{"id":1228,"date":"2019-03-02T00:47:39","date_gmt":"2019-03-01T23:47:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1228"},"modified":"2021-01-31T19:46:51","modified_gmt":"2021-01-31T18:46:51","slug":"lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/02\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa\/","title":{"rendered":"Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-01-2019-4A_144-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_144\/2018 vom 21. Januar 2019<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Zul\u00e4ssigkeit der Lieferung von Mitarbeiterdaten auseinanderzusetzen.<\/p>\n<h3>Datenschutzrechtliche Grundlagen<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss\u00a0<span class=\"artref\">Art. 6 Abs. 1 DSG<\/span>\u00a0d\u00fcrfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Pers\u00f6nlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gef\u00e4hrdet w\u00fcrde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gew\u00e4hrleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gew\u00e4hrt, gen\u00fcgt somit als solche und macht die Datenherausgabe rechtswidrig &#8211; es sei denn, es liege einer der Rechtfertigungsgr\u00fcnde gem\u00e4ss\u00a0<span class=\"artref\">Art. 6 Abs. 2 lit. a-g DSG, insbesondere \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen vor<\/span>.<\/p>\n<h3>Steuerstreit mit den USA<\/h3>\n<div class=\"para\">Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement einerseits und das Department of Justice der USA (nachfolgend: &#8222;DoJ&#8220;) andererseits am 29. August 2013 ein &#8222;Joint Statement&#8220;. Gest\u00fctzt darauf erstellten das US-Justizministerium und die US-Steuerbeh\u00f6rde ein &#8222;Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters of Swiss Banks&#8220; vom 29. August 2013 (nachfolgend: US-Programm), an dem verschiedene Schweizer Banken teilgenommen und gewisse (diejenigen der Kategorie 2; vgl. die Liste bei https:\/\/www.justice.gov\/tax\/swiss-bank-program, zuletzt besucht am 21. Januar 2019) ein Non-Prosecution-Agreement (&#8222;NPA&#8220;) abgeschlossen haben (vgl. zum &#8222;Joint Statement&#8220; und US-Programm: https:\/\/www.justice.gov\/iso\/opa\/resources\/8592013829164213235599.pdf; zuletzt besucht am 21. Januar 2019; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_250\/2018 vom 1. Oktober 2018 Sachverhalt A mit Hinweis).<\/div>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<div class=\"para\">Banken wie die Beklagte, gegen die am Tag der Bekanntgabe des US-Programms am 29. August 2013 bereits eine Strafuntersuchung h\u00e4ngig war (Banken der Kategorie 1), sind vom US-Programm ausgeschlossen. Sie k\u00f6nnen aber, wenn sie mit den US-Beh\u00f6rden zusammenarbeiten, ein Deferred Prosecution Agreement (&#8222;DPA&#8220;) abschliessen (vgl. hierzu: http:\/\/www.ustaxprogram.com, zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Gest\u00fctzt auf eine Verf\u00fcgung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements (vgl. zu derartigen Verf\u00fcgungen das Urteil des Bundesgerichts 4A_83\/2016 vom 22. September 2016 Sachverhalt A.b) wurde der Beklagten mit Blick auf\u00a0<span class=\"artref\">Art. 271 Ziff. 1 StGB<\/span>\u00a0eine Zusammenarbeit mit den US-Beh\u00f6rden unter gewissen Bedingungen gestattet.<\/div>\n<div><\/div>\n<div class=\"para\">In diesem Rahmen informierte die Beklagte ihren Angestellten, sie beabsichtige, ihn betreffende Informationen an die US-Beh\u00f6rden weiterzugeben. Dieser widersetzte sich der Herausgabe.