{"id":1369,"date":"2019-05-03T00:16:39","date_gmt":"2019-05-02T22:16:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1369"},"modified":"2019-05-05T21:08:59","modified_gmt":"2019-05-05T19:08:59","slug":"vorsorgeauftrag-notwendigkeit-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/03\/vorsorgeauftrag-notwendigkeit-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Vorsorgeauftrag \u2013 Notwendigkeit f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p>Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) bietet dank dem Instrument des Vorsorgeauftrages mehr Recht auf Selbstbestimmung f\u00fcr den Fall einer Urteilsunf\u00e4higkeit\u00a0 zufolge Unfall oder Krankheit, wie beispielsweise einer Demenz. Wer hierf\u00fcr Vorsorge treffen will, der setzt als Auftraggeber Personen seines Vertrauens ein, die ihn im Rechtsverkehr vertreten und die Personensorge sowie die Verm\u00f6genssorge \u00fcbernehmen. Angestrebt wird daher eine maximale Selbstbestimmung bei gleichzeitig minimalem beh\u00f6rdlichen Eingriff. Dadurch soll nicht zuletzt die Errichtung einer Beistandschaft durch die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde vermieden werden. Jedermann sollte daher unbedingt einen Vorsorgeauftrag in Betracht ziehen, unabh\u00e4ngig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer!<\/p>\n<p>Erf\u00e4hrt die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde von der Urteilsunf\u00e4higkeit einer Person und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so pr\u00fcft die Beh\u00f6rde, ob dieser g\u00fcltig errichtet worden ist, ob tats\u00e4chlich eine Urteilsunf\u00e4higkeit vorliegt, ob die beauftragten Personen f\u00fcr ihre Aufgaben geeignet sind und ob die Beh\u00f6rde allenfalls weitere, den Vorsorgeauftrag auch erg\u00e4nzende oder sogar korrigierende Massnahmen treffen muss. Die Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages liegt deshalb wesentlich in den H\u00e4nden der Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde. Wer also verhindern will, dass sein Vorsorgeauftrag zum toten Buchstaben wird, tut gut daran, die Fallstricke zu kennen und beim Verfassen des Vorsorgeauftrages die Aufgaben der beauftragten Personen sorgf\u00e4ltig zu umschreiben und griffige Weisungen f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Aufgaben zu erteilen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Eigenh\u00e4ndige Errichtung oder \u00f6ffentliche Beurkundung?<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Ein Vorsorgeauftrag kann entweder eigenh\u00e4ndig wie ein Testament errichtet oder aber \u00f6ffentlich beurkundet werden. W\u00e4hrend die eigenh\u00e4ndige Errichtung sich in der Regel auf die wichtigsten Punkte beschr\u00e4nkt und daher selten gen\u00fcgend detailliert ausf\u00e4llt, bietet der \u00f6ffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag die M\u00f6glichkeit, den individuellen Bed\u00fcrfnissen umfassend gerecht zu werden. Zudem findet in der Regel durch den beurkundenden Notar in einem gewissen Umfang eine Beratung und inhaltliche Kontrolle statt. Und nicht zuletzt bietet die \u00f6ffentliche Beurkundung gegen\u00fcber der eigenh\u00e4ndigen Errichtung eine erh\u00f6hte Beweisfunktion.<\/p>\n<p>In den meisten Kantonen (so auch im Kanton Z\u00fcrich) erfordert die \u00f6ffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrages nicht die Anwesenheit von Zeugen. H\u00e4ufig entscheiden sich jedoch Menschen erst zu Beginn einer schweren Erkrankung, wie bspw. nach einer Demenz-Diagnose dazu, einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Gerade dann kann es sinnvoll sein, die \u00f6ffentliche Beurkundung dennoch mit Zeugen durchzuf\u00fchren, um einer nachtr\u00e4glichen Diskussion \u00fcber die Urteilsf\u00e4higkeit des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages einen Riegel zu schieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vollmachten und Patientenverf\u00fcgung als sinnvolle Erg\u00e4nzung zum