{"id":1349,"date":"2019-04-14T09:31:17","date_gmt":"2019-04-14T07:31:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1349"},"modified":"2024-10-20T20:38:27","modified_gmt":"2024-10-20T18:38:27","slug":"gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/","title":{"rendered":"G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes"},"content":{"rendered":"<p>G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbotes: Bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses besteht f\u00fcr den Arbeitnehmer das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\">Verbot<\/a>, entgeltlich oder unentgeltlich f\u00fcr die Konkurrenz t\u00e4tig zu sein oder eine selbst\u00e4ndige, konkurrenzierende T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Dies ist ein Aspekt der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\">Treuepflicht<\/a> des Arbeitnehmers und wird insbesondere unter dem Verbot der Schwarzarbeit abgehandelt. Dieses Verbot h\u00f6rt grunds\u00e4tzlich mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf. Soll auch nach <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/01\/01\/gekuendigt-was-kann-man-da-machen\/\">Beendigung<\/a> die Konkurrenzierung durch den ehemaligen Arbeitnehmer nicht zul\u00e4ssig sein, so ist dies nur in engen Schranken zul\u00e4ssig. Im Rahmen von Lehrvertr\u00e4gen sind Konkurrenzverbote nicht zul\u00e4ssig (Art. 344a Abs. 6 OR).<\/p>\n<p>Im Rahmen des Konkurrenzverbotes kann vereinbart werden, dass sich ein Arbeitnehmer zur Unterlassung jeglicher konkurrenzierender T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine bestimmte Zeit verpflichtet, insbesondere jede selbst\u00e4ndige, unselbst\u00e4ndige oder finanzielle Beteiligung an Unternehmen, die im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehen, zu unterlassen (Art. 340 Abs. 1 OR &#8211; <em>Der handlungsf\u00e4hige Arbeitnehmer kann sich gegen\u00fcber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sich jeder konkurrenzierenden T\u00e4tigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Gesch\u00e4ft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Gesch\u00e4ft t\u00e4tig zu sein oder sich daran zu beteiligen<\/em>). In einem solchen Fall sind aber sowohl im Hinblick auf die g\u00fcltige Vereinbarung des Konkurrenzverbotes sowie auch in Bezug auf die vereinbarten Rechtsfolgen des Konkurrenzverbotes die engen Schranken des Gesetzes zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen<\/h3>\n<p>Damit ein nachvertragliches im konkreten Fall durchgesetzt werden kann, sind verschiedene G\u00fctligkeitsvoraussetzungen zu beachten:<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Handlungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Art. 340 Abs. 1 OR)<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer muss urteilsf\u00e4hig und m\u00fcndig sein. Ist die M\u00fcndigkeit nicht gegeben, ist aber auch eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Schriftform der Verpflichtungserkl\u00e4rung des Arbeitnehmers (Art. 340 Abs. 1 OR)<\/h4>\n<p>Schriftlichkeit der Vereinbarung \u00fcber das Konkurrenzverbot \u2013 Ungen\u00fcgend w\u00e4re eine Verabredung \u00fcber ein Konkurrenzverbot nur im Personalreglement. Zul\u00e4ssig sollte es aber sein, im Arbeitsvertrag auf die entsprechende Bestimmung im Personalreglement zu verweisen.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse (Art. 340 Abs. 2 OR)<\/h4>\n<p>Der Einblick des Arbeitnehmers in den Kundenkreis (dabei ist ein enger Kundenkontakt erforderlich) oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse (z.B. Produktionsverfahren, Gesch\u00e4ftsbeziehungen etc.) des Unternehmens mit der M\u00f6glichkeit, den Arbeitgeber zu sch\u00e4digen ist notwendig \u2013 Die M\u00f6glichkeit der Sch\u00e4digung ist nicht gegeben, sofern der Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse lediglich gering ist.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Erhebliche Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit (Art. 340 Abs. 2 OR) &#8211; Kausalzusammenhang zwischen Einblick in Kundenkreis bzw. Geheimnisse und der Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit (Art. 340 Abs. 2 OR)<\/h4>\n<p>Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung trifft dies nicht zu,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die Beziehungen zwischen Kunden und <b>Arbeitgeber <\/b>stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht); oder<\/li>\n<li>wenn die Beziehungen zwischen Kunden und <b>Arbeitnehmer <\/b>stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht als Folge der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers; es fehlt am erforderlichen Kausalzusammenhang).