{"id":1261,"date":"2019-03-04T19:41:50","date_gmt":"2019-03-04T18:41:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1261"},"modified":"2019-03-29T20:18:45","modified_gmt":"2019-03-29T19:18:45","slug":"automatische-vertragsverlaengerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/04\/automatische-vertragsverlaengerungen\/","title":{"rendered":"Automatische Vertragsverl\u00e4ngerungen"},"content":{"rendered":"<p>Automatische Vertragsverl\u00e4ngerungen sind im Schweizerischen Recht auch ohne allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen bekannt. So sehen etwa das Mietrecht und das <strong><em>Arbeitsrecht<\/em><\/strong> vor, dass sich ein Mietverh\u00e4ltnis bzw. Arbeitsverh\u00e4ltnis automatisch verl\u00e4ngert, sofern die Parteien das Vertragsverh\u00e4ltnis stillschweigend fortsetzen.<\/p>\n<p>Doch auch in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) wird oft festgehalten, dass sich ein Vertrag \u2013 etwa der Vertrag mit einem Fitnesscenter &#8211; automatisch verl\u00e4ngert, sofern das Abonnement nicht einige Monate vor Ablauf des Vertragsverh\u00e4ltnisses schriftlich oder eingeschrieben gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Geltung der AGB<\/strong><\/h2>\n<p>AGB werden nur dann zum Inhalt eines Vertrages \u2013 etwa eines Fitnessabos \u2013 wenn diese durch die Parteien in den Vertrag einbezogen werden. Dies kann nur geschehen, wenn die AGB vor dem Abschluss des Vertrages dem Kunden ausgeh\u00e4ndigt werden oder sonst f\u00fcr den Kunden die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Kunde vor Abschluss des Vertrages die AGB durchsehen konnte. Dabei ist es bei Konsumenten notwendig, dass bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wird. Ein blosser Hinweis auf die Abrufbarkeit im Internet reicht in der Regel bei Privatpersonen nicht aus. Ein Hinweis auf die AGB nach Vertragsschluss, beispielsweise auf einer Rechnung oder auf einem Lieferschein gen\u00fcgt diesen Erfordernissen nicht. Am Rande sei die Bemerkung eingef\u00fchrt, dass bei Gesch\u00e4ftskunden geringere Anforderungen an den Einbezug von AGB gelten.<\/p>\n<p>Hat eine Vertragspartei ihr Einverst\u00e4ndnis zu den AGB gegeben, weil diese etwa auf der R\u00fcckseite des Vertrages abgedruckt sind,\u00a0 ohne jedoch von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, so wir von einer Global\u00fcbernahme gesprochen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Vorrang von Einzelabreden<\/strong><\/h2>\n<p>Einzelabreden gehen den AGB immer vor. Das heisst: vereinbaren die Vertragsparteien eine bestimmte Regel, die den AGB widerspricht, so geht diese Regelung den AGB vor. So k\u00f6nnte beispielsweise auf einem Vertrag mit einem Fitnesscenter handschriftlich bemerkt und von beiden Parteien best\u00e4tigt werden, dass die automatische Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss den AGB nicht geltend soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Unklarheitenregel <\/strong><\/h2>\n<p>Gem\u00e4ss der vom Bundesgericht in Bezug auf AGB anwendeten Regel sind Unklarheiten in AGB im Zweifel zulasten des Verwenders, in der Regel also zulasten des Anbieters, auszulegen. Ist beispielsweise eine Verl\u00e4ngerungsklausel in den AGB eines Fitnesscenters nicht klar, und beruft sich ein Kunde darauf, dass die Verl\u00e4ngerungsklausel unklar sei, so wird ihm je nach den Umst\u00e4nden ein Gericht Recht geben und den Vertrag so beenden, wie wenn es keine Verl\u00e4ngerungsklausel in den ABG g\u00e4be.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Ungew\u00f6hnlichkeitsregel<\/strong><\/h2>\n<p>Die Ungew\u00f6hnlichkeitsregel kommt bei der Global\u00fcbernahme von AGB zu Einsatz. Gem\u00e4ss der Ungew\u00f6hnlichkeitsregel werden bei einer Global\u00fcbernahme einer gesch\u00e4ftsunerfahrenen Partei Klauseln von AGB nicht \u00fcbernommen und somit nicht zum Vertragsbestandteil zwischen den Parteien, die ungew\u00f6hnlich sind und auf die der Kunde nicht durch den Vertragspartner hingewiesen wurde. Als ungew\u00f6hnlich gelten insbesondere Vertragsklauseln, die einen gesch\u00e4ftsfremden Inhalt aufweisen und somit zu einer wesentlichen \u00c4nderung des Vertragscharakters f\u00fchren oder erheblich aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Wird der Kunde aber speziell auf die Klausel aufmerksam gemacht, so gilt die Regel nicht. Das Bundesgericht l\u00e4sst es etwa gen\u00fcgen, dass die Verl\u00e4ngerungsklausel in den AGB fett gedruckt war und somit der Kunde speziell darauf hingewiesen wurde. Sodann hielt das Bundesgericht fest, dass im Rahmen eines Fitnessabos eine automatische Vertragsverl\u00e4ngerung als nicht ungew\u00f6hnlich gelte, dies zumindest, wenn mit der automatischen Vertragsverl\u00e4ngerung einem f\u00fcr die Gegenseite erkennbaren Interesse des Anbieters Rechnung getragen werde, was bei einem Fitnesscenter gegeben sei, da es notwendig sei, um die ben\u00f6tigte Infrastruktur und Belegschaft absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Ob die entsprechenden \u00dcberlegungen auch f\u00fcr andere Branchen gelten sollen, ist offen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Unlauterer Wettbewerb<\/strong><\/h2>\n<p>Eine weitere Schranke f\u00fcr die AGB das Bundesgesetz \u00fcber den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter handelt, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Diese M\u00f6glichkeit einer Inhaltskontrolle gilt ausschliesslich f\u00fcr Konsumentenvertr\u00e4ge. Das Kriterium von \u201ein Treu und Glauben verletzender Weise\u201c bedeutet, dass AGB als unlauter gelten, wenn\u00a0 dies f\u00fcr den Konsumenten unklar, irref\u00fchrend, verwirrend oder intransparent gestaltet sind. Damit dann diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, muss das Missverh\u00e4ltnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten so gross sein, dass es nicht mehr mit dem Grundsatz der Billigkeit zu vereinbaren ist. Im Urteil <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-404%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 III 404<\/a> hat sich das Bundesgericht am Rande zu automatischen Verl\u00e4ngerungsklauseln ge\u00e4ussert, ohne direkt Stellung zu beziehen. Dabei kam das Bundesgericht zum Resultat, dass automatische Verl\u00e4ngerungsklauseln nicht als per se unlauter zu qualifizieren seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Automatische Vertragsverl\u00e4ngerungen sind im Schweizerischen Recht auch ohne allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen bekannt. So sehen etwa das Mietrecht und das Arbeitsrecht vor, dass sich ein Mietverh\u00e4ltnis bzw. Arbeitsverh\u00e4ltnis automatisch verl\u00e4ngert, sofern die Parteien das Vertragsverh\u00e4ltnis stillschweigend fortsetzen. 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