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3>Entscheid des Z\u00fcrcher Obergerichts<\/h3>\n<div><\/div>\n<div>Das Obergericht kam zum Schluss, da es sich bei der Beklagten nicht um eine systemrelevante Bank handle, mangle es von Vornherein am f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Datenherausgabe nach\u00a0<span class=\"artref\">Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 \u00fcber den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1)<\/span>\u00a0notwendigen \u00f6ffentlichen Interesse an der Verhinderung einer Anklage. Auch in Bezug auf ein allf\u00e4lliges \u00f6ffentliches Interesse, eine weitere Eskalation des Steuerstreites zu vermeiden, hielt das Obergericht die Datenherausgabe nicht f\u00fcr notwendig, da mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angeh\u00f6rten, bereits ein NPA abgeschlossen worden sei, sodass der Streit nunmehr weniger virulent sei als fr\u00fcher. \u00dcberdies erachtete das Obergericht bereits die negativen Konsequenzen einer allf\u00e4lligen Anklageerhebung nicht als hinreichend dargetan. Das private Interesse der Beklagten an der Datenherausgabe sei dagegen nicht geeignet, eine solche zu rechtfertigen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3><\/h3>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<div><\/div>\n<div>Das Bundesgericht st\u00fctzte den Entscheid und lies die Datenlieferung in die USA nicht zu. Dies aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Die Vorinstanz ging nicht davon aus, Banken der Kategorie 1 h\u00e4tten sich mit den Beh\u00f6rden bereits geeinigt. Sie hat zudem festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass die Beh\u00f6rden von Banken der Kategorie 1 im Hinblick auf ein DPA umfassendere und detailliertere Angaben verlangten, als dies bei Banken der Kategorie 2 der Fall sei. Sie hat die Unterschiede zwischen den Banken der Kategorie 1 und 2 mithin nicht verkannt. Sie stellte f\u00fcr die Frage, ob die Gef\u00e4hrdung einer Bank den schweizerischen Interessen zuwiderlaufe, aber prim\u00e4r darauf ab, ob die betroffene Bank in der Schweiz systemrelevant sei. Da die Beschwerdef\u00fchrerin nicht systemrelevant sei, fehle es von Vornherein an einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse, das die Datenherausgabe zu rechtfertigen verm\u00f6chte. F\u00fcr den Fall, dass man das Interesse an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an der Vermeidung einer weiteren Eskalation als \u00f6ffentliches Interesse gen\u00fcgen lassen wollte, hielt die Vorinstanz im Sinne einer Eventualerw\u00e4gung fest, mit allen Banken der Kategorie 2 sei ein NPA abgeschlossen worden. Zur Kategorie 1 geh\u00f6rten nur wenige Banken, darunter nur zwei systemrelevante. Der US-Steuerstreit sei daher l\u00e4ngst nicht mehr so virulent wie fr\u00fcher und die Herausgabe der strittigen Daten daher nicht unerl\u00e4sslich zur Vermeidung einer Eskalation des Steuerstreites. \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Die Feststellung, der US-Steuerstreit sei l\u00e4ngst nicht mehr so virulent wie fr\u00fcher, trifft auch aus der Sicht der betroffenen Banken und nach den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin selbst zumindest f\u00fcr die Banken der Kategorie 2 zu. Damit ist objektiv gesehen auch insgesamt eine gewisse Entspannung eingetreten, auch wenn sich die Situation f\u00fcr die Banken der Kategorien 1 noch nicht ver\u00e4ndert oder gar verschlimmert haben sollte, wie die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet. Die Vorinstanz hat die Unterschiede der Banken der Kategorie 1 und 2 in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht missachtet, sondern sie zieht die Grenze des \u00f6ffentlichen Interesses an einer Beilegung des Steuerstreites mit den USA enger als die Beschwerdef\u00fchrerin, indem sie das Interesse an der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens prim\u00e4r auf systemrelevante Banken eingrenzt und eventuell, auf die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreites in einer Gesamtbetrachtung aller Banken und nicht aus der Sicht der einzelnen Bank oder im Sinne einer finalen Bereinigung der Streitigkeiten mit s\u00e4mtlichen Banken. Das war f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin auch klar ersichtlich, r\u00fcgt sie doch selbst, nicht die Wahrscheinlichkeit eines Wiederaufflammens des Steuerstreites stehe zur Diskussion, sondern die M\u00f6glichkeit einer finalen Bereinigung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung steht insoweit nicht zur Debatte, sondern die Umschreibung der massgebenden \u00f6ffentlichen Interessen. \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Diesbez\u00fcglich behauptet die Beschwerdef\u00fchrerin zwar ein weitergehendes \u00f6ffentliches Interesse, als die Vorinstanz angenommen hat, sie setzt dieses aber, zumindest was die finale Bereinigung des Steuerstreites betrifft, im Wesentlichen einfach voraus, und geht dabei nicht rechtsgen\u00fcglich auf die Frage ein, weshalb es Recht verletzen sollte, wenn die Vorinstanz die \u00f6ffentlichen Interessen in Bezug auf die Vermeidung des Steuerstreites enger zieht (Verhinderung eines Wiederaufflammens des Steuerstreites) als die Beschwerdef\u00fchrerin (finale Bereinigung des Steuerstreites). Insoweit gehen die Vorbringen zum Tats\u00e4chlichen und zur Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten. \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Im \u00dcbrigen w\u00e4re diesbez\u00fcglich auch keine Rechtsverletzung ersichtlich. Dass gegen eine Bank Anklage erhoben werden k\u00f6nnte und dies zu verhindern sei, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als solches kein \u00f6ffentliches Interesse dar (Urteil des Bundesgerichtes 4A_73\/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Offengelassen hat das Bundesgericht f\u00fcr Banken der Kategorie 2 allerdings, ob das private Interesse der Bank an ihrem Weiterbestehen, falls dieses durch ein Strafverfahren in den USA gef\u00e4hrdet w\u00e4re, indirekt als \u00f6ffentliches Interesse gesch\u00fctzt sein k\u00f6nnte (zit. Urteile 4A_73\/2017 E. 3.1 und 3.2 jeweils am Ende; 4A_83\/2016 E. 3.4.3). Wenn das Bundesgericht von einem \u00f6ffentlichen Interesse daran spricht, ein Wiederaufflammen beziehungsweise eine Eskalation des Steuerstreits zu vermeiden, ist darunter nicht das Interesse an einer finalen Bereinigung s\u00e4mtlicher Streitigkeiten zwischen den US-Beh\u00f6rden und allen betroffenen Schweizer Banken zu verstehen. Denn diesfalls h\u00e4tte unter diesem Titel jede Vermeidung einer Anklage gegen eine Bank als \u00f6ffentliches Interesse ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, was das Bundesgericht nicht verlangt hat (vgl. zit. Urteile 4A_73\/2017 E. 3.2; 4A_83\/2016 E. 3.5.2 am Anfang). In Bezug auf das Wiederaufflammen des Steuerstreites ist das Verst\u00e4ndnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Problematisch erscheint dagegen, wie die Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht r\u00fcgt, wenn es die Vorinstanz zur Verneinung eines massgebenden \u00f6ffentlichen Interesses einfach gen\u00fcgen lassen will, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht systemrelevant ist. Dies mag zwar indizieren, dass ein Ausfall einzig der Beschwerdef\u00fchrerin die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem nicht erheblich sch\u00e4digen w\u00fcrde (vgl.\u00a0<span class=\"artref\">Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 \u00fcber die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]<\/span>). Damit ist aber noch nichts \u00fcber die volkswirtschaftlichen Konsequenzen ausgesagt, wenn mehrere nicht systemrelevante Banken ausfallen sollten. Das US-Programm und das Joint Statement betrafen keineswegs nur systemrelevante Banken. Wird bei der Interessenabw\u00e4gung allein darauf abgestellt, ob die einzelne Bank systemrelevant ist, l\u00e4sst sich eine allf\u00e4llige erhebliche Sch\u00e4digung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems durch den sukzessiven Ausfall mehrerer (nur isoliert betrachtet nicht systemrelevanten) Banken nicht ausschliessen. Wie diesem Aspekt Rechnung zu tragen ist oder ob und in welchem Ausmass auch die Vermeidung des Ausfalls einer einzelnen nicht sytemrelevanten Bank im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden: \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Die Vorinstanz ging zwar grunds\u00e4tzlich davon aus, die Existenz einer Bank, die den US-Beh\u00f6rden nicht alle