u2013 also nicht Verbandsmitglied sind \u2013, k\u00f6nnen sich mit Zustimmung der GAV-Parteien dem GAV anschliessen (Art. 356b OR). Der Antrag und die Zustimmung haben dabei schriftlich zu erfolgen (Art. 356c Abs. 1 OR). Arbeitnehmer k\u00f6nnen einem GAV aber nur beitreten, sofern ihr Arbeitgeber bereits am GAV beteiligt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den vorgenannten M\u00f6glichkeiten, gem\u00e4ss deren die Bestimmungen direkt auf die entsprechenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar werden, gibt es auch noch weitere M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Dies kann mittels der <strong>Ausdehnungsklausel<\/strong> im GAV geschehen. Durch die Ausdehnungsklausel werden die Arbeitgeber, welche am GAV beteiligt sind, verpflichtet, die Bestimmungen auch auf die Arbeitnehmer anzuwenden, die nicht am GAV beteiligt sind. Durch eine solche Ausdehnungsklausel entstehen den entsprechenden Arbeitnehmern aber keine direkte auf dem GAV basierenden Rechte gegen ihre Arbeitgeber (vgl. aber BGer\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-11-2012-4A_163-2012&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_163\/2012<\/a>: Der\u00a0GAV\u00a0enthielt eine Gleichbehandlungsklausel zugunsten des gesamten Personals. Hier entschied das Bundesgericht, dass in diesem konkreten Fall die Parteien Gewerkschaftsmitglieder und -nichtmitglieder in jeder Hinsicht gleich behandeln wollten, weshalb die Ausdehnungsklausel als echter Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen war, was dazu f\u00fchrte, dass der Arbeitnehmer, obwohl nicht Mitglied der Gewerkschaft, direkt Rechte aus dem GAV ableiten konnte).<\/li>\n<li>Mittels <strong>Referenzen<\/strong> in einem Einzelarbeitsvertrag k\u00f6nnen Bestimmungen eines GAV in einen Einzelarbeitsvertrag integriert werden. Dadurch werden die Parteien des Einzelarbeitsvertrages aber nicht zu GAV-Parteien (sofern sie dies vorher nicht schon waren). Die entsprechenden Bestimmungen werden einfach zu gew\u00f6hnlichen Vertragsbestimmungen des Einzelarbeitsvertrages.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>GAV f\u00fcr Velokurriere<\/h3>\n<p>Gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband SWISSMESSENGERLOGISTICS SML hat die Gewerkschaft syndicom heute den Gesamtarbeitsvertrag \u00abVelokuriere und urbane Kurierdienstleistungen\u00bb unterzeichnet. Velokuriere, die unter den GAV fallen, profitieren neu von einem Mindestlohn, geregelten Zuschl\u00e4gen, Pikettdiensten und Einsatzpl\u00e4nen und gar von einem Vaterschaftsurlaub. Der GAV-Velokuriere setzt Mindeststandards f\u00fcr eine Branche, die in den kommenden Jahren stark unter Druck kommen wird.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/syndicom.ch\/branchen\/logistik\/velokuriere\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gem\u00e4ss Pressemittelung<\/a> beinhaltet der GAV insbesondere das Folgende:<\/p>\n<ul>\n<li>Gesicherter Mindestlohn und j\u00e4hrliche Lohnverhandlungen<\/li>\n<li>Mindestans\u00e4tze f\u00fcr Spesen (bspw. f\u00fcr die Ben\u00fctzung des eigenen Fahrrads)<\/li>\n<li>Vaterschaftsurlaub: 5 Tage<\/li>\n<li>Lohnzuschl\u00e4ge (5 % bei regelm\u00e4ssiger Sonntagsarbeit; 25 % bei unregelm\u00e4ssiger Sonntagsarbeit und \u00dcberzeit)<\/li>\n<li>Fr\u00fchzeitige Einsatzplanung (14 Tage)<\/li>\n<li>Mitwirkung (j\u00e4hrlich 2 Tage Gewerkschafts-Urlaub)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das wichtigste Mittel des kollektiven Arbeitsrechts sind die Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV). 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