{"id":1500,"date":"2019-06-21T00:56:26","date_gmt":"2019-06-20T22:56:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1500"},"modified":"2021-01-29T20:29:16","modified_gmt":"2021-01-29T19:29:16","slug":"der-ceo-ohne-arbeitsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/","title":{"rendered":"Der CEO ohne Arbeitsvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid 4A_500\/2018 vom 11. April 2019 hatte sich das Bundesgericht dar\u00fcber zu \u00e4ussern, <em>ob mit dem CEO im konkreten Fall ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei<\/em>.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer juristischen Person und ihren Organen, insbesondere zwischen einer Aktiengesellschaft und Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Gesch\u00e4ftsleitung, hielt das Bundesgericht fest, dass es sowohl in den Anwendungsbereich des Gesellschaftsrechts als auch des Vertragsrechts fallen k\u00f6nne. In letzterem Zusammenhang sei eher die Tendenz zu ber\u00fccksichtigen, dass Gesch\u00e4ftsleitungsmitglieder an einen Arbeitsvertrag und Verwaltungsr\u00e4te an ein Mandat oder einen Vertrag sui-generis \u00e4hnlich dem Mandat gebunden seien.<\/p>\n<p>In jedem Fall sei das entscheidende Kriterium f\u00fcr den Arbeitsvertrag das <em>Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/em>, wobei die betreffende Person Anweisungen, z.B. des Verwaltungsrates, unterliegt.<\/p>\n<p>Per Definition bestehe <em>kein Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/em>, wenn es eine<em> wirtschaftliche Identit\u00e4t<\/em> zwischen der juristischen Person und ihrem Leitungsorgan gebe; ein Arbeitsvertrag k\u00f6nne daher eine Aktiengesellschaft und ihren Gesellschafter und alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht bestehen (ATF 125 III 78 Erw\u00e4gung 4 S. 81).<\/p>\n<p>Nur durch die Pr\u00fcfung <em>aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls<\/em> k\u00f6nne somit festgestellt werden, ob die betreffende T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig oder unabh\u00e4ngig ausge\u00fcbt werde (BGE 130 III 213, Erw\u00e4gung 2.1; BGE 129 III 664 Erw\u00e4gung 3.2; BGE 128 III 129 Erw\u00e4gung 1a\/aa S. 132).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Nach dem angefochtenen Urteil war der Kl\u00e4ger und CEO einer der Gr\u00fcnder der Gesellschaft (Arbeitgeberin), bei der er bis zum 14. Dezember 2011 auch Verwaltungsrat und 50%iger Aktion\u00e4r war, so dass er an den Entscheidungen \u00fcber seine Ernennung zum CEO und die Festlegung seiner Verg\u00fctung beteiligt war. Aufgrund seines Status als Verwaltungsrat und 50%iger Aktion\u00e4r bzw. des Inhalts einer Gesellschaftervereinbarung (Aktion\u00e4rbindungsvertrag) vom 14. Dezember 2011 konnte er nicht ohne seine Zustimmung aus seiner Position entlassen werden.<\/p>\n<p>Dem CEO stand es frei, seine Arbeitszeit zu gestalten; er legte seine Arbeitszeit selbst fest, ohne eine vorgegebene Stundenzahl arbeiten zu m\u00fcssen, und plante seine Ferienzeiten oder Gesch\u00e4ftsreisen frei. Er war zudem nicht verpflichtet, seine T\u00e4tigkeit an einem bestimmten Ort auszu\u00fcben. Der Hauptsitz des Unternehmens (Arbeitgeberin) befand sich in seinem Haus (im Haus des CEO).