{"id":1250,"date":"2019-03-05T17:58:03","date_gmt":"2019-03-05T16:58:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1250"},"modified":"2019-03-05T17:58:03","modified_gmt":"2019-03-05T16:58:03","slug":"lohnrechner-fuer-entsendefirmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/05\/lohnrechner-fuer-entsendefirmen\/","title":{"rendered":"Lohnrechner f\u00fcr Entsendefirmen"},"content":{"rendered":"<p>Der Fachkr\u00e4ftemangel oder der Wunsch, innerhalb eines Konzern spezielles Know-how eines Mitarbeiters zu ex- oder zu importieren, f\u00fchrt dazu, dass Mitarbeiter f\u00fcr einige Zeit ins Ausland geschickt werden, um dort Arbeiten zu verrichten. Man spricht dabei von Entsendung, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit diese in der Schweiz f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum auf Rechnung des ausl\u00e4ndischen Arbeitgebers und unter dessen Leitung eine Arbeitsleistung erbringen oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des ausl\u00e4ndischen Arbeitgebers geh\u00f6rt (Art. 1 Entsendegesetz).<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag zwischen dem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss w\u00e4hrend der Entsendung ununterbrochen weiter Bestand haben. Die Nationalit\u00e4t des Arbeitnehmers ist nicht bedeutend, sondern nur die Tatsache, dass er vor der Entsendung bereits dauerhaft auf dem regul\u00e4ren Arbeitsmarkt in einem EU\/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Abgrenzung zum Personalverleih<\/h2>\n<p>Weil der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz grunds\u00e4tzlich verboten und mit strengen Bussen sanktioniert ist, muss der Personalverleih streng von der Entsendung unterschieden werden. Personalverleih ist das Zurverf\u00fcgungstellung eines Arbeitnehmers an ein fremdes Unternehmen, damit dieser nach den Weisungen bzw. im Namen und auf Rechnung des Einsatzbetriebes t\u00e4tig wird. Die Entsendung hingegen ist die Delegierung eines Arbeitnehmers in ein anderes Land, damit dieser dort im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers, also nicht des Einsatzbetriebs, t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Gesetzliche Regelung und deren Ziel<\/h2>\n<p>Auf Entsendungen in die Schweiz ist das Entsendegesetz (EntsG) anwendbar. Es soll verhindern, dass ausl\u00e4ndische Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in der Schweiz zu Dumpingpreisen und unter schlechten Arbeitsbedingungen besch\u00e4ftigen. Werden in der Schweiz geltende zwingende Bestimmungen, welche Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, in den folgenden Bereichen verletzt, bestehen weitreichende Sanktionsm\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<ol>\n<li>minimale Entl\u00f6hnung inklusive Zuschl\u00e4ge;<\/li>\n<li>Arbeits- und Ruhezeiten;<\/li>\n<li>Mindestdauer der Ferien;<\/li>\n<li>Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;<\/li>\n<li>Schutz von Schwangeren, W\u00f6chnerinnen, Kindern und Jugendlichen;<\/li>\n<li>Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seinem in die Schweiz entsandten Personal eine Unterkunft zu garantieren, welche dem \u00fcblichen Standard bez\u00fcglich Hygiene und Komfort gen\u00fcgt (Art. 3 EntsG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Entsendedauer von bis zu 90 Arbeitstagen<\/h2>\n<p>Aus dem EU\/EFTA-Raum entsandte Arbeitnehmer d\u00fcrfen w\u00e4hrend 90 Tagen im Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten, wobei zu beachten ist, dass sich die 90-Tage-Regelung dabei auf den einzelnen entsendenden ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber bezieht. Entsendet also ein Arbeitgeber zum Beispiel sechs Arbeitnehmer an f\u00fcnf Tagen in die Schweiz, so resultiert dies in total f\u00fcnf Entsendungstagen und somit hat dieser Arbeitgeber noch 85 Tage im Kalenderjahr zugute.<\/p>\n<p>Bei einer Entsendung f\u00fcr weniger als acht Tagen ist in der Regel keine Meldung oder Bewilligung erforderlich. Bei Entsendungen zwischen acht bis max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ist eine Meldung bei der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde, jedoch keine Bewilligung n\u00f6tig. F\u00fcr gewisse Branchen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, \u00dcberwachungs- und Sicherheitsdienst) entf\u00e4llt die Acht-Tage-Regelung und es besteht schon ab dem ersten Tag der Entsendung eine Meldepflicht. Die Meldung muss, vorbeh\u00e4ltlich von Notf\u00e4llen, mindestens acht Kalendertage vor Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit vorgenommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Entsendedauer von mehr als 90 Arbeitstagen<\/h2>\n<p>Bei Entsendungen von mehr als drei Monaten oder 90 Arbeitstagen reicht eine Meldung alleine nicht mehr aus und es wird eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt. Diese muss zwingend vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit mittels Bewilligungsgesuch bei der am Arbeits- oder Wohnort zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde eingereicht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Sanktionen f\u00fcr den Entsendebetrieb<\/h2>\n<p>Bei geringf\u00fcgigen Verst\u00f6ssen gegen das EntsG k\u00f6nnen Bussen bis zu CHF 5000 ausgesprochen werden. Bei schwerwiegenden Verst\u00f6ssen kann sogar eine Dienstleistungssperre gegen den ausl\u00e4ndischen Entsendebetrieb von bis zu f\u00fcnf Jahren verh\u00e4ngt werden. Der mit einer Dienstleistungssperre verh\u00e4ngte ausl\u00e4ndische Arbeitgeber wird vom Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft SECO in einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Liste im publiziert.<\/p>\n<p>Im Fall von Auskunftspflichtverletzungen (absichtliche Erteilung von falschen Ausk\u00fcnften), der Verweigerung der Auskunft oder bei Sich-Widersetzen oder Verunm\u00f6glichen einer Kontrolle, kann ein ausl\u00e4ndischer Arbeitgeber mit einer Busse bis zu CHF 40\u2018000 bestraft werden. Werden die Mindestbedingungen gem\u00e4ss EntsG systematisch und in gewinns\u00fcchtiger Absicht nicht garantiert, kann eine Busse von bis zu einer Million Franken ausgesprochen werden. Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) k\u00f6nnen zudem auch noch zivilrechtliche Sanktionen aus dem GAV erhoben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Lohnrechner des Seco<\/h2>\n<p>Am 5. M\u00e4rz 2019 hat das Seco den nationalen <a href=\"https:\/\/www.entsendung.admin.ch\/Lohnrechner\/home\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnrechner<\/a>\u00a0f\u00fcr Entsendefirmen publiziert. Das neue Online-Tool zur Bestimmung der orts-, berufs- und branchen\u00fcblichen L\u00f6hne in der Schweiz soll den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr erleichtern. Das Seco: <em>Der nationale <a href=\"https:\/\/www.entsendung.admin.ch\/Lohnrechner\/home\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnrechner<\/a> bietet Ihnen die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr ein spezifisches individuelles Profil einen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bzw. Median) und die Streuung der L\u00f6hne (Interquartilbereich) zu berechnen. Der Lohnrechner wurde im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der europ\u00e4ischen Union entwickelt<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fachkr\u00e4ftemangel oder der Wunsch, innerhalb eines Konzern spezielles Know-how eines Mitarbeiters zu ex- oder zu importieren, f\u00fchrt dazu, dass Mitarbeiter f\u00fcr einige Zeit ins Ausland geschickt werden, um dort Arbeiten zu verrichten. 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