{"id":1166,"date":"2019-02-27T00:12:58","date_gmt":"2019-02-26T23:12:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1166"},"modified":"2019-02-26T21:34:00","modified_gmt":"2019-02-26T20:34:00","slug":"die-haftung-des-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/27\/die-haftung-des-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Die Haftung des Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<p>Solange eine Versicherung den Schaden \u00fcbernimmt, wird die Frage, wer nun den Schaden zu begleichen hat, meist weder f\u00fcr den Arbeitnehmer noch f\u00fcr den Arbeitgeber interessant bleiben. Fehlt jedoch eine Versicherungsdeckung, wird der Arbeitgeber in der Mehrzahl aller F\u00e4lle zumindest pr\u00fcfen, ob nicht der Arbeitnehmer allenfalls einen Teil des Schadens zu tragen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Haftungsvoraussetzungen<\/strong><\/h3>\n<p>Auch beim Arbeitsvertrag haftet grunds\u00e4tzlich jede Partei der anderen f\u00fcr Sch\u00e4den, welche sie durch Vertragsverletzung verursacht. Das Prinzip ist das Gleiche wie im \u00fcbrigen Vertragsrecht. Als Vertragsverletzungen kommen insbesondere die Verletzung der Arbeitspflicht, der Treuepflicht und der Sorgfaltspflicht in Frage.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 321e Abs. 1 OR ist ein Arbeitnehmer f\u00fcr Sch\u00e4den verantwortlich, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrl\u00e4ssig zuf\u00fcgt. Allerdings hat der Arbeitnehmer nur f\u00fcr das in Art. 321e Abs. 2 OR vorgegebene Sorgfaltsmass einzustehen.<\/p>\n<p>Das Mass der Sorgfalt, f\u00fcr die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverh\u00e4ltnis, unter Ber\u00fccksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder h\u00e4tte kennen sollen. Es gibt somit keine allgemein g\u00fcltige Regel. Es wird also auf einen sog. individuellen Sorgfaltsmassstab abgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Individuelle Beurteilung<\/strong><\/h3>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung des Verschuldens sowie der konkreten Schadenersatzbemessung ist jeder Fall anders. Ber\u00fccksichtigt werden muss stets das tats\u00e4chliche, einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis, das entsprechende Berufsrisiko, der notwendige Bildungsgrad respektive die n\u00f6tigen Fachkenntnisse, sowie die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, soweit sie der Arbeitgeber gekannt hat oder h\u00e4tte kennen sollen.<\/p>\n<p>Daraus folgt etwa, dass der nicht-ausgebildete Hilfsarbeiter f\u00fcr den gleichen Fehler nicht im gleichen Mass haftbar ist, wie der langj\u00e4hrige, bestens qualifizierte Mitarbeiter. Auf der anderen Seite ist die \u00dcberwachungspflicht des Arbeitgebers entsprechend gr\u00f6sser, wenn er mit unqualifizierten Arbeitnehmern zu tun hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Schadenersatzbemessung und Reduktionsgr\u00fcnde<\/strong><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss OR gibt es keine Obergrenze der Haftpflicht. Die Schadenersatzh\u00f6he wird allerdings einerseits ebenfalls nach Absicht, grober, mittlerer und leichter Fahrl\u00e4ssigkeit abgestuft (zur Bedeutung der Begriffe siehe den Kasten unten). Andererseits k\u00f6nnen weitere Reduktionsgr\u00fcnde die effektive Ersatzpflicht verringern. Reduktionsgr\u00fcnde sind regelm\u00e4ssig (aber nicht abschliessend):<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Fahrl\u00e4ssigkeit:\u00a0<\/strong>Je geringer die Fahrl\u00e4ssigkeit, desto geringer ist das Verschulden. Ebenso f\u00fchrt dies in der Regel zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht.<\/li>\n<li><strong>Berufsrisiko:\u00a0<\/strong>Wird eine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, bei welcher ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr Sch\u00e4den besteht, (sogenannte gefahren- oder schadensgeneigte Arbeit) \u2013 in Frage kommen etwa Berufschauffeure, \u00c4rzte, Automechaniker, Berufe mit Umgang mit sehr teuren Ger\u00e4ten oder mit einer hohen Komplexit\u00e4t der Arbeit \u2013, haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht f\u00fcr geringf\u00fcgige Sch\u00e4den oder f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit bzw. das Berufsrisiko.