<\/p>\n<p>Der Mitaktion\u00e4r (und Investor) hatte sodann kein Weisungsrecht ausge\u00fcbt. Zwar war es nach dem angefochtenen Urteil war es unbestreitbar, dass die CEO in einem Verh\u00e4ltnis der wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit des alleinigen Investors, stand, aber dieses Verh\u00e4ltnis war nur ein sekund\u00e4res Kriterium, das nicht ausreichte, um ein Unterordnungsverh\u00e4ltnis aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Begr\u00fcndung des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass <u>kein<\/u> Arbeitsvertrag vorliegen w\u00fcrde. Dies aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Die rechtliche <em>Qualifikation eines Vertrages ist eine Rechtsfrage<\/em> (BGE 131 III 217, Erw\u00e4gung 3, S. 219). Das Gericht bestimmt die Art der Vereinbarung frei auf der Grundlage der objektiven Vertragsgestaltung, ohne an die gleiche einheitliche Qualifikation der Parteien gebunden zu sein (BGE 129 III 664 Erw\u00e4gung 3.1, S. 667; BGE 84 II 493, Erw\u00e4gung 2, S. 496).<\/p>\n<p>Im Rahmen des individuellen Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer, f\u00fcr den Arbeitgeber und den Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit zu arbeiten, um ein auf der Grundlage der geleisteten Zeit oder Arbeit festgelegtes Gehalt zu zahlen (Art. 319 Abs. 1 OR). <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die charakteristischen Elemente dieses Vertrages sind die Leistung von Arbeit, ein Unterordnungsverh\u00e4ltnis, das Element der Dauer und des Entgelts<\/a> (BGer 4A_10\/2017, Erw. 3.1; BGer 4A_200\/2015 vom 3. September 2015, Erw\u00e4gung 4.2.1 und BGer 4P.337\/2005 vom 21. M\u00e4rz 2006, Erw\u00e4gung 3.3.2).<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vor allem von anderen Dienstleistungsvertr\u00e4gen, insbesondere dem Mandat, durch das Bestehen eines Unterordnungsverh\u00e4ltnisses (BGE 125 III 78 Erw\u00e4gung 4, S. 81; BGE 112 II 41 Erw\u00e4gung 1a\/aaa, S. 46 und Erw\u00e4gung 1a\/bb in fine, S. 47), die den Arbeitnehmer in eine gewisse Abh\u00e4ngigkeit vom Arbeitgeber aus pers\u00f6nlicher, organisatorischer und zeitlicher sowie bis zu einem gewissen Grad aus wirtschaftlicher Sicht stellt. Der Arbeitnehmer unterliegt der Aufsicht, den Anordnungen und Anweisungen des Arbeitgebers; er ist in die Arbeitsorganisation anderer integriert und erh\u00e4lt einen bestimmten Platz in ihr (BGer 4A_10\/2017, Erw\u00e4gung 3.1).<\/p>\n<p><em>Formale Kriterien wie der Titel des Vertrages, die Erkl\u00e4rungen der Parteien oder Sozialversicherungsabz\u00fcge sind nicht entscheidend.<\/em> Vielmehr ist es notwendig, wesentliche Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, die sich auf die Art und Weise beziehen, wie der Grad der Freiheit bei der Organisation von Arbeit und Zeit, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Berichtspflicht \u00fcber die T\u00e4tigkeit und\/oder die Befolgung von Anweisungen oder die Identifizierung der Partei, die das wirtschaftliche Risiko tr\u00e4gt (BGer 2C_714\/2010 vom 14. Dezember 2010, Erw\u00e4gung 3.4.2). Grunds\u00e4tzlich zeigen Weisungen, die sich nicht auf einfache allgemeine Weisungen zur Durchf\u00fchrung der Aufgabe beschr\u00e4nken, sondern den Zweck und die Organisation der Arbeit beeinflussen und ein Kontrollrecht des Berechtigten begr\u00fcnden, das Bestehen eines Arbeitsvertrags und nicht eines Auftrags (Mandats) (vgl. BGer 4C.216\/1994 vom 21. M\u00e4rz 1995, Erw\u00e4gung 1a; PHILIPPE CARRUZZZO, Le contrat individuel de travail, 2009, Nr. 4 ad Art. 319 CO S. 3 s.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid 4A_500\/2018 vom 11. 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