{"id":1476,"date":"2019-06-02T00:25:01","date_gmt":"2019-06-01T22:25:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1476"},"modified":"2021-01-18T19:55:59","modified_gmt":"2021-01-18T18:55:59","slug":"neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/","title":{"rendered":"Neues Verj\u00e4hrungsrecht ab 1. Januar 2020"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. Januar 2020 tritt die Revision des privatrechtlichen Verj\u00e4hrungsrechts in Kraft. Dieses Gesetzgebungsprojekt nahm mehr als zehn Jahre in Anspruch und wurde im Parlament und in der \u00d6ffentlichkeit breit und teilweise auch sehr emotional diskutiert. Verabschiedet wurde ein Paket mit vielen in der Praxis sehr relevanten \u00c4nderungen, namentlich bei Personensch\u00e4den oder bez\u00fcglich der Form und G\u00fcltigkeit von Verzichtserkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>Hintergrund f\u00fcr die umfassende Revision des zivilrechtlichen Verfahrensrechts waren Schwierigkeiten bei der Interpretation bzw. praktischen Umsetzung des aktuellen Gesetzestextes (z.B. beim Verj\u00e4hrungsverzicht), unterschiedliche Verj\u00e4hrungsfristen im Obligationenrecht und in Spezialerlassen (z.B. Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung der Staatshaftung in f\u00fcnf Jahren statt zehn Jahren) sowie das Thema der Langzeitsch\u00e4den bzw. erst sp\u00e4t auftretenden Personensch\u00e4den (z.B. bei asbestbedingten Krankheiten). Die Diskussionen und das Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und St\u00e4nderat waren langwierig und so wurde der Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 29.\u00a0November 2013 im Parlament ausf\u00fchrlichst debattiert und w\u00e4re fast gar nicht zustande gekommen. Erst am 15.\u00a0Juni 2018 hat das Parlament das neue Verj\u00e4hrungsrecht, das in verschiedenen Punkten vom Entwurf abweicht, verabschiedet. Die wichtigsten \u00c4nderungen zu den Verj\u00e4hrungsbestimmungen im Obligationenrecht werden nachstehend erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrung der Haftung f\u00fcr unerlaubte Handlung<\/h3>\n<p>Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei unerlaubter Handlung (Deliktshaftung) verj\u00e4hrte bis anhin innert einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Sch\u00e4diger (relative Frist), jedenfalls aber innert zehn Jahren ab dem sch\u00e4digenden Ereignis (absolute Frist). Art. 60 OR wird nun dahingehend angepasst, dass die relative Frist generell <strong>drei Jahre<\/strong> betr\u00e4gt und die absolute Frist (unver\u00e4ndert zehn Jahre) mit Ablauf des Tages beginnt, an welchem das sch\u00e4digende Verhalten erfolgte <strong>oder aufh\u00f6rte<\/strong>. Ein Verhalten kann sowohl ein Tun, aber auch ein Unterlassen sein.<\/p>\n<p>Bei <strong>Personensch\u00e4den<\/strong>, d.h. T\u00f6tung eines Menschen oder K\u00f6rperverletzung, betr\u00e4gt die relative Verj\u00e4hrungsfrist ebenfalls drei Jahre, doch wurde die absolute Verj\u00e4hrungsfrist auf <strong>zwanzig Jahre<\/strong> verdoppelt, die mit Vornahme bzw. Beendigung der sch\u00e4digenden Handlung zu laufen beginnen. Wenn beispielsweise in widerrechtlicher Weise der Schutz von Arbeitnehmern vernachl\u00e4ssigt wurde und diese dadurch erkranken, gilt eine absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zwanzig Jahren ab Installation der notwendigen Schutzvorkehrungen (d.h. ab Beendigung der Unterlassung).<\/p>\n<p>Nach wie vor gilt aber, dass die Verj\u00e4hrungsfrist l\u00e4nger ist bei Sch\u00e4digungen infolge strafbarer Handlungen, f\u00fcr welche das Strafrecht eine l\u00e4ngere Verj\u00e4hrungsfrist vorschreibt. Die strafrechtliche Verfolgungsverj\u00e4hrungsfrist ist dann auch auf den zivilrechtlichen Anspruch aus derselben Handlung anwendbar. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verj\u00e4hrt der zivilrechtliche Anspruch fr\u00fchestens nach drei Jahren ab Urteilser\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung<\/h3>\n<p>Auch der Bereicherungsanspruch nach Art. 67 Abs. 1 OR verj\u00e4hrt neu mit Ablauf von <strong>drei Jahren<\/strong> (statt bisher einem Jahr) ab Kenntnis des Anspruchs durch den Berechtigten (relative Verj\u00e4hrungsfrist). Die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs bleibt unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemeine Verj\u00e4hrungsfristen bei Vertragshaftung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 127 OR verj\u00e4hren alle zivilrechtlichen Forderungen nach zehn Jahren, sofern das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Zudem enth\u00e4lt Art. 128 OR eine Liste von Forderungen, die bereits nach f\u00fcnf Jahren (statt nach zehn Jahren) verj\u00e4hren, so beispielsweise