<\/li>\n<li><strong>Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers:\u00a0<\/strong>Ein Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers geht zu Lasten des Arbeitgebers. Erl\u00e4sst er etwa missverst\u00e4ndliche oder falsche Weisungen oder instruiert er die Arbeitnehmer ungen\u00fcgend, wird die Haftung der fehlbaren Arbeitnehmer reduziert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Regeln zur Bemessung<\/strong><\/h3>\n<p>Jeder Fall der Schadenersatzpflicht ist individuell zu beurteilen. Dennoch haben sich in der Praxis verschiedene Faustregeln herausgebildet, gem\u00e4ss welchen sich die H\u00f6he der Schadenersatzpflicht grob einsch\u00e4tzen l\u00e4sst:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Leichte Fahrl\u00e4ssigkeit:\u00a0<\/strong>Bei gefahren- oder schadensgeneigter Arbeit entf\u00e4llt in der Regel die Schadenersatzpflicht, ansonsten erfolgt bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit eine Reduktion der Haftung. Als Faustregel f\u00fcr die Haftung gilt: Bis zur H\u00e4lfte des effektiven Schadens, maximal ein Monatslohn.<\/li>\n<li><strong>Mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit:\u00a0<\/strong>Auch die mittlere Fahrl\u00e4ssigkeit f\u00fchrt zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht. Als Faustregel f\u00fcr die Haftung gilt: H\u00e4lfte bis zwei Drittel des Schadens, maximal zwei Monatsl\u00f6hne.<\/li>\n<li><strong>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit:\u00a0<\/strong>In der Regel erfolgt keine Reduktion der Schadenersatzpflicht. Als Faustregel f\u00fcr die Haftung gilt: Voller Schaden, maximal drei Monatsl\u00f6hne (bei hohem Schaden und hoher Leistungsf\u00e4higkeit auch h\u00f6her).<\/li>\n<li><strong>Absicht:\u00a0<\/strong>In der Regel erfolgt keine Reduktion der Schadenersatzpflicht. Als Faustregel f\u00fcr die Haftung gilt: Voller Schaden.<\/li>\n<li><strong>Berufsrisiko (gefahren- oder schadensgeneigte Arbeit):\u00a0<\/strong>Bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit entf\u00e4llt in der Regel die Schadenersatzpflicht oder wird zumindest reduziert.<\/li>\n<li><strong>Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers:\u00a0<\/strong>Ein grobes Selbstverschulden des Arbeitgebers f\u00fchrt zum g\u00e4nzlichen Entfallen der Schadenersatzpflicht. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers f\u00fchrt zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Spezialf\u00e4lle<\/strong><\/h3>\n<p>Die nachfolgenden Spezialf\u00e4lle, werden wegen ihrer besonderen praktischen Bedeutung erw\u00e4hnt:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Wegbedingung f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit:\u00a0<\/strong>Gem\u00e4ss Art. 101 OR kann die Haftung des Arbeitnehmers f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit wegbedungen werden, sodass dieser f\u00fcr Sch\u00e4den, die er aufgrund leichter Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht, nicht schadenersatzpflichtig wird. Da in der Regel der Arbeitsvertrag aber durch den Arbeitgeber entworfen wird, finden sich solche Klauseln selten in den Arbeitsvertr\u00e4gen.<\/li>\n<li><strong>Mankohaftung:\u00a0<\/strong>Unter einer Mankohaftung wird die Haftung f\u00fcr Kassen-, Waren- oder Materialfehlbest\u00e4nde verstanden. Oft wird versucht dem Arbeitnehmer die Verantwortung f\u00fcr Fehlbest\u00e4nde aufzuerlegen. Solche Klauseln sind aber nicht bindend. Art. 321e OR ist teilzwingendes Recht und darf somit nur zugunsten des Arbeitnehmers vertraglich angepasst werden. Gem\u00e4ss Art. 321e OR wird der Arbeitnehmer nur f\u00fcr Sch\u00e4den, die er in Ver\u00adletzung einer vertraglichen Pflicht selber verursacht hat, schadenersatzpflichtig. Somit ist es nicht zul\u00e4ssig, den Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden schadenersatzpflichtig werden zu lassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Solange eine Versicherung den Schaden \u00fcbernimmt, wird die Frage, wer nun den Schaden zu begleichen hat, meist weder f\u00fcr den Arbeitnehmer noch f\u00fcr den Arbeitgeber interessant bleiben. 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