{"id":1436,"date":"2019-05-20T00:10:18","date_gmt":"2019-05-19T22:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1436"},"modified":"2019-05-20T13:33:36","modified_gmt":"2019-05-20T11:33:36","slug":"entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/20\/entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung f\u00fcr privates Zimmer beim Homeoffice"},"content":{"rendered":"<p>Homeoffice: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber m\u00fcsste also den Arbeitnehmer entsch\u00e4digen, wenn dieser privat die Ger\u00e4te (insb. PC etc.) zur Verf\u00fcgung stellt, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die M\u00f6glich von zu Hause aus zu arbeiten, so wird in der Praxis angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und somit grunds\u00e4tzlich keine weiteren Kosten zu \u00fcbernehmen sind.<\/p>\n<p>Diese Punkte sind beim <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice<\/a> zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entsch\u00e4digung f\u00fcr privates Zimmer?<\/h3>\n<p>Im Entscheid <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-04-2019-4A_533-2018&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_533\/2018 vom 23. April 2019<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Arbeitnehmer eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung eines Zimmers im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer bzw. Archiv zusteht. Soweit ersichtlich ist dies das erste Mal, dass sich das Bundesgericht mit den Kosten des Homeoffice auseinandersetzt.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht st\u00fctze den Entsch\u00e4digungsanspruch des Arbeitnehmers (aus dem Entscheid geht nicht hervor, welche T\u00e4tigkeit durch den Arbeitnehmer ausgef\u00fchrt wurde &#8211; <em>es ist davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand<\/em>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das Bundesgericht begr\u00fcndete den Entscheid wie folgt:<\/h4>\n<p>Von Arbeitsrechts wegen habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a Abs. 1 OR). Davon k\u00f6nnen gem\u00e4ss Art. 327a Abs. 3 und Art. 362 OR aber nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.315\/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 2.2).<\/p>\n<p>Es w\u00fcrde in der Lehre f\u00fcr diesen Fall zu Recht argumentiert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen bzw. keinen geeigneten Arbeitsplatz anbiete, so sei die Arbeitsinfrastruktur zu Hause f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung jedenfalls notwendig und nach Art. 327a OR erstattungspflichtig. Es liege fast eine identische Situation vor, wie wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Homeoffice-Arbeit ein zus\u00e4tzliches Zimmer zu mieten h\u00e4tte. Die gegenteilige Meinung sei nicht sachgerecht<\/p>\n<p>In der Lehre w\u00fcrde zudem zu Recht festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob die Arbeitsauslagen direkt oder indirekt entstanden seien. Es seien Auslagen get\u00e4tigt worden, welche indirekt auch dem Arbeitgeber zugutek\u00e4men. Vergleichbar sei die Situation mit jener der Ben\u00fctzung des privaten Fahrzeuges f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfahrten, welche in Art. 327b OR explizit geregelt sei. Im \u00dcbrigen ist vorliegend zus\u00e4tzlich zu beachten, dass das Zimmer unbestrittenermassen nicht nur als Arbeitszimmer, sondern zus\u00e4tzlich auch als Archiv genutzt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Steuerrechtlicher Aspekt<\/h3>\n<p>Sofern ein Steuerpflichtiger regelm\u00e4ssig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit (ca. zwei volle Tag pro Woche im Durchschnitt) zuhause erledigen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung stellt, und ein Raum hierf\u00fcr ausgeschieden wird, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient, darf der Steuerpflichtige, die Kosten f\u00fcr dieses Zimmer steuerlich in Anschlag bringen (vgl. Art. 26 A.bs. 1 lit c. DBG). Wird ein Arbeitszimmer haupts\u00e4chlich, aber nicht ausschliesslich f\u00fcr berufliche Zwecke verwendet, so ist der f\u00fcr die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Mithin ist also nur ein Teil der auf dieses Zimmer entfallen Kosten steuerlich abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Homeoffice: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist. 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