{"id":1297,"date":"2019-03-27T20:55:57","date_gmt":"2019-03-27T19:55:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1297"},"modified":"2019-03-27T20:56:16","modified_gmt":"2019-03-27T19:56:16","slug":"bundesgericht-schuetzt-kopftuchverbot-personal-an-basler-gerichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/27\/bundesgericht-schuetzt-kopftuchverbot-personal-an-basler-gerichten\/","title":{"rendered":"Bundesgericht sch\u00fctzt Kopftuchverbot f\u00fcr Personal an Basler Gerichten"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-03-2019-2C_546-2018&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;refresh=1&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2C_546\/2018 vom 11. M\u00e4rz 2019<\/a> mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer kantonalen Regelung (Kanton Basel Stadt) im Personalreglement auseinanderzusetzen, welche das Tragen sichtbarer religi\u00f6ser Symbole untersagt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Inhalt des Personalreglements<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss \u00a7 8a des Personalreglements haben sich Pr\u00e4sidenten, die\u00a0 Richter,\u00a0 Gerichtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen wie insbesondere\u00a0 Volont\u00e4re dem Tragen sichtbarer religi\u00f6ser Symbole in Verhandlungen und bei der Er\u00f6ffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der \u00d6ffentlichkeit zu enthalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcgen durch die Kl\u00e4ger<\/h3>\n<p>Durch die Kl\u00e4ger wurde insbesondere eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ger\u00fcgt (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 18 Abs. 3 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II; SR 0.103.2). Sodann wurde geltend gemacht, es liege f\u00fcr die mit \u00a7 8a des Personalreglements einhergehende Einschr\u00e4nkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit keine ausreichende gesetzliche Grundlage zugrunde uns es fehle ein \u00f6ffentliches Interesse. Zudem sei die Regelung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und ungen\u00fcgend bestimmt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte die kantonale Regelung des Kantons Basel Stadt. Dies aus den folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Einschr\u00e4nkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit<\/h4>\n<p><em>Indem die angefochtene Bestimmung vorschreibt, in gewissen Situationen auf religi\u00f6s motivierte Bekleidungsst\u00fccke zu verzichten, kann sie eine Einschr\u00e4nkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV bewirken.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Einschr\u00e4nkung von Grundrechten<\/h4>\n<p><em>Einschr\u00e4nkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. Sie m\u00fcssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein \u00f6ffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 bis Abs. 3 BV).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Intensit\u00e4t des Eingriffs<\/h4>\n<p><em>Im vorliegenden Fall zieht die angefochtene Regelung nur f\u00fcr zeitlich und sachlich eng begrenzte Situationen (Verhandlungen und Er\u00f6ffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der \u00d6ffentlichkeit) nach sich, dass Gerichtspersonen auf das sichtbare Tragen religi\u00f6ser Symbole zu verzichten haben. Damit bleiben die Auswirkungen auf den Lebensalltag der Betroffenen beschr\u00e4nkt. Sodann kann von Gerichtspersonen in weitaus h\u00f6herem Masse als von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern verlangt werden, dass sie reflektiert mit einer Konfliktsituation umgehen k\u00f6nnen, die sich aus Anforderungen ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit einerseits und ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen andererseits ergeben. Das gilt umso mehr, als die Arbeit an einem Gericht bis zu einem gewissen Grad stets die F\u00e4higkeit verlangt, innerlich Distanz zu pers\u00f6nlichen Grundhaltungen zu wahren. Zudem legt der Gerichtsrat in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht dar, dass die \u00dcbernahme einer Funktion als Gerichtsmitglied im Unterschied zum Besuch des obligatorischen Grundschulunterrichts grunds\u00e4tzlich freiwillig erfolgt und juristisch ausgebildeten Personen neben einer Arbeit an Gerichten ein breites Bet\u00e4tigungsfeld offen steht. Nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichtsrats ist die Bereitschaft zur Teilnahme an Verhandlungen als Teil des Gerichts sodann keine Voraussetzung f\u00fcr das Absolvieren eines Volontariats. Angesichts dessen schr\u00e4nkt \u00a7 8a des Personalreglements das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV f\u00fcr die Betroffenen nicht in schwerwiegender Weise ein.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>\u00d6ffentliches Interesse<\/h4>\n<p><em> Im vorliegenden Fall will die angefochtene Bestimmung verhindern, dass Parteien eines gerichtlichen Verfahrens der Eindruck vermittelt wird, die aufseiten des Gerichts beteiligten Personen w\u00fcrden sich in der Urteilsfindung von ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen leiten lassen. Dies stellt ein zul\u00e4ssiges \u00f6ffentliches Interesse dar, auch wenn der Verzicht auf sichtbar getragene religi\u00f6se Symbole f\u00fcr sich noch nicht sicherstellen mag, dass sich Gerichtsangeh\u00f6rige ihrer konfessionellen Pr\u00e4gung und den sich daraus f\u00fcr ihre Arbeit ergebenden Folgen in allen Teilen bewusst sind. Daneben verleiht Art. 30 Abs. 1 BV s\u00e4mtlichen Parteien, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, einen individualrechtlichen Anspruch auf ein unabh\u00e4ngiges und unparteiisches Gericht. Die gerichtliche Unvoreingenommenheit muss dabei auch in weltanschaulich-religi\u00f6ser Hinsicht gew\u00e4hrleistet sein (vgl. Urteil 8C_474\/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7). Damit ist die angefochtene Bestimmung von einem zul\u00e4ssigen \u00f6ffentlichen Interesse und ausserdem von Grundrechtsinteressen Dritter getragen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Gesetzliche Grundlage<\/h4>\n<p><em>F\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 BV liegt damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, die nicht in Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung erlassen wurde.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit<\/h4>\n<p><em>Die Anordnung, dass Gerichtspersonen in Verhandlungen und bei der Er\u00f6ffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der \u00d6ffentlichkeit auf das Tragen sichtbarer religi\u00f6ser Symbole zu verzichten haben, ist ohne weiteres geeignet, den Eindruck konfessioneller Voreingenommenheit zu vermeiden. In pers\u00f6nlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt sich \u00a7 8a des Personalreglements auf die an der Beratung des Gerichts beteiligten Personen und in sachlicher Hinsicht nur auf das Tragen\u00a0 sichtbarer religi\u00f6ser Symbole. Zeitlich beschr\u00e4nkt sich der Anwendungsbereich der Bestimmung auf die Verhandlungen und die Er\u00f6ffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der \u00d6ffentlichkeit. Sie geht damit nicht weiter als notwendig. Dass die Befolgung von \u00a7 8a des Personalreglements f\u00fcr die betroffenen Personen geradezu unzumutbar sein k\u00f6nnte, ist sodann nicht ersichtlich. Eine solche Unzumutbarkeit k\u00f6nnte sich h\u00f6chstens aus konkreten Situationen ergeben, die im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle aber nicht zu pr\u00fcfen sind.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 2C_546\/2018 vom 11. 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