Daten liefere, sei gef\u00e4hrdet, weil ohne vollst\u00e4ndige Lieferung der geforderten Daten kein DPA abgeschlossen werden k\u00f6nne. Sie verwies aber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die gerichtsnotorisch existenzielle Bedrohung einer weltweit t\u00e4tigen Grossbank bei einer Anklageerhebung, wie sie in\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page431\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 447 im Fall der UBS angenommen wurde, nicht ohne Weiteres auf jede (kleinere) Bank \u00fcbertragen l\u00e4sst (zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2). Konkret in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrerin erkannte die Vorinstanz, die Anklageerhebung gegen eine weltweit t\u00e4tige Grossbank k\u00f6nne nicht mit der Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank verglichen werden, die erst noch lediglich als ausl\u00e4ndische Niederlassung ihres Mutterhauses fungiere. Mangels konkreter Hinweise sei jedenfalls nicht anzunehmen, eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchre zu einem Vertrauensverlust mit entsprechender Kettenreaktion, aus der das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die gerichtsnotorisch existenzbedrohenden Folgen einer Anklageerhebung ableitet (<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page431\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 447 f.). \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"para\"><\/div>\n<ul>\n<li class=\"para\"><em>Mit dieser Einsch\u00e4tzung setzt sich die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Beschwerde nicht rechtsgen\u00fcglich auseinander. Da nicht feststeht, dass einer Anklageerhebung in allen F\u00e4llen eine existenzbedrohende Wirkung zukommt, sondern vielmehr die konkreten Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind (zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2) und die Vorinstanz ihre Einsch\u00e4tzung auf die konkreten Umst\u00e4nde (kleinere Bank als &#8222;Niederlassung&#8220; eines ausl\u00e4ndischen Mutterhauses; es wurden keine Hinweise auf konkrete negative Auswirkungen einer Anklage gemacht) st\u00fctzt, ist diese Einsch\u00e4tzung des tats\u00e4chlichen Ausmasses der Bedrohung mangels hinreichender Sachverhaltsr\u00fcge f\u00fcr das Bundesgericht verbindlich (<span class=\"artref\">Art. 105 BGG<\/span>). Ist aber prozessual davon auszugehen, selbst wenn es zu einer Anklageerhebung k\u00e4me, f\u00fchre dies nicht zu einem Vertrauensverlust mit der sich daraus f\u00fcr die betroffene Bank ergebenden, in\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page431\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 448 beschriebenen Eigendynamik, wird die Beschwerdef\u00fchrerin durch das laufende Verfahren in den USA nicht in ihrer Existenz gef\u00e4hrdet (vgl. zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2). Droht aber gar kein Ausfall der Beschwerdef\u00fchrerin, kann dem Problem eines sukzessiven Ausfalls mehrerer (f\u00fcr sich allein nicht systemrelevanter) Banken f\u00fcr den zu beurteilenden Fall von Vornherein keine Bedeutung zukommen. \u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beitr\u00e4ge relevant:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/05\/illegal-beschaffte-screenshots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Illegal beschaffte Screenshots<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/07\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenlieferung in die USA als Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/02\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/17\/videoueberwachungen-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Video\u00fcberwachungen am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/06\/01\/was-steht-im-personaldossier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personaldossier \u2013 was steht da drinn?