{"id":1286,"date":"2019-03-21T18:39:49","date_gmt":"2019-03-21T17:39:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1286"},"modified":"2019-03-22T06:35:51","modified_gmt":"2019-03-22T05:35:51","slug":"internationales-arbeitsverhaeltnis-welches-recht-ist-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/21\/internationales-arbeitsverhaeltnis-welches-recht-ist-anwendbar\/","title":{"rendered":"Internationales Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8211; welches Recht ist anwendbar?"},"content":{"rendered":"<p>Sofern ein <em><strong>internationales Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/em> vorliegt, ist zu beachten: Nicht alle Arbeitsvertr\u00e4ge, welche mit einem Schweizer Arbeitgeber abgeschlossen werden, unterliegen automatisch schweizerischem Recht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art 121 Abs. 1 IPRG (<em>Bundesgesetz \u00fcber das internationale Privatrecht<\/em>) unterliegt ein Arbeitsvertrag <strong><em>im internationalen Verh\u00e4ltnis<\/em><\/strong> grunds\u00e4tzlich dem Recht des Staates, in dem sich der gew\u00f6hnliche Arbeitsort befindet. Damit ist der Ort gemeint, an dem der Arbeitnehmer vorwiegend aktiv t\u00e4tig ist. F\u00fcr die Bestimmung des gew\u00f6hnlichen Arbeitsortes ist die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, dessen Verkn\u00fcpfung mit der Arbeitsst\u00e4tte, sowie die Eingliederung in den Betrieb massgeblich. Wird der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeit vor\u00fcbergehend in einen anderen Staat entsendet, ist im Einzelfall auf seine Verbindung mit seinem Betrieb abzustellen.<\/p>\n<p>Von dieser grunds\u00e4tzlichen Regelung wird in Art. 121 Abs. 2 IPRG abgewichen. Dieser regelt F\u00e4lle, in denen kein bestimmter Standort als gew\u00f6hnlicher Arbeitsort bestimmt werden kann. Es ist an folgende Konstellationen zu denken: die Arbeitsleistung wird gew\u00f6hnlich in mehreren Staaten erbracht (bspw. Arbeit f\u00fcr multinationale Konzerne), die Arbeit wird in mehreren Staaten geleistet, ohne dass ein Schwerpunkt lokalisierbar ist (bspw. bei Montagearbeiten, Baustellenarbeiten), oder der gew\u00f6hnliche Arbeitsort befindet sich im sog. juristischen Niemandsland (bspw. Hochsee-Bohrinsel, Weltraumstation). In solchen F\u00e4llen untersteht der Arbeitsvertrag gem\u00e4ss Art. 121 Abs. 2 IPRG dem Recht des Staates in dem sich die Niederlassung, d.h. der Betrieb, des Arbeitgebers befindet. Bei Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in Zweigstellen ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehung des Arbeitnehmers befindet, massgeblich. Fehlt es an einer Niederlassung sind subsidi\u00e4r der Wohnsitz bzw. Sitz oder der gew\u00f6hnliche Aufenthaltsort des Arbeitgebers f\u00fcr die Ankn\u00fcpfung massgeblich (ist der Arbeitgeber eine juristische Person, kommt nur der statutarische Sitz in Frage).<\/p>\n<p>Absatz 3 sieht sodann die M\u00f6glichkeit der Rechtswahl vor. Die Parteien k\u00f6nnen gem\u00e4ss Art. 121 Abs. 3 IPRG den Arbeitsvertrag dem Recht am gew\u00f6hnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers oder dem Recht des Staates unterstellen, in dem sich die Niederlassung, der Wohnsitz oder der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/04-02-2019-4A_430-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_430\/2018 vom 4. Februar 2019<\/a><\/h3>\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr die Anwendung dieser Bestimmungen findet man im Entscheid des Bundesgerichtes <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/04-02-2019-4A_430-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_430\/2018 vom 4. Februar 2019<\/a>.<\/p>\n<p>Darin ging es um eine Schweizer Aktiengesellschaft, die einer Gruppe angeh\u00f6rt, die unter anderem noch eine Produktionsst\u00e4tte in Frankreich und eine Tochtergesellschaft in Marokko umfasst.