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit eines Konkurrenzverbotes ist insbesondere zu verneinen, wenn sich herausstellt, dass der Einblick in den Kundenkreis und die Verwendung dieser Kenntnisse f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer erheblichen Sch\u00e4digung des Arbeitgebers nicht kausal ist. Das Konkurrenzverbot ist etwa nicht zul\u00e4ssig, wenn die Pers\u00f6nlichkeit des Beklagten f\u00fcr die Beziehung zu den Kunden von entscheidender Bedeutung ist und demnach den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der M\u00f6glichkeit einer erheblichen Sch\u00e4digung zu unterbrechen vermag. Verl\u00e4sst der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in solchen F\u00e4llen und f\u00fchrt dies zu einem erheblichen Schaden f\u00fcr den Arbeitgeber, hat dies seinen Grund somit nicht oder wenigstens nicht wesentlich in der Kenntnis der Kundschaft des Arbeitgebers, sondern vielmehr in den pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers (dies ist insbesondere bei den sog. \u00abfreien Berufen\u00bb der Fall &#8211; vgl. hierzu etwa <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4C.100%2F2006&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-07-2007-4C-100-2006&amp;number_of_ranks=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4C.100\/2016 vom 13. Juli 2007<\/a>).<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand (Art. 340a Abs. 1 OR)<\/h4>\n<p>Das Konkurrenzverbot darf nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht weiter gehen, als die berechtigten Interessen des Dienstherrn erfordern. Es entscheidend, ob das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise beeintr\u00e4chtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht rechtfertigen l\u00e4sst. Ein Konkurrenzverbot in geographischer, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu beschr\u00e4nken. Enth\u00e4lt das Konkurrenzverbot allerdings keine vereinbarten oder zu weit gefasste Beschr\u00e4nkungen, f\u00fchrt dies nicht zur Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbot, sondern das Gericht schr\u00e4nkt dieses im Einzelfall ein:<\/p>\n<ul>\n<li>geographische Einschr\u00e4nkung: Das Konkurrenzverbot ist auf den Wirkungskreis des Unternehmens zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>zeitliche Einschr\u00e4nkung: Das Konkurrenzverbot darf im Normalfall f\u00fcr nicht l\u00e4nger als drei Jahre vereinbart werden.<\/li>\n<li>sachliche Einschr\u00e4nkung: Das Konkurrenzverbot ist auf die spezifische T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers gem\u00e4ss Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(<em>Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umst\u00e4nden drei Jahre \u00fcberschreiten.\u00a0Der Richter kann ein \u00fcberm\u00e4ssiges Konkurrenzverbot unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach seinem Ermessen einschr\u00e4nken; er hat dabei eine allf\u00e4llige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/em>)<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Kein Dahinfallen infolge Fehlens eines erheblichen Arbeitgeberinteresses (Art. 340c Abs. 1 OR)<\/h4>\n<p>Das Konkurrenzverbot f\u00e4llt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Kein Dahinfallen aufgrund der Umst\u00e4nde der K\u00fcndigung (Art. 340c Abs. 2 OR)<\/h4>\n<p>Das Konkurrenzverbot f\u00e4llt dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begr\u00fcndeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begr\u00fcndeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass aufl\u00f6st.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4>Verzicht<\/h4>\n<p>Der Arbeitgeber kann auf das vereinbarte Konkurrenzverbot verzichten. Zu beachten ist, dass dies auch durch ausdr\u00fccklichen oder stillschweigenden Verzicht m\u00f6glich ist. Saldoklauseln in Aufhebungsvereinbarungen oder Klauseln wie \u00abverl\u00e4sst und frei von jeder Verpflichtung\u00bb im Arbeitszeugnis\u00bb stellen in der Regel einen solchen Verzicht dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Folgend des Verstosses gegen ein Konkurrenzverbot<\/h3>\n<p>Verst\u00f6sst ein Arbeitnehmer gegen ein Konkurrenzverbot, so sind die Rechtsfolgen wie folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>Leistung von Schadenersatz (Art. 340b Abs. 1 