{"id":1506,"date":"2019-06-30T00:44:58","date_gmt":"2019-06-29T22:44:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1506"},"modified":"2019-10-15T18:03:47","modified_gmt":"2019-10-15T16:03:47","slug":"probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/","title":{"rendered":"Probezeit \u2013 was gilt, ab wann und bis wann?"},"content":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber gew\u00e4hrt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit, in einem bestimmten Rahmen eine Probezeit zu vereinbaren, in der sich die Parteien besser kennenlernen und gegebenenfalls die langfristig angedachte Beziehung schnell und einfach <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\">beenden<\/a> k\u00f6nnen. Die Probezeit ist aber vom Praktikum, einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis zu unterscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gesetzliche Regelung<\/h3>\n<p>Nach Art. 335b Obligationenrecht (OR) gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses als Probezeit, falls die Parteien nichts oder nichts Anderes vereinbart haben. Ohne anderweitige Abmachung kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis daher im ersten Monat ab Stellenantritt jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Kalendertagen k\u00fcndigen, dies auf jeden Wochentag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anpassungsm\u00f6glichkeiten der Probezeit<\/h3>\n<p>Die Vertragsparteien k\u00f6nnen auf die Probezeit ganz verzichten oder sie verk\u00fcrzen, wenn sie das so vereinbaren. Auf der anderen Seite kann die Probezeit auf maximal drei Monate verl\u00e4ngert werden, wobei dies schriftlich vereinbart werden muss. Eine Anpassung ist auch durch Vereinbarung in einem anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag m\u00f6glich. Eine freiwillige Verl\u00e4ngerung der Probezeit \u00fcber drei Monate hinaus ist nicht m\u00f6glich. Allerdings verl\u00e4ngert sich die Probezeit, auch \u00fcber die drei Monate hinaus, automatisch um die Dauer der Arbeitsverhinderung bei Krankheit, Unfall und Erf\u00fcllung einer nicht freiwillig \u00fcbernommenen, gesetzlichen Pflicht (z.B. Milit\u00e4r-, Zivil- oder Schutzdienst; nicht aber Schwangerschaft, Ferien oder unbezahlter Urlaub).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer k\u00f6nnen innerhalb der Probezeit durch Abmachung vollst\u00e4ndig \u00fcber die K\u00fcndigungsfrist disponieren. Sie kann sogar ganz wegbedungen werden, womit das Arbeitsverh\u00e4ltnis unmittelbar mit dem Eintreffen der K\u00fcndigung beim Empf\u00e4nger endet. Daneben sind die Parteien zudem frei, einen K\u00fcndigungstermin zu vereinbaren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Teilzeit- und periodische Arbeit<\/h3>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Arbeitspensum des Arbeitnehmers ist die (freiwillige) Verl\u00e4ngerung der Probezeit \u00fcber die maximale Dauer von drei Kalendermonaten nicht m\u00f6glich, selbst wenn objektiv betrachtet dieser Zeitraum nicht ausreichen w\u00fcrde, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gen\u00fcgend kennenlernen k\u00f6nnen. Damit kann auch bei Teilzeit- und periodischer Arbeit maximal eine Probezeitperiode von drei Kalendermonaten vereinbart werden. Arbeitet jemand also zu einem 50% Pensum, so darf die Probezeit nicht 6 Monate dauern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Regelung bei befristeten Vertr\u00e4gen<\/h3>\n<p>Das Gesetz sieht nur f\u00fcr unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse eine Probezeit vor. Es braucht in diesem F\u00e4llen keine vertragliche Regelung, damit eine Probezeit gilt. Es gilt ohne vertragliche Regelung die gesetzliche Regelung von Art. 335b OR. Die gesetzliche Regelung von<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a335b\">\u00a0Art. 335b OR<\/a>\u00a0kommt nur bei unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen zur Anwendung. Bei befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen muss eine Probezeit ausdr\u00fccklich vereinbart werden. Ist hierzu nichts abgemacht worden, entf\u00e4llt eine Probezeit. Wird nur eine Probezeit vereinbart, jedoch nichts \u00fcber deren Dauer und die K\u00fcndigungsfristen ausgesagt, so wird vermutet, dass die Regelung von Art. 335b OR gelten soll.<\/p>\n<p>Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass bei befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen die Dauer der Probezeit sodann maximal zwei Drittel der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses betragen darf bzw. die Dauer der Probezeit klar k\u00fcrzer als die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sein muss, ansonsten die Probezeit missbr\u00e4uchlich sein soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Regelung beim Lehrvertrag<\/h3>\n<p>Im Falle eines Lehrvertrages ist die Probezeit zwingend. Sie kann nicht wegbedungen oder gek\u00fcrzt werden. Sie darf nicht weniger als ein Monat sein. Die maximale Frist von drei Monaten entspricht der \u00fcblichen Regelung, wobei die Probezeit vor ihrem Ablauf und mit Zustimmung der kantonalen Beh\u00f6rde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verl\u00e4ngert werden kann (<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a344a\">Art. 344a<\/a>\u00a0Abs. 4 OR). Falls die Probezeit nicht vertraglich festgelegt wird, gilt eine Dauer von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Probezeitk\u00fcndigung w\u00e4hrend der Sperrfristen und missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend der Probezeit kommen die Sperrfristen von Art. 336c OR nicht zur Anwendung. Eine K\u00fcndigung ist also selbst bei Milit\u00e4rdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft usw. grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Allerdings darf auch die K\u00fcndigung in der Probezeit nicht missbr\u00e4uchlich sein (Art. 336 OR). Es darf also nicht einer Schwangeren wegen der Schwangerschaft gek\u00fcndigt werden. Der Schutz vor missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung nach Art. 336 OR besteht unabh\u00e4ngig von einer Probezeit bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Allerdings auferlegen sich die Gerichte nicht selten