{"id":1337,"date":"2019-04-10T00:51:11","date_gmt":"2019-04-09T22:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1337"},"modified":"2019-04-08T20:03:18","modified_gmt":"2019-04-08T18:03:18","slug":"steuerpflicht-von-arbeitenden-kindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/10\/steuerpflicht-von-arbeitenden-kindern\/","title":{"rendered":"Steuerpflicht von arbeitenden Kindern"},"content":{"rendered":"<p>Steuerpflicht von Kindern: Die M\u00f6glichkeiten, dass Kinder und Jugendliche arbeiten, sind beschr\u00e4nkt: siehe hierzu den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag \u00fcber jugendliche Arbeitnehmer.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Doch wie sind die Einkommen zu versteuern?<\/h3>\n<p>Jede nat\u00fcrliche Person, welche die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht in der Schweiz erf\u00fcllt, ist ab Geburt hier steuerpflichtig. Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge wird dabei dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Allerdings wird das Kind f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Erwerbst\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig besteuert (Art. 9 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG). Das minderj\u00e4hrige Kind ist zwar Steuersubjekt, es wird aber in seinen Rechten und Pflichten grunds\u00e4tzlich durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Erst mit Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit, wird es vollkommen zum &#8222;steuerm\u00fcndigen&#8220; Steuersubjekt. Ob und in wieweit die Kantone von dieser Regelung abweichen und unm\u00fcndige Kinder dar\u00fcber hinaus selbst\u00e4ndig besteuern k\u00f6nnen, ist ungekl\u00e4rt, in der Praxis allerdings kaum problematisch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zurechnung zu den Eltern<\/h3>\n<p>Werden die Eltern gemeinsam veranlagt, wird das Einkommen der minderj\u00e4hrigen Kinder zum ehelichen Gesamteinkommen hinzugerechnet. Die Zurechnung erfolgt auch bei Stiefkindern, d.h. wenn nur einer der Ehegatten Elternteil ist und \u00fcber die elterliche Sorge verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Falls die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt werden und nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus\u00fcbt, werden Einkommen und Verm\u00f6gen des Kindes diesem Elternteil zugerechnet. Haben hingegen die getrennt lebenden Ehegatten die elterliche Sorge gemeinsam inne, ist auf die Obhut, d.h. die tats\u00e4chliche h\u00e4usliche Gemeinschaft, abzustellen. Demjenigen Elternteil, der die Obhut inneh\u00e4lt und Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das Kind erh\u00e4lt, wird das Einkommen des Kindes zugeteilt.<\/p>\n<p>Bei Kindern, die sich alternierender oder geteilter Obhut befinden und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern wird das Einkommen des Kindes h\u00e4lftig aufgeteilt und je den Eltern zugerechnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erwerbseinkommen<\/h3>\n<p>Unter dem Begriff &#8222;Erwerbseinkommen&#8220; im Sinn von Art. 9 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 3 StHG sind Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger oder selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit zu verstehen. Zum Erwerbseinkommen geh\u00f6rt neben dem Arbeitseinkommen auch das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen des Kindes, z.B. Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall und Invalidenversicherung, SUVA-Renten, Invalidenrenten, die das minderj\u00e4hrige Kind selbst als berechtigte Person erh\u00e4lt, sowie Ersatzleistungen f\u00fcr bleibende Nachteile, auch in der Form von Kapitalabfindungen. Solche Leistungen sind Ersatz f\u00fcr den k\u00fcnftigen, durch die Invalidit\u00e4t bedingten Ausfall an Arbeitseinkommen. Ersatzleistungen an noch nicht erwerbst\u00e4tige oder noch nicht erwerbsf\u00e4hige Kinder f\u00fcr durch Unfall oder Krankheit verursachte dauernde Nachteile sind also nicht dem Einkommen des Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen, sondern vom Kind pers\u00f6nlich zu versteuern. Die AHV-Halbwaisenrente und die IV-Kinderrente sind hingegen vom rentenberechtigten Elternteil und nicht vom Kind als Einkommen zu versteuern.