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/09\/03\/arbeitnehmerrechte-bei-internen-untersuchungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitnehmerrechte bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/06\/01\/das-recht-auf-die-personalakte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Recht auf die Personalakte<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/15\/coronavirus-messung-koerpertemperatur-und-tracking-durch-den-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Messung der K\u00f6rpertemperatur durch den Arbeitgeber<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/03\/die-ueberwachung-von-geschaeftsfahrzeugen-mit-gps-geraeten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die \u00dcberwachung von Gesch\u00e4ftsfahrzeugen mit GPS-Ger\u00e4ten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid 4A_144\/2018 vom 21. 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Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gew\u00e4hrt, gen\u00fcgt somit als solche und macht die Datenherausgabe rechtswidrig - es sei denn, es liege einer der Rechtfertigungsgr\u00fcnde gem\u00e4ss\u00a0<span class=\"artref\">Art. 6 Abs. 2 lit. a-g DSG, insbesondere \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen vor<\/span>.\r\n\r\n\u00a0\r\n<h3>Steuerstreit mit den USA<\/h3>\r\n<div class=\"para\">Um den Steuerstreit beizulegen, unterzeichneten das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement einerseits und das Department of Justice der USA (nachfolgend: \"DoJ\") andererseits am 29. August 2013 ein \"Joint Statement\". Gest\u00fctzt darauf erstellten das US-Justizministerium und die US-Steuerbeh\u00f6rde ein \"Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters of Swiss Banks\" vom 29. August 2013 (nachfolgend: US-Programm), an dem verschiedene Schweizer Banken teilgenommen und gewisse (diejenigen der Kategorie 2; vgl. die Liste bei https:\/\/www.justice.gov\/tax\/swiss-bank-program, zuletzt besucht am 21. Januar 2019) ein Non-Prosecution-Agreement (\"NPA\") abgeschlossen haben (vgl. zum \"Joint Statement\" und US-Programm: https:\/\/www.justice.gov\/iso\/opa\/resources\/8592013829164213235599.pdf; zuletzt besucht am 21. Januar 2019; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_250\/2018 vom 1. Oktober 2018 Sachverhalt A mit Hinweis).<\/div>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<div class=\"para\">Banken wie die Beklagte, gegen die am Tag der Bekanntgabe des US-Programms am 29. August 2013 bereits eine Strafuntersuchung h\u00e4ngig war (Banken der Kategorie 1), sind vom US-Programm ausgeschlossen. Sie k\u00f6nnen aber, wenn sie mit den US-Beh\u00f6rden zusammenarbeiten, ein Deferred Prosecution Agreement (\"DPA\") abschliessen (vgl. hierzu: http:\/\/www.ustaxprogram.com, zuletzt besucht am 21. Januar 2019). Gest\u00fctzt auf eine Verf\u00fcgung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements (vgl. zu derartigen Verf\u00fcgungen das Urteil des Bundesgerichts 4A_83\/2016 vom 22. September 2016 Sachverhalt A.b) wurde der Beklagten mit Blick auf\u00a0<span class=\"artref\">Art. 271 Ziff. 1 StGB<\/span>\u00a0eine Zusammenarbeit mit den US-Beh\u00f6rden unter gewissen Bedingungen gestattet.<\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div class=\"para\">In diesem Rahmen informierte die Beklagte ihren Angestellten, sie beabsichtige, ihn betreffende Informationen an die US-Beh\u00f6rden weiterzugeben. Dieser widersetzte sich der Herausgabe.<\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3>Entscheid des Z\u00fcrcher Obergerichts<\/h3>\r\n<div><\/div>\r\n<div>Das Obergericht kam zum Schluss, da es sich bei der Beklagten nicht um eine systemrelevante Bank handle, mangle es von Vornherein am f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Datenherausgabe nach\u00a0<span class=\"artref\">Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 \u00fcber den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1)<\/span>\u00a0notwendigen \u00f6ffentlichen Interesse an der Verhinderung einer Anklage. Auch in Bezug auf ein allf\u00e4lliges \u00f6ffentliches Interesse, eine weitere Eskalation des Steuerstreites zu vermeiden, hielt das Obergericht die Datenherausgabe nicht f\u00fcr notwendig, da mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angeh\u00f6rten, bereits ein NPA abgeschlossen worden sei, sodass der Streit nunmehr weniger virulent sei als fr\u00fcher. \u00dcberdies erachtete das Obergericht bereits die negativen Konsequenzen einer allf\u00e4lligen Anklageerhebung nicht als hinreichend dargetan. Das private Interesse der Beklagten an der Datenherausgabe sei dagegen nicht geeignet, eine solche zu rechtfertigen.