{"id":1513,"date":"2019-06-23T00:19:26","date_gmt":"2019-06-22T22:19:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1513"},"modified":"2019-06-23T09:36:14","modified_gmt":"2019-06-23T07:36:14","slug":"annahmeverzug-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Annahmeverzug des Arbeitgebers &#8211; Grundlagen"},"content":{"rendered":"<p>Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist in Art. 324 OR geregelt. Im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist dieser zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.<\/p>\n<p>Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>&#8222;Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gr\u00fcnden mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>In jedem Fall muss der Arbeitnehmer aber seine Leistung anbieten. Auch die Lohnfortzahlungspflicht bei einer Freistellung f\u00e4llt unter Art. 324 OR.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Formen des Annahmeverzuges<\/h3>\n<p>Ein Annahmeverzug auf Seiten des Arbeitgebers kann etwa bei folgenden Situationen vorliegen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Annahmeverweigerung<\/strong>: Der Arbeitgeber nimmt die Arbeit des Arbeitnehmers nicht an oder weist dem Arbeitnehmer keine Arbeit zu (hier wird auch die Freistellung darunter subsumiert).<\/li>\n<li><strong>Unterlassung von Mitwirkungs- und Vorbereitungshandlungen<\/strong>: Der Arbeitgeber unterl\u00e4sst es, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen kann. Das kann etwa dadurch passieren, dass er die erforderlichen Ger\u00e4te und Materialen nicht bereitstellt oder im Falle von ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern die erforderliche Bewilligung nicht einholt.<\/li>\n<li><strong>Betriebsst\u00f6rungen<\/strong>: Der Arbeitgeber hat das Risiko von Betriebsst\u00f6rungen zu tragen. Diese fallen in das Betriebsrisiko, f\u00fcr welches der Arbeitgeber auch ohne sein Verschulden verantwortlich ist. Auch im Falle von h\u00f6herer Gewalt ist grunds\u00e4tzlich der Arbeitgeber verantwortlich und muss den Lohn weiter bezahlen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dass die Arbeitsleistung aufgrund eines Betriebsrisikos (bzw. einer Betriebsst\u00f6rung) nicht erbracht werden kann, kann gem\u00e4ss Praxis etwa die folgenden Gr\u00fcnde haben, weshalb die Arbeitsleistung ganz oder zum Teil unm\u00f6glich wird:<\/p>\n<ul>\n<li>Betriebliche Gr\u00fcnde:\n<ul>\n<li>Unterbrechung der Energiezufuhr<\/li>\n<li>Maschinenschaden<\/li>\n<li>Personalausfall<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/14\/naturkatastrophen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Naturkatastrophen<\/a> (wenn alle betroffen sind, liegt u.U. ein Fall von objektiver Unm\u00f6glichkeit vor)<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Wirtschaftliche Gr\u00fcnde:\n<ul>\n<li>Rohstoffmangel<\/li>\n<li>Arbeitsr\u00fcckgang<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Beh\u00f6rdliche Gr\u00fcnde:\n<ul>\n<li>Produktionsverbot<\/li>\n<li>Importverbot<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohnfortzahlungspflicht<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber muss in den vorgenannten Situationen den Lohn weiterhin bezahlen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung nachzuholen (Art. 324 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>Damit ein Arbeitnehmer aber seinen Lohn weiterhin geltend machen kann, ist es notwendig, dass er selbst seinen Verpflichtungen nachkommt bzw. nachzukommen versucht. Er muss daher die Arbeitsleistung anbieten. Er muss also zeigen, dass er w\u00e4hrend der entsprechenden Dauer zu arbeiten bereit ist. Ein eingeschriebener Brief ist in solchen Situationen empfehlenswert.<\/p>\n<p>Der Lohnanspruch wird nur insoweit eingeschr\u00e4nkt, als dem Arbeitnehmer anderweitiger Erwerb angerechnet wird. Auch ein unterlassener Erwerb wird angerechnet, sofern es dem Arbeitnehmer zumutbar w\u00e4re, eine andere Arbeit anzunehmen und dies vors\u00e4tzlich unterbleibt. Ebenso darf der Arbeitgeber anderweitige Ersparnisse auf den Lohn anrechnen, so z.B. die ersparten Fahrt- und Verpflegungskosten (Art. 324 Abs. 2 OR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist in Art. 324 OR geregelt. Im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist dieser zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. 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