{"id":1265,"date":"2019-03-12T20:10:22","date_gmt":"2019-03-12T19:10:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1265"},"modified":"2019-03-13T13:09:51","modified_gmt":"2019-03-13T12:09:51","slug":"bonuskuerzung-bei-mutterschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/12\/bonuskuerzung-bei-mutterschaft\/","title":{"rendered":"Bonusk\u00fcrzung bei Mutterschaft?"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss einem <a href=\"https:\/\/www.20min.ch\/finance\/news\/story\/UBS-kuerzt-Frauen-bei-Mutterschaft-den-Bonus-24174568\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel vom 12. M\u00e4rz 2019<\/a> einer bekannten Tageszeitung, h\u00e4tten Mitarbeitende einer Grossbank vorgebracht, die Bank k\u00fcrze Mitarbeiterinnen nach der Mutterschaft langfristig die Boni (zur Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation siehe <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Wie w\u00e4re ein solche Verhalten arbeitsrechtlich zu w\u00fcrdigen (im Falle, dass die Vorw\u00fcrfe zutreffen w\u00fcrden)?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verletzung des Gleichstellungsgesetzes (GlG)<\/h3>\n<p>Das GlG verbietet jegliche Diskriminierung\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/03\/gleichstellungsgesetz-auch-fuer-homo-und-transsexuelle\/\">aufgrund des Geschlechts<\/a>\u00a0im Erwerbsleben. Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverh\u00e4ltnis (insbesondere auf die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/03\/02\/beginn-der-schwangerschaft-im-arbeitsrecht\/\">Anstellung<\/a>, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entl\u00f6hnung, Aus- und Weiterbildung, Bef\u00f6rderung und Entlassung) und bezieht sich auf direkte und indirekte Diskriminierungen. Eine \u2013 nicht sofort ersichtliche \u2013 indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung geschlechtsneutral abgefasst ist, in ihren Wirkungen aber das eine Geschlecht erheblich benachteiligt.<\/p>\n<p>Liegt eine Diskriminierung wegen der Mutterschaft vor, so w\u00e4re das GlG klar verletzt. In einem solchen Fall k\u00f6nnten die Chance gut stehen, sofern die Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft erstellt wird, dass ein Gericht anordnet, dass die Differenz zum &#8222;normalen&#8220; Bonus bezahlt wird.<\/p>\n<p>In einem konkreten Fall, wo der Bonus aufgrund der Abwesenheit (16 Wochen Mutterschaftsurlaub) der Arbeitnehmerin gek\u00fcrzt wurde, hat das Arbeitsgericht die Bank f\u00fcr die Zeitdauer ab der 8. Woche nach der Niederkunft gesch\u00fctzt und eine Diskriminierung verneint (zu den Details siehe unten). Es ist offen, ob diese Ansicht auch vom Bundesgericht gesch\u00fctzt w\u00fcrde. Wird der Bonus allerdings nur wegen der Mutterschaft als solches gek\u00fcrzt, ist die liegt m.E. eine klare Diskriminierung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pers\u00f6nlichkeitsverletzung \/ Gleichstellungsgrundsatz<\/h3>\n<p>In der Schweiz ist ein arbeitsrechtlicher, geschlechts\u00fcbergreifender Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz leitet sich aus der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeit der Arbeitnehmer ab (Art. 328 OR). Das Gleichbehandlungsgebot gilt anerkanntermassen auch bei freiwilligen Sozialleistungen wie Abgangsentsch\u00e4digungen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung stellt eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung der Arbeitnehmer dar.<\/p>\n<p>Jedoch hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit dem Gleichbehandlungsgebot vorgeht: \u00ab<em>En mati\u00e8re de contrat individuel de travail, la jurisprudence a d\u00e9j\u00e0 affirm\u00e9 que la libert\u00e9 contractuelle pr\u00e9valait sur le principe de l&#8217;\u00e9galit\u00e9 de traitement<\/em>\u00bb. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind deshalb grunds\u00e4tzlich beliebige Differenzierungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern zul\u00e4ssig. Somit ist zwar ein arbeitsrechtlicher, geschlechter\u00fcbergreifender Gleichbehandlungsgrundsatz anerkannt, allerdings ist dessen Schutzwirkung begrenzt.<\/p>\n<p>Eine pers\u00f6nlichkeitsverletzende Ungleichbehandlung liegt nur im Falle einer willk\u00fcrlichen (also sachlich ungerechtfertigten), individuellen Diskriminierung vor. Gem\u00e4ss Bundesgericht kann jedoch auch eine unsachliche Entscheidung des Arbeitgebers nur dann als Pers\u00f6nlichkeitsverletzung und damit als Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot gelten, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringsch\u00e4tzung seiner Pers\u00f6nlichkeit zum Ausdruck kommt, was von vornherein nur dann gegeben sein kann, wenn ein einzelner Arbeitnehmer gegen\u00fcber einer Vielzahl von Arbeitnehmern deutlich schlechter gestellt wird \u2013 nicht jedoch, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer bessergestellt wird. Somit ist eine sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer Minderheit von Arbeitnehmern gegen\u00fcber der Mehrheit der Belegschaft oder die Besserstellung der Mehrheit der Belegschaft, aber eben nicht aller, unzul\u00e4ssig. Demgegen\u00fcber ist die Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer Minderheit bzw. kleinen Gruppe von Arbeitnehmern sowie die Benachteiligung von gr\u00f6sseren Gruppen oder gar ganzen Mitarbeiterkategorien nicht zu beanstande.