<\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3><\/h3>\r\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\r\n<div><\/div>\r\n<div>Das Bundesgericht st\u00fctzte den Entscheid und lies die Datenlieferung in die USA nicht zu. Dies aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/div>\r\n<div><\/div>\r\n<div><\/div>\r\n\u00a0\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Die Vorinstanz ging nicht davon aus, Banken der Kategorie 1 h\u00e4tten sich mit den Beh\u00f6rden bereits geeinigt. Sie hat zudem festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass die Beh\u00f6rden von Banken der Kategorie 1 im Hinblick auf ein DPA umfassendere und detailliertere Angaben verlangten, als dies bei Banken der Kategorie 2 der Fall sei. Sie hat die Unterschiede zwischen den Banken der Kategorie 1 und 2 mithin nicht verkannt. Sie stellte f\u00fcr die Frage, ob die Gef\u00e4hrdung einer Bank den schweizerischen Interessen zuwiderlaufe, aber prim\u00e4r darauf ab, ob die betroffene Bank in der Schweiz systemrelevant sei. Da die Beschwerdef\u00fchrerin nicht systemrelevant sei, fehle es von Vornherein an einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse, das die Datenherausgabe zu rechtfertigen verm\u00f6chte. F\u00fcr den Fall, dass man das Interesse an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an der Vermeidung einer weiteren Eskalation als \u00f6ffentliches Interesse gen\u00fcgen lassen wollte, hielt die Vorinstanz im Sinne einer Eventualerw\u00e4gung fest, mit allen Banken der Kategorie 2 sei ein NPA abgeschlossen worden. Zur Kategorie 1 geh\u00f6rten nur wenige Banken, darunter nur zwei systemrelevante. Der US-Steuerstreit sei daher l\u00e4ngst nicht mehr so virulent wie fr\u00fcher und die Herausgabe der strittigen Daten daher nicht unerl\u00e4sslich zur Vermeidung einer Eskalation des Steuerstreites. \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Die Feststellung, der US-Steuerstreit sei l\u00e4ngst nicht mehr so virulent wie fr\u00fcher, trifft auch aus der Sicht der betroffenen Banken und nach den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin selbst zumindest f\u00fcr die Banken der Kategorie 2 zu. Damit ist objektiv gesehen auch insgesamt eine gewisse Entspannung eingetreten, auch wenn sich die Situation f\u00fcr die Banken der Kategorien 1 noch nicht ver\u00e4ndert oder gar verschlimmert haben sollte, wie die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet. Die Vorinstanz hat die Unterschiede der Banken der Kategorie 1 und 2 in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht missachtet, sondern sie zieht die Grenze des \u00f6ffentlichen Interesses an einer Beilegung des Steuerstreites mit den USA enger als die Beschwerdef\u00fchrerin, indem sie das Interesse an der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens prim\u00e4r auf systemrelevante Banken eingrenzt und eventuell, auf die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreites in einer Gesamtbetrachtung aller Banken und nicht aus der Sicht der einzelnen Bank oder im Sinne einer finalen Bereinigung der Streitigkeiten mit s\u00e4mtlichen Banken. Das war f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin auch klar ersichtlich, r\u00fcgt sie doch selbst, nicht die Wahrscheinlichkeit eines Wiederaufflammens des Steuerstreites stehe zur Diskussion, sondern die M\u00f6glichkeit einer finalen Bereinigung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung steht insoweit nicht zur