mit Blick auf den Zweck der Probezeit eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei der Annahme von Missbr\u00e4uchlichkeitstatbest\u00e4nden bei der K\u00fcndigung in der Probezeit. Das muss im Speziellen auch dort gelten, wo nach einem Konfliktausbruch der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Massnahmen zur Entsch\u00e4rfung des Konflikts ergreift, sondern stattdessen (allenfalls verfr\u00fcht) zur K\u00fcndigung schreitet, etwa weil sich ein Mitarbeiter nicht in ein Team eingliedern l\u00e4sst. Im Falle einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit hat die Einsprache (Art. 336b OR) bis Ende der K\u00fcndigungsfrist zu erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeitpunkt der K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Damit eine K\u00fcndigung noch als in der Probezeit ausgesprochen gilt, muss sie bis am letzten Tag der Probezeit beim Adressaten eintreffen. Es ist also nicht etwa das Versanddatum entscheidend. Damit ist auch gesagt, dass die K\u00fcndigungsfrist nach der Probezeit ablaufen kann. Doch wann Ende die Probezeit genau? Das Bundesgericht hat zwei diesbez\u00fcgliche Entscheidungen erlassen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2018-4A_3-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\">4A_3\/2017 vom 15. Februar 2018<\/a><\/h3>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2018-4A_3-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\">4A_3\/2017 vom 15. Februar 2018<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage des Endes der Probezeit zu befassen, bzw. wann die Probezeit konkret als beendet gilt. Im konkreten Fall war der Sachverhalt so gelagert, dass die Parteien (i) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten und (ii) den m\u00fcndlichen Arbeitsvertrag erst am Tag des Stellenantritts vereinbart hatten. Die Stelle wurde am 15. Juli 2015 angetreten. Es stellte sich die Frage, wann die Probezeit von 1 Monat fertig ist.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht f\u00fchrte im Zusammenhang mit dem Beginn und Ende der Probezeit das Folgende aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Beginn der Probezeit: \u00abDie Probezeit nach Art. 335b Abs. 1 OR beginnt grunds\u00e4tzlich am Tag des Stellenantritts\u00bb.<\/li>\n<li>Tats\u00e4chlicher Stellenantritt: \u00abMassgebend ist dabei der tats\u00e4chliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt. Zu entscheiden ist, ob der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuz\u00e4hlen ist oder nicht\u00bb.<\/li>\n<li>77 OR: Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bestimmt Folgendes: \u00abSoll die Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrags erfolgen, so f\u00e4llt ihr Zeitpunkt, \u201ewenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates\u201c. Die Bestimmung stellt sicher, dass dem Leistenden ein voller Monat respektive ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit beziehungsweise zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verf\u00fcgung steht. Da ihm nur ein Bruchteil des Tags des fristausl\u00f6senden Zeitpunkts verbleibt, wird dieser Tag zu seinem Schutz nicht mitgez\u00e4hlt. F\u00fcr den Beginn der Frist stellt Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf den Tag \u201edes Vertragsabschlusses\u201c ab. Art. 77 Abs. 2 OR pr\u00e4zisiert, dass die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet wird, \u201ewenn sie nicht von dem Tage des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.\u201c<\/li>\n<li>Z\u00e4hlung der Tage: \u00abWird der Arbeitsvertrag am Tag abgeschlossen, in dessen Verlauf auch noch der Stellenantritt erfolgt, steht dieser Tag nicht voll zur Verf\u00fcgung. Er wird daher entsprechend dem Prinzip der Zivilkomputation nicht mitgez\u00e4hlt. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist ohne Weiteres anwendbar.<\/li>\n<li>Somit h\u00e4tte hier die Probezeit am 15. August 2015 geendet (im konkreten Fall hatte sich die Probezeit aufgrund einer Krankheit von 1 Tag verl\u00e4ngert. Das Ende der Probezeit war damit am 16. August 2015).\u00bb<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Bundesgericht beantwortete hier die Frage nicht, wie das Ende der Probezeit zu bestimmen gewesen w\u00e4re, wenn der Arbeitsvertrag bereits vor Stellenantritt vereinbart worden w\u00e4re, verwies aber auf den Entscheid des Bundesgerichts\u00a0<a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\">4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid 4C.45\/2004 des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Im Entscheid des Bundesgerichts\u00a0<a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\">4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a> hatte sich das Bundesgericht ebenfalls mit der Bestimmung des Enddatum der Probezeit auseinanderzusetzen. Anders als im vorher besprochenen Entscheid wurde hier aber der Arbeitsvertrag bereits zuvor abgeschlossen. Der Stellenantritt erfolgte am 6. August 2001. Das Bundesgericht hielt f\u00fcr diesen Fall fest, dass die Probezeit am 5. September 2001 endet. Der Tag des Stellenantritts wurde hier also mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Aufgrund des Verweises auf den <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2004\/Entscheide_4C_2004\/4C.45__2004.html\">Entscheid des Bundesgerichts 4C.45\/2004 vom 31. M\u00e4rz 2004<\/a>\u00a0 im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2018-4A_3-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\">4A_3\/2017 vom 15. Februar 2018<\/a>\u00a0kann davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin seine G\u00fcltigkeit hat. Es kann also wohl davon ausgegangen werden, dass die Regel weiterhin gilt, dass wenn der Arbeitsantritt am 1. des Monats erfolgt, die Probezeit am letzten Tag des entsprechenden Monates endet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber gew\u00e4hrt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit, in einem bestimmten Rahmen eine Probezeit zu vereinbaren, in der sich die Parteien besser kennenlernen und gegebenenfalls die langfristig angedachte Beziehung schnell und einfach beenden k\u00f6nnen. 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