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze wurden vom Bundesgericht auch in Bezug auf den Bonus best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss dem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2018-4A_651-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_651\/2017\u00a0vom 4. April 2018<\/a> des Bundesgericht der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gratifikationen (zur Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation siehe <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\">hier<\/a>):<\/p>\n<p>Wenn der betreffende Arbeitnehmer in eine deutlich ung\u00fcnstigere Lage gebracht wird als ein grosser Teil der Belegschaft, kann der Betreffende gest\u00fctzt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.\u00a0328\u00a0OR) eine Bonuszahlung fordern.<\/p>\n<p>Auf der Basis dieses Grundsatzes bestehen gute Argumente, dass eine Mitarbeiterin, die aufgrund der Schwangerschaft schlechter gestellt ist (und deren Bonus deswegen reduziert wird), eine Diskriminierung (Pers\u00f6nlichkeitsverletzung) geltend machen und den ganzen Bonus fordern kann (siehe auch den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/23\/uebersicht-ueber-die-bonusrechtsprechung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag zur Bonusrechtsprechung<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid <a href=\"https:\/\/www.gleichstellungsgesetz.ch\/d103-1611.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgericht Z\u00fcrich<\/a><\/h3>\n<p>Im entsprechenden Entscheid ginge es darum, ob aufgrund der Abwesenheit beim Mutterschaftsurlaub der Bonus gek\u00fcrzt werden darf:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war rund 7 Jahre als Senior Projektleiterin bei einer Bank angestellt. W\u00e4hrend zwei Jahren bekam sie wegen Mutterschaftsurlaub nur einen gek\u00fcrzten Bonus. Sie verlangteGleichstellung mit ihren Kollegen, welche einen unterk\u00fcrzten Bonus erhalten und st\u00fctzt sich unter anderem auf ein Reglement der Beklagten, welches die volle Lohnzahlung w\u00e4hrend dem Mutterschaftsurlaub vorsieht.Die K\u00fcrzung des Bonus w\u00e4hrend der ersten acht Wochen des Mutterschaftsurlaubs sei nicht zul\u00e4ssig, da \u00adw\u00e4hrend dieser Zeit ein Besch\u00e4ftigungsverbot f\u00fcr M\u00fctter gelte. Von der Bonus\u00adk\u00fcrzung wegen Mutterschaft seien nur Frauen betroffen. Das sei \u00addiskriminierend und \u00adverstosse gegen das Gleichstellungsgesetz.<\/p>\n<p>Die <strong><em>Schlichtungsbeh\u00f6rde<\/em> <\/strong>kommt zum Schluss, dass die Bonusk\u00fcrzung diskriminierend erfolgte. Bonusk\u00fcrzungen wegen Abwesenheit zufolge Milit\u00e4rdienst oder Krankheit betr\u00e4fen n\u00e4mlich alle Arbeitnehmenden, w\u00e4hrend Bonusk\u00fcrzungen wegen Mutterschaftsurlaub ausschliesslich Frauen betreffen. Ausserdem k\u00f6nne eine Schwangerschaft\/Mutterschaft nicht mit einer Krankheit gleichgesetzt werden. Dem Bonus k\u00e4me Lohncharakter im Sinne des Gleichstellungsgesetzes zu und eine Lohnk\u00fcrzung wegen Mutterschaft sei diskriminierend und verletzte\u00a0<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19950082\/index.html#a3\" target=\"linkjur\">Art. 3 Gleichstellungsgesetz.<\/a><\/p>\n<p>Das <em><strong>Arbeitsgericht<\/strong> <\/em>h\u00e4lt fest, dass Boni freiwillige Gratifikationen im Sinne von Art. 322d Obligationenrecht sind und nicht unter die Begriffe Lohn oder Lohnzus\u00e4tze nach Art. 330b Abs. 1 lit. d Obligationenrecht subsumiert werden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, die Kl\u00e4gerin auf eine Bonusreduktion infolge Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub hinzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Bonusreduktion in den ersten acht Wochen nach der Geburt ist laut Arbeitsgericht aufgrund des Besch\u00e4ftigungsverbots nicht erlaubt. Beim Mutterschaftsurlaub handelt es sich um eine unverschuldete Abwesenheit. In den ersten acht Wochen darf auch mit Einverst\u00e4ndnis der Betroffenen nicht von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Daher stellt eine Bonusreduktion in den ersten acht Wochen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar. Dies ist insbesondere der Fall, da andere unverschuldete Abwesenheiten (speziell die Milit\u00e4r-, Schutz, oder Zivildienstabwesenheit) im Regelfall nicht zu einer Bonusk\u00fcrzung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Anders beurteilt das Arbeitsgericht die Zeit von der 9. bis zur 16. Woche des Mutterschaftsurlaubs. Diese Zeit liegt ausserhalb des gesetzlichen Besch\u00e4ftigungsverbots. Eine Reduktion w\u00e4hrend dieser Wochen seidaher mit\u00a0<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19950082\/index.html#a3\" target=\"linkjur\">Art. 3 Gleichstellungsgesetz<\/a>\u00a0zu vereinbaren und liegt im Ermessen der Beklagten. Daher beurteilte das Arbeitsgericht die Bonusreduktion zwischen der 9. und der 16. Woche des Mutterschaftsurlaubs als zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss einem Artikel vom 12. M\u00e4rz 2019 einer bekannten Tageszeitung, h\u00e4tten Mitarbeitende einer Grossbank vorgebracht, die Bank k\u00fcrze Mitarbeiterinnen nach der Mutterschaft langfristig die Boni (zur Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation siehe hier). 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