Debatte, sondern die Umschreibung der massgebenden \u00f6ffentlichen Interessen. \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Diesbez\u00fcglich behauptet die Beschwerdef\u00fchrerin zwar ein weitergehendes \u00f6ffentliches Interesse, als die Vorinstanz angenommen hat, sie setzt dieses aber, zumindest was die finale Bereinigung des Steuerstreites betrifft, im Wesentlichen einfach voraus, und geht dabei nicht rechtsgen\u00fcglich auf die Frage ein, weshalb es Recht verletzen sollte, wenn die Vorinstanz die \u00f6ffentlichen Interessen in Bezug auf die Vermeidung des Steuerstreites enger zieht (Verhinderung eines Wiederaufflammens des Steuerstreites) als die Beschwerdef\u00fchrerin (finale Bereinigung des Steuerstreites). Insoweit gehen die Vorbringen zum Tats\u00e4chlichen und zur Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten. \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Im \u00dcbrigen w\u00e4re diesbez\u00fcglich auch keine Rechtsverletzung ersichtlich. Dass gegen eine Bank Anklage erhoben werden k\u00f6nnte und dies zu verhindern sei, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als solches kein \u00f6ffentliches Interesse dar (Urteil des Bundesgerichtes 4A_73\/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Offengelassen hat das Bundesgericht f\u00fcr Banken der Kategorie 2 allerdings, ob das private Interesse der Bank an ihrem Weiterbestehen, falls dieses durch ein Strafverfahren in den USA gef\u00e4hrdet w\u00e4re, indirekt als \u00f6ffentliches Interesse gesch\u00fctzt sein k\u00f6nnte (zit. Urteile 4A_73\/2017 E. 3.1 und 3.2 jeweils am Ende; 4A_83\/2016 E. 3.4.3). Wenn das Bundesgericht von einem \u00f6ffentlichen Interesse daran spricht, ein Wiederaufflammen beziehungsweise eine Eskalation des Steuerstreits zu vermeiden, ist darunter nicht das Interesse an einer finalen Bereinigung s\u00e4mtlicher Streitigkeiten zwischen den US-Beh\u00f6rden und allen betroffenen Schweizer Banken zu verstehen. Denn diesfalls h\u00e4tte unter diesem Titel jede Vermeidung einer Anklage gegen eine Bank als \u00f6ffentliches Interesse ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, was das Bundesgericht nicht verlangt hat (vgl. zit. Urteile 4A_73\/2017 E. 3.2; 4A_83\/2016 E. 3.5.2 am Anfang). In Bezug auf das Wiederaufflammen des Steuerstreites ist das Verst\u00e4ndnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Problematisch erscheint dagegen, wie die Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht r\u00fcgt, wenn es die Vorinstanz zur Verneinung eines massgebenden \u00f6ffentlichen Interesses einfach gen\u00fcgen lassen will, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht systemrelevant ist. Dies mag zwar indizieren, dass ein Ausfall einzig der Beschwerdef\u00fchrerin die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem nicht erheblich sch\u00e4digen w\u00fcrde (vgl.\u00a0<span class=\"artref\">Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 \u00fcber die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]<\/span>). Damit ist aber noch nichts \u00fcber die volkswirtschaftlichen Konsequenzen ausgesagt, wenn mehrere nicht systemrelevante Banken ausfallen sollten. Das US-Programm und das Joint Statement betrafen keineswegs nur systemrelevante Banken. Wird bei der Interessenabw\u00e4gung allein darauf abgestellt, ob die einzelne Bank systemrelevant ist, l\u00e4sst sich eine allf\u00e4llige erhebliche Sch\u00e4digung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems durch den sukzessiven Ausfall mehrerer (nur isoliert betrachtet nicht systemrelevanten) Banken nicht ausschliessen. Wie diesem Aspekt Rechnung zu tragen ist oder ob und in welchem Ausmass auch die Vermeidung des Ausfalls einer einzelnen nicht sytemrelevanten Bank im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden: \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n\u00a0\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Die Vorinstanz ging zwar grunds\u00e4tzlich davon aus, die Existenz einer Bank, die den US-Beh\u00f6rden