Forderungen f\u00fcr Mietzinse, Handwerksarbeit, Arbeiten von Anw\u00e4lten oder aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis von Arbeitnehmern. Die Verj\u00e4hrung beginnt mit der F\u00e4lligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Diese Bestimmungen bestehen alle so weiter und werden durch die Revision nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr wird ein neuer Art. 128a OR ins Gesetz eingef\u00fcgt. Dieser sieht vor, dass Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus <strong>vertragswidriger K\u00f6rperverletzung oder T\u00f6tung<\/strong> eines Menschen nach <strong>drei Jahren<\/strong> ab Kenntnis des Gesch\u00e4digten vom Schaden (relative Verj\u00e4hrungsfrist), sp\u00e4testens jedoch nach <strong>zwanzig Jahren<\/strong> ab dem Tag, an welchem das sch\u00e4digende Verhalten erfolgte oder aufh\u00f6rte, (absolute Verj\u00e4hrungsfrist) verj\u00e4hrt. Auch bei der Vertragshaftung besteht somit eine doppelt so lange absolute Verj\u00e4hrungsfrist bei Personensch\u00e4den. Neu ist zudem das System einer relativen Frist bei vertraglichen Anspr\u00fcchen. Diese gilt jedoch nur bei den Personensch\u00e4den, so dass es sein kann, dass die Forderung aus Vertrag bez\u00fcglich eines Sachschadens zehn Jahre betr\u00e4gt, aber der Anspruch wegen eines Personenschadens aufgrund des gleichen Vorfalls innert dreier Jahre ab Kenntnis vom Schaden schon verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrungshemmung und Verj\u00e4hrungsunterbrechung<\/h3>\n<p>Art. 134 OR regelt die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verj\u00e4hrungshemmung, d.h. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beginnt die Verj\u00e4hrung nicht bzw. steht still, falls sie begonnen hat. Dies ist unter anderem schon jetzt der Fall, wenn die Forderung aus objektiven Gr\u00fcnden nicht vor Gericht geltend gemacht werden kann. Bis anhin musste dies ein schweizerisches Gericht sein. Neu ist zu beachten, dass die Geltendmachung vor allen schweizerischen <strong>und ausl\u00e4ndischen<\/strong> Gerichten und Schiedsgerichten unm\u00f6glich sein muss. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Geltendmachung einer Forderung im Ausland schwieriger und kostspieliger sein kann. Zudem wurden zwei neue Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verj\u00e4hrungshemmung eingef\u00fcgt: bez\u00fcglich Forderungen des Erblassers oder gegen diesen w\u00e4hrend der <strong>Dauer des \u00f6ffentlichen Inventars<\/strong> (zuvor in Art. 586 Abs. 2 ZGB geregelt) und w\u00e4hrend der Dauer von Vergleichsgespr\u00e4chen, eines Mediationsverfahrens oder anderer <strong>Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung<\/strong>, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Diese neue Bestimmung ist in der Praxis sehr relevant und soll helfen, dass nicht vorsorglich Gerichtsverfahren begonnen werden. Die Parteien sollen gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr eine aussergerichtliche Einigung haben. Allerdings sind praktische Probleme bei der Umsetzung dieses Verj\u00e4hrungshemmungsgrundes absehbar. Namentlich wird es schwierig sein, zu ermitteln, wann genau die Vergleichsgespr\u00e4che endeten und die Verj\u00e4hrung wieder zu laufen beginnt. Es ist daher in Zukunft besonders wichtig, dass nicht nur der Beginn der Vergleichs\u00adgespr\u00e4che und der Stillstand der Verj\u00e4hrung w\u00e4hrend dieser Zeit in Schriftform vereinbart werden, sondern auch deren Beendigung schriftlich, oder zumindest in beweisbarer Form, mit Datum festgehalten und der Gegenseite kommuniziert wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Gr\u00fcnde der Verj\u00e4hrungsunterbrechung (Art. 135 OR) unver\u00e4ndert bleiben, werden die Wirkungen der Verj\u00e4hrungsunterbrechung unter Mitverpflichteten (Art. 136 OR) konkretisiert bzw. klarer formuliert und wird klargestellt, dass die Unterbrechung gegen\u00fcber dem Versicherer auch gegen\u00fcber dem Haftpflichtigen gilt und umgekehrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrungsverzicht<\/h3>\n<p>Art. 141 OR wird praktisch komplett neu formuliert und wird auch in der Marginale neu korrekt mit \u00abVerzicht auf die Verj\u00e4hrungseinrede\u00bb bezeichnet.<\/p>\n<p>Zu beachten ist hierbei, dass gem\u00e4ss dem neuen Abs. 1<sup>bis<\/sup> von Art. 141 OR der Verj\u00e4hrungsverzicht <strong>schriftlich<\/strong> zu erfolgen hat. Das heisst, dass eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Verzichtenden notwendig ist. Unzul\u00e4ssig ist ferner die Verzichtserkl\u00e4rung in AGBs durch die Gegenpartei des AGB-Verwenders.