<\/p>\n<p>Die Schweizer Aktiengesellschaft stellte den Arbeitnehmer als Projektleiter ein. Zuerst arbeitete er in der Produktionsst\u00e4tte in Frankreich und anschliessend war er f\u00fcr die Gr\u00fcndung und den Aufbau der Tochtergesellschaft in Marokko zust\u00e4ndig, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch war. Im Rahmen einer Bonusstreitigkeit argumentierte der Arbeitnehmer, auf den Arbeitsvertrag sei nicht das Recht der Schweiz, sondern das Recht Marokkos anwendbar. Das obere kantonale Gericht verneinte dies mit der nachfolgenden Begr\u00fcndung, was auch vom Bundesgericht (aufgrund mangelnder Argumentation) gesch\u00fctzt wurde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Begr\u00fcndung der Gerichte<\/h4>\n<p>Obgleich der Arbeitnehmer vorallem in Marokko t\u00e4tig war, wurde er von Genf aus angestellt. Die Arbeit wurde von der Schweiz aus organisiert und auch die Sozialabgaben wurden nach dem Recht der Schweiz abgezogen. Der Lohn wurde in Schweizer Franken bezahlt und auf ein Schweizer Bankkonto \u00fcberwiesen. Sodann war der Arbeitnehmer einer schweizerischen Pensionskasse angeschlossen und absolvierte w\u00e4hrend der Arbeitszeit einen MBA an der Universit\u00e4t Genf, weshalb er sich stets zwischen Genf und Marokko aufhielt. Sodann wurde in der Tatsache, dass der Lohn in Schweizer Franken bezahlt wurde und die Sozialabgaben nach dem Recht der Schweiz bestimmt wurden, eine stillschweigende Vereinbarung des schweizerischen Rechts erblick (<em>Faisant sien le raisonnement des juges de premi\u00e8re instance, la cour cantonale a retenu que l&#8217;employ\u00e9 avait principalement travaill\u00e9 pendant une p\u00e9riode au sein de X.________ Maroc, puisque la cr\u00e9ation de cette soci\u00e9t\u00e9 lui avait \u00e9t\u00e9 confi\u00e9e. Il \u00e9tait toutefois domicili\u00e9 \u00e0 Gen\u00e8ve depuis qu&#8217;il \u00e9tait entr\u00e9 en fonction au sein de l&#8217;employeuse, son activit\u00e9 au Maroc \u00e9tait organis\u00e9e depuis la Suisse et son salaire, duquel \u00e9taient d\u00e9duites des charges sociales suisses, \u00e9tait vers\u00e9 en francs suisses sur un compte suisse. En outre, l&#8217;employ\u00e9 \u00e9tait affili\u00e9 \u00e0 une caisse de pension suisse et avait effectu\u00e9 un MBA \u00e0 l&#8217;Universit\u00e9 de Gen\u00e8ve, pay\u00e9 par son employeur, raison pour laquelle il partageait son temps entre le Maroc et la Suisse. Enfin, une \u00e9lection tacite en faveur du droit suisse r\u00e9sultait du versement du salaire en francs suisses et de la d\u00e9duction de charges sociales suisses<\/em>).<\/p>\n<p>Der Entscheid \u00fcberzeugt nicht vollends. Dem Bezug zu Marokko scheint im Rahmen des zu beurteilenden internationalen Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine grosse Bedeutung zuzukommen. Und das Abstellen auf die W\u00e4hrung und die Sozialversicherungsabgaben f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Rechtswahl scheint etwas einfach.<\/p>\n<p>Es empfiehlt sich, um Klarheit zu schaffen, in jeden Arbeitsvertrag eine Rechtswahlklausel aufzunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Aline C. Camin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern ein internationales Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt, ist zu beachten: Nicht alle Arbeitsvertr\u00e4ge, welche mit einem Schweizer Arbeitgeber abgeschlossen werden, unterliegen automatisch schweizerischem Recht. Gem\u00e4ss Art 121 Abs. 1 IPRG (Bundesgesetz \u00fcber das internationale Privatrecht) unterliegt ein Arbeitsvertrag im internationalen Verh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich dem Recht des Staates, in dem sich der gew\u00f6hnliche Arbeitsort befindet. 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