nicht alle Daten liefere, sei gef\u00e4hrdet, weil ohne vollst\u00e4ndige Lieferung der geforderten Daten kein DPA abgeschlossen werden k\u00f6nne. Sie verwies aber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die gerichtsnotorisch existenzielle Bedrohung einer weltweit t\u00e4tigen Grossbank bei einer Anklageerhebung, wie sie in\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&number_of_ranks=0#page431\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 447 im Fall der UBS angenommen wurde, nicht ohne Weiteres auf jede (kleinere) Bank \u00fcbertragen l\u00e4sst (zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2). Konkret in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrerin erkannte die Vorinstanz, die Anklageerhebung gegen eine weltweit t\u00e4tige Grossbank k\u00f6nne nicht mit der Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank verglichen werden, die erst noch lediglich als ausl\u00e4ndische Niederlassung ihres Mutterhauses fungiere. Mangels konkreter Hinweise sei jedenfalls nicht anzunehmen, eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchre zu einem Vertrauensverlust mit entsprechender Kettenreaktion, aus der das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die gerichtsnotorisch existenzbedrohenden Folgen einer Anklageerhebung ableitet (<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&number_of_ranks=0#page431\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 447 f.). \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n<div class=\"para\"><\/div>\r\n<ul>\r\n \t<li class=\"para\"><em>Mit dieser Einsch\u00e4tzung setzt sich die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Beschwerde nicht rechtsgen\u00fcglich auseinander. Da nicht feststeht, dass einer Anklageerhebung in allen F\u00e4llen eine existenzbedrohende Wirkung zukommt, sondern vielmehr die konkreten Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind (zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2) und die Vorinstanz ihre Einsch\u00e4tzung auf die konkreten Umst\u00e4nde (kleinere Bank als \"Niederlassung\" eines ausl\u00e4ndischen Mutterhauses; es wurden keine Hinweise auf konkrete negative Auswirkungen einer Anklage gemacht) st\u00fctzt, ist diese Einsch\u00e4tzung des tats\u00e4chlichen Ausmasses der Bedrohung mangels hinreichender Sachverhaltsr\u00fcge f\u00fcr das Bundesgericht verbindlich (<span class=\"artref\">Art. 105 BGG<\/span>). Ist aber prozessual davon auszugehen, selbst wenn es zu einer Anklageerhebung k\u00e4me, f\u00fchre dies nicht zu einem Vertrauensverlust mit der sich daraus f\u00fcr die betroffene Bank ergebenden, in\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-431%3Ade&number_of_ranks=0#page431\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 137 II 431<\/a>\u00a0E. 4.3.1 S. 448 beschriebenen Eigendynamik, wird die Beschwerdef\u00fchrerin durch das laufende Verfahren in den USA nicht in ihrer Existenz gef\u00e4hrdet (vgl. zit. Urteil 4A_73\/2017 E. 3.2). Droht aber gar kein Ausfall der Beschwerdef\u00fchrerin, kann dem Problem eines sukzessiven Ausfalls mehrerer (f\u00fcr sich allein nicht systemrelevanter) Banken f\u00fcr den zu beurteilenden Fall von Vornherein keine Bedeutung zukommen. \u00a0<\/em><\/li>\r\n<\/ul>\r\n\u00a0\r\n\r\nAutor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a>\r\n\r\n\u00a0","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1228","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1228","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1228"}],"version-history":[{"count":14,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1228\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2841,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1228\/revisions\/2841"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1224"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1228"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1228"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1228"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}