<\/p>\n<p>Auf die Verj\u00e4hrungseinrede kann <strong>fr\u00fchestens ab Beginn der Verj\u00e4hrung<\/strong> verzichtet werden. Dies entspricht jedoch nicht der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Verj\u00e4hrungsverzicht ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung zuliess. Neu muss die Verj\u00e4hrung begonnen haben, was nicht immer einfach zu eruieren ist (z.B. bei den relativen Verj\u00e4hrungsfristen, die Kenntnis des Schadens voraussetzen, was bspw. bei Folgen eines Unfalls nicht immer ganz klar ist).<\/p>\n<p>Die <strong>Maximaldauer<\/strong> des Verzichts betr\u00e4gt <strong>zehn Jahre<\/strong>. Dies Dauer bezieht sich auf eine konkrete Verzichtserkl\u00e4rung, d.h. vor Ablauf der Frist kann eine neue Verzichtserkl\u00e4rung \u00fcber eine weitere Periode von maximal zehn Jahren eingeholt werden. Wichtig wird in der Praxis sein, die Frist in der Verzichtserkl\u00e4rung klar festzuhalten.<\/p>\n<p>Wie die Verj\u00e4hrungsunterbrechung gilt der Verj\u00e4hrungsverzicht gegen\u00fcber dem Versicherer auch gegen\u00fcber dem versicherten Schuldner und umgekehrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verantwortlichkeitsklagen<\/h3>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den verj\u00e4hrungsrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts, wie sie oben beschrieben sind, wurden die Bestimmungen zur <strong>Verj\u00e4hrung bei Verantwortlichkeitsklagen<\/strong> gegen Organe (Art.\u00a0760 OR bei der AG und Art.\u00a0919 OR bei der Genossenschaft) bzw. <strong>Regressforderungen gegen Genossenschafter<\/strong> (Art.\u00a0878 OR) leicht abge\u00e4ndert. Es bestehen nach wie vor eine relative Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren und eine absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren, doch wurde auch hier klargestellt, dass diese im Zeitpunkt beginnen, in welchem das sch\u00e4digende Verhalten erfolgte oder aufh\u00f6rte und dass sich bei einem strafrechtlich relevanten Verhalten die Frist eventuell verl\u00e4ngert, wie bei Art.\u00a060 OR (s. oben). Zu beachten ist hierbei, dass \u00fcber die entsprechenden Verweise in Art.\u00a0827\u00a0OR und Art.\u00a0764 Abs.\u00a02 OR diese Regelung auch f\u00fcr die GmbH und die Kommandit-AG gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere \u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Hinzu kommen die \u00c4nderungen ausserhalb des Obligationenrechts, so beispielsweise im\u00a0 Zivilgesetzbuch, im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz oder im Verantwortlichkeitsgesetz. Insgesamt erfahren nicht weniger als <strong>dreissig<\/strong> Bundesgesetze Anpassungen der Verj\u00e4hrungsbestimmungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcbergangsfristen<\/h3>\n<p>Die \u00dcbergangsregeln sind im neuen Art.\u00a049 SchlT ZGB festgehalten. Sofern das neue Recht eine <strong>l\u00e4ngere Frist<\/strong> vorsieht als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht \u2013 allerdings nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens, d.h. am 1. Januar 2020, die Verj\u00e4hrung nach dem alten Recht noch nicht eingetreten ist. Es \u00e4ndert sich aber nur die Dauer, nicht jedoch der Zeitpunkt, in welchem die Frist zu laufen begonnen hat. Wenn das neue Recht eine <strong>k\u00fcrzere Frist<\/strong> bestimmt, so gilt das bisherige Recht weiter. Sind also beispielweise bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung wegen K\u00f6rperverletzung die zehn Jahre der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen, so verl\u00e4ngert sich diese auf zwanzig Jahre, wobei die Dauer, die schon verstrichen ist, an diese zwanzig Jahre angerechnet wird.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen betreffend Verj\u00e4hrungshemmung, Verj\u00e4hrungsunterbrechung und Verj\u00e4hrungsverzicht gelten ab <strong>1. Januar 2020<\/strong>. F\u00fcr Tatsachen, die vor diesem Datum eingetreten sind, gilt jedoch das bisherige Recht weiter. Insbesondere bleiben Verj\u00e4hrungsverzichtserkl\u00e4rungen nach altem Recht auch nach neuem Recht g\u00fcltig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Verj\u00e4hrungsrecht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Zeugnisforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neues Verj\u00e4hrungsrecht ab 1. Januar 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/11\/aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Asbestanspr\u00fcche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.reberlaw.ch\/de\/team\/partner\/maja-baumann.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Maja Baumann<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. Januar 2020 tritt die Revision des privatrechtlichen Verj\u00e4hrungsrechts in Kraft. 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