<\/p>\n<p>Erbt ein unm\u00fcndiges Kind Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen des Erblassers, wird gest\u00fctzt auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung beim Erben weiterhin von Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen ausgegangen. Entsprechende Liquidationshandlungen k\u00f6nnen daher zu Eink\u00fcnften aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit beim erbenden unm\u00fcndigen Kind f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abz\u00fcge<\/h3>\n<p>Aufgrund der Eingrenzung des &#8222;selbst\u00e4ndig&#8220; zu besteuernden Steuersubstrats auf Erwerbseinkommen liegt es nahe, nur Abz\u00fcge zu gew\u00e4hren, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen stehen (Berufsauslagen bzw. gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwendungen und allf\u00e4llige AHV-Beitr\u00e4ge).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grundst\u00fcckgewinne<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 3 StHG wird nicht nur Erwerbseinkommen von Kindern sondern auch deren Grundst\u00fcckgewinne selbstst\u00e4ndig besteuert. Entsprechend h\u00e4lt der Kanton St. Gallen z.B. fest, dass Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Grundst\u00fccken, die zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6ren, der als Objektsteuer ausgestalteten Grundst\u00fcckgewinnsteuer unterl\u00e4gen, die allein vom Ver\u00e4usserer erhoben wird. Geh\u00f6re ein mit Gewinn ver\u00e4ussertes Grundst\u00fcck zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen, so handelt es sich auch beim minderj\u00e4hrigen Kind um Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit, welches ohnehin selbst\u00e4ndig besteuert werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahrensfragen<\/h3>\n<p>Noch nicht vollj\u00e4hrige, aber urteilsf\u00e4hige Kinder sind beschr\u00e4nkt handlungsunf\u00e4hig, d. h. sie k\u00f6nnen in gewissen Bereichen mit ihren Handlungen rechtsverbindlich Rechte und Pflichten begr\u00fcnden. Ausserhalb dieses relativ eng gefassten Wirkungsbereichs stehen Handlungen des Kindes unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorgen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 11 Abs. 1 ZGB ist jedermann, d.h. auch jedes Kind rechtsf\u00e4hig. Dadurch wird dem noch nicht vollj\u00e4hrigen, aber urteilsf\u00e4higen Kind auch beschr\u00e4nkte Parteif\u00e4higkeit zugesprochen. Aus der beschr\u00e4nkten Handlungsunf\u00e4higkeit nicht vollj\u00e4hriger Kinder wird auch eine beschr\u00e4nkte Prozessf\u00e4higkeit abgeleitet, insbesondere gerade auch im Bereich der freien Verwaltung und Nutzung ihrer Erwerbseinkommen. Die zivilrechtlich hergeleitete beschr\u00e4nkte Prozessf\u00e4higkeit f\u00fchrt in Verbindung mit der eigenen Steuerpflicht des nicht vollj\u00e4hrigen Kindes dazu, dass dieses die damit zusammenh\u00e4ngenden Verfahrenspflichten und -rechte auch selbstst\u00e4ndig wahrnimmt, ohne dass ein Inhaber der elterlichen Sorge diese genehmigen m\u00fcssen. Das nicht vollj\u00e4hrige Kind muss somit die pers\u00f6nlich unterzeichnete, vollst\u00e4ndige und wahrheitsgem\u00e4sse Steuererkl\u00e4rung fristgerecht bei der zust\u00e4ndigen Veranlagungsbeh\u00f6rde einreichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Steuerdelikte<\/h3>\n<p>Damit stellt sich die Frage nach der Deliktsf\u00e4higkeit, namentlich im Zusammenhang mit allf\u00e4lligen Verletzungen von Mitwirkungspflichten und der Steuerhinterziehung. Es ist grunds\u00e4tzlich von einer Delikts- und Schuldf\u00e4higkeit des noch nicht vollj\u00e4hrigen Kindes auszugehen, wobei die Delikts- und Schuldf\u00e4higkeit, je nach Reife des Kindes, beschr\u00e4nkt sein kann. Bei der Bussenbemessung ist denn wohl Art. 24 Abs. 1 Jugendstrafgesetzes zu beachten, welcher die Ausf\u00e4llung einer Geldbusse erst ab der Vollendung des 15. Altersjahres vorsieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflicht von Kindern: Die M\u00f6glichkeiten, dass Kinder und Jugendliche arbeiten, sind beschr\u00e4nkt: siehe hierzu den Beitrag \u00fcber jugendliche Arbeitnehmer. &nbsp; Doch wie sind die Einkommen zu versteuern? Jede nat\u00fcrliche Person, welche die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht in der Schweiz erf\u00fcllt, ist ab Geburt hier steuerpflichtig. 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