Vorsorgeauftrag<\/h3>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>In vielen F\u00e4llen kann f\u00fcr eine urteilsunf\u00e4hige Person in ausreichendem Masse auch dank den gesetzlichen Vertretungsrechten sowie gest\u00fctzt auf Patientenverf\u00fcgung und Vollmachten gehandelt werden, so dass selbst beim Vorliegen eines Vorsorgeauftrages dieser gar nicht durch die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde \u00abaktiviert\u00bb werden muss. Ber\u00fccksichtigt man n\u00e4mlich, dass f\u00fcr die sogenannte Validierung eines Vorsorgeauftrages die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde eingeschaltet werden muss und diese in jedem Fall eine umfassende Pr\u00fcfungs- und Massnahmenkompetenz hat, so kann es gerechtfertigt und sinnvoll sein, solange wie m\u00f6glich auch ohne validierten Vorsorgeauftrag f\u00fcr eine urteilsunf\u00e4hige Person zu handeln \u2013 was insbesondere f\u00fcr einen Arbeitgeber geboten sein kann.<\/p>\n<p>Auf diese Weise kann in vielen F\u00e4llen faktisch verhindert werden, dass die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde \u00fcberhaupt Einfluss auf das Leben der urteilsunf\u00e4higen Person nimmt (was bei einer Gef\u00e4hrdung der urteilsunf\u00e4higen Person selbstverst\u00e4ndlich wiederum gew\u00fcnscht und notwendig sein kann). Wer also nicht nur auf die Karte Vorsorgeauftrag setzen will, der tut gut daran, nebst einer Patientenverf\u00fcgung mindestens einer Vertrauensperson wie z.B. dem Ehegatten auch eine Generalvollmacht auszustellen (notariell beglaubigte Unterschrift ist dabei aus Beweisgr\u00fcnden von Vorteil). Da Banken nur Vollmachten auf Bank-eigenem Formular akzeptieren, ist zudem die Ausstellung von separaten Bankvollmachten von grosser Wichtigkeit. Vergessen darf man dar\u00fcber hinaus nicht, bei der Post eine Vollmacht f\u00fcr die Entgegennahme von Sendungen wie z.B. von eingeschriebenen Briefen zu erteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Muster-Vorsorgeauftr\u00e4ge taugen nicht in jedem Fall<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Muster-Vorsorgeauftr\u00e4ge<\/h4>\n<p>Im Internet lassen sich viele Muster-Vorsorgeauftr\u00e4ge finden, die durchaus von kompetenter Stelle, wie bspw. von Notaren erstellt wurden. Solche Muster werden der individuellen Lebens- und Verm\u00f6genssituation eines Auftraggebers jedoch selten gerecht und vermitteln h\u00e4ufig zu Unrecht das Gef\u00fchl, bei deren Verwendung f\u00fcr den Fall der eigenen Urteilsunf\u00e4higkeit alles Notwendige veranlasst zu haben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass nur ein sorgf\u00e4ltig durchdachter und auf den Einzelfall ausgerichteter Vorsorgeauftrag auch wirklich die gew\u00fcnschte Wirkung entfalten kann. Die h\u00e4ufigsten Fehler passieren schon dabei, dass bei der Beauftragung von Vertrauenspersonen deren Eignung zu wenig bedacht und sodann nicht dahingehend unterschieden wird, wer f\u00fcr die Personensorge und wer f\u00fcr die Verm\u00f6genssorge zust\u00e4ndig sein soll. Dazu kommt, dass h\u00e4ufig vergessen wird, Ersatz-Beauftragte zu bestimmen. In derartigen F\u00e4llen bleibt der Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde dann leider h\u00e4ufig keine andere M\u00f6glichkeit, als dennoch einen Beistand zu ernennen.<\/p>\n<p>Viele Muster-Vorsorgeauftr\u00e4ge enthalten bspw. die ausdr\u00fcckliche Weisung, dass bei einer Pflegesituation eine m\u00f6glichst g\u00fcnstige L\u00f6sung gefunden werden soll. Der Auftraggeber tut gut daran, derartige Bestimmungen in Muster-Vorlagen genau zu lesen und sich zu fragen, ob er das wirklich so haben will oder, um beim erw\u00e4hnten Beispiel zu bleiben, er nicht doch eher bestimmen m\u00f6chte, dass eine m\u00f6glichst komfortable L\u00f6sung im Rahmen der finanziellen M\u00f6glichkeiten anzustreben sei. Auch der allf\u00e4llige Wunsch, m\u00f6glichst lange in der eigenen Wohnung mit maximaler Spitex-Unterst\u00fctzung bleiben zu k\u00f6nnen, darf in