OR);<\/li>\n<li>Sofern vereinbart, Leistung der vereinbarten Konventionalstrafe (Art. 340b Abs. 2 OR) \u2013 Die Leistung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Leistung eines weiteren, die Konventionalstrafe \u00fcbersteigenden Schadens. Hingegen entbindet die Leistung der Konventionalstrafe den Arbeitnehmer von der weiteren Einhaltung des Konkurrenzverbotes, ausser dies sei anders vereinbart worden;<\/li>\n<li>Sofern vereinbart, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, dies jedoch nur, sofern die verletzten und bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das konkurrenzierende Verhalten des Arbeitnehmers daf\u00fcr sprechen (Art. 340b Abs.3 OR).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Textvorschlag f\u00fcr Konkurrenzverbot<\/h3>\n<p>Ein Konkurrenzverbot kann etwa wie folgt formuliert werden (ohne Gew\u00e4hr):<\/p>\n<p><em>\u00abDer Mitarbeiter hat Einblick in den Kundenkreis und in Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der X-AG. Insbesondere kennt der Mitarbeiter die Kunden, deren interne Organisation und deren Pr\u00e4ferenzen hinsichtlich Operationstechniken und eingesetzter Produkte sowie Produkte-Entwicklungs-Pl\u00e4ne der X-AG.<\/em><\/p>\n<p><em>Es ist dem Mitarbeiter untersagt, w\u00e4hrend zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrages in irgendeiner Form f\u00fcr ein Gesch\u00e4ft t\u00e4tig zu sein, das mit der X-AG im Wettbewerb steht. Es ist ihm untersagt, selbst ein solches Gesch\u00e4ft zu betreiben oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. \u00d6rtlich ist das Konkurrenzverbot beschr\u00e4nkt auf jene Gebiete, die der Mitarbeiter w\u00e4hrend der letzten drei Jahre seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses betreut hat.<\/em><\/p>\n<p><em>Verletzt der Mitarbeiter das Konkurrenzverbot, so hat die Arbeitgeberin das Recht, dem Mitarbeiter die Aufnahme und die Fortf\u00fchrung einer konkurrenzierenden T\u00e4tigkeit zu untersagen.<\/em><\/p>\n<p><em>Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbotes schuldet der Mitarbeiter der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe in der H\u00f6he von CHF 20&#8217;000 f\u00fcr jede \u00dcbertretung. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Mitarbeiter nicht von der Einhaltung des Verbotes.<\/em><\/p>\n<p><em>Die X-AG ist \u00fcberdies berechtigt, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes sowie nebst der Konventionalstrafe den Ersatz weiteren Schadens zu verlangen.<\/em><\/p>\n<p><em>W\u00e4hrend der Dauer des Konkurrenzverbotes ist der Mitarbeiter\u00a0verpflichtet, der X-AG auf Anfrage s\u00e4mtliche, im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Konkurrenzverbotes n\u00f6tigen Ausk\u00fcnfte \u00fcber seine T\u00e4tigkeit zu erteilen, insbesondere \u00fcber den T\u00e4tigkeitsbereich, das T\u00e4tigkeitsgebiet sowie die \u00dcbernahme von Kunden der X-AG. Im Weigerungsfall hat er der X-AG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Konkurrenzverbot<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/05\/verbot-jeder-konkurrenzierender-taetigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbot \u201ejeder konkurrenzierender T\u00e4tigkeit\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/11\/karenzentschaedigung-bei-fehlendem-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Karenzentsch\u00e4digung bei fehlendem Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/03\/wegfall-des-konkurrenzverbots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegfall des Konkurrenzverbots<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/02\/konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot \u2013 nur g\u00fcltig bei Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/08\/ungueltigkeit-des-konkurrenzverbots-eines-treuhaenders\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots eines Treuh\u00e4nders<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/10\/20\/herabsetzung-der-konventionalstrafe-beim-konkurrrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Herabsetzung der Konventionalstrafe bei Konkurrenzverboten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbotes: Bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses besteht f\u00fcr den Arbeitnehmer das Verbot, entgeltlich oder unentgeltlich f\u00fcr die Konkurrenz t\u00e4tig zu sein oder eine selbst\u00e4ndige, konkurrenzierende T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. 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