einem Vorsorgeauftrag nicht fehlen. Und selbst wer sich um das Schicksal seines Haustieres Sorgen macht, kann entsprechende Regelungen im Vorsorgeauftrag treffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zerr\u00fcttete Familienverh\u00e4ltnisse<\/h4>\n<p>Zu denken ist auch an F\u00e4lle mit zerr\u00fctteten Familienverh\u00e4ltnissen. Leider nicht selten besteht bspw. zu einem Kind ein schlechtes Verh\u00e4ltnis, und der Auftraggeber m\u00f6chte ausschliessen, dass dieser Sohn oder diese Tochter in irgendeiner Art und Weise im Falle einer Urteilsunf\u00e4higkeit auf das Leben und das Verm\u00f6gen des Auftraggebers Einfluss nehmen kann. In einer derartigen Konstellation, aber zum Teil auch ganz generell bei Patchwork-Familien macht es Sinn, diese ausserordentlichen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse im Vorsorgeauftrag detailliert darzulegen und allenfalls entsprechende Weisungen zu erteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verm\u00f6genssorge<\/h4>\n<p>Von grosser Bedeutung ist sodann im Rahmen der Verm\u00f6genssorge, dass ausdr\u00fccklich auch der Erwerb, die Belastung und die Ver\u00e4usserung von Grundeigentum sowie die Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch miteingeschlossen wird. Hat der Auftraggeber zudem ein Feriendomizil, so macht es bspw. Sinn zu regeln, wer dort alles wie im bisherigen Umfang kostenlos Ferien machen darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Internationaler Bezug<\/h4>\n<p>Individuell zu regelnde Verh\u00e4ltnisse liegen auch immer bei einem internationalen Bezug vor (z.B. Ferienhaus im Ausland oder m\u00f6gliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland) oder wenn der Auftraggeber Inhaber einer Firma ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Gr\u00f6ssere Verm\u00f6gen<\/h4>\n<p>Bei gr\u00f6sseren Verm\u00f6gen empfiehlt sich die Weisung, dass das Verm\u00f6gen gem\u00e4ss der bisherigen Strategie verwaltet werden soll. Ansonsten kann es zu einer mittelbaren Anwendung der Verordnung \u00fcber die Verm\u00f6gensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (\u00abVBVV\u00bb) durch die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde kommen, was zu einer kompletten Umschichtung des gesamten Verm\u00f6gens f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Schenkungen<\/h4>\n<p>Oft vergessen geht auch, dass ohne ausdr\u00fcckliche Regelung im Vorsorgeauftrag grunds\u00e4tzlich keine Schenkungen mehr gemacht werden d\u00fcrfen. Dies kann gerade bei einer \u00fcber viele Jahre andauernden Urteilsunf\u00e4higkeit und bei gr\u00f6sseren Verm\u00f6gen zu einer stossenden Einschr\u00e4nkung f\u00fchren, die der Auftraggeber so nie gewollt h\u00e4tte. Man denke dabei an den Fall, dass ein Auftraggeber schon immer die Absicht hatte, seinen Kindern sp\u00e4ter mal mit einem Erbvorbezug den Kauf von Wohneigentum zu erm\u00f6glichen. Dies w\u00e4re ohne ausdr\u00fcckliche Regelung im Vorsorgeauftrag schlichtweg nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Das Verfassen eines Vorsorgeauftrages verlangt somit nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen. Muster-Vorsorgeauftr\u00e4ge werden dem Einzelfall hingegen selten gerecht. Zahlreiche Fallstricke machen zudem den Beizug einer erfahrenen Fachperson empfehlenswert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.grplegal.ch\/pages\/de\/roger-gallati.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Roger Gallati<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) bietet dank dem Instrument des Vorsorgeauftrages mehr Recht auf Selbstbestimmung f\u00fcr den Fall einer Urteilsunf\u00e4higkeit\u00a0 zufolge Unfall oder Krankheit, wie beispielsweise einer Demenz. Wer hierf\u00fcr Vorsorge treffen will, der setzt als Auftraggeber Personen seines Vertrauens ein, die ihn im Rechtsverkehr vertreten und die Personensorge sowie die Verm\u00f6genssorge \u00fcbernehmen. 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