{"id":1527,"date":"2019-06-24T21:38:40","date_gmt":"2019-06-24T19:38:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1527"},"modified":"2019-06-24T21:50:35","modified_gmt":"2019-06-24T19:50:35","slug":"verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/","title":{"rendered":"Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen &#8211; F\u00fcrsorgepflicht"},"content":{"rendered":"<p>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers geh\u00f6rt unter anderem, dass die zumutbaren notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen ergriffen werden. Wie werden diese Massnahmen bestimmt? Das Gesetz h\u00e4lt fest,\u00a0 dass der Arbeitgeber\u00a0auf die Gesundheit des Arbeitnehmers geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen hat. Er hat dabei zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmer<\/a> die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit R\u00fccksicht auf das einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/05-06-2019-4A_611-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_611\/2018 vom 5. Juni 2019<\/a><\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss dem in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/05-06-2019-4A_611-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_611 vom 5. Juni 2019<\/a> zugrunde liegenden Sachverhalt ereignete sich das Folgende: Am 25. M\u00e4rz 2003 ereignete sich w\u00e4hrend den Reinigungsarbeiten im Stahlwerk ein Arbeitsunfall, bei welchem ein Arbeitnehmer von einem an einem Kran h\u00e4ngenden Schienenst\u00fcck am Oberk\u00f6rper und im Gesicht getroffen wurde. Dieser machte eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht geltend. Dabei wurde von folgendem Unfallhergang ausgegangen: <em>Am Unfalltag sei w\u00e4hrend des Giessvorgangs an der Stranggussanlage fl\u00fcssiger Stahl \u00fcbergelaufen. Der \u00fcbergelaufene Stahl habe &#8211; nachdem er erstarrt gewesen sei &#8211; mit dem Kran entfernt werden m\u00fcssen. Dabei sei das sich \u00fcber der \u00dcberlaufrinne befindende Schienenst\u00fcck des Verteilerwagens aus der Halterung gerissen worden. Das auf dem Boden zu liegen gekommene Schienenst\u00fcck sei sodann mit einer Kette am Kran festgemacht worden, um es wieder an seinen Platz zur\u00fcckzubringen. Als der Kranf\u00fchrer das Schienenst\u00fcck habe anheben wollen, habe sich das unkontrolliert gefallene Schienenst\u00fcck verklemmt. Pl\u00f6tzlich habe es sich dann ruckartig gel\u00f6st und den Beschwerdef\u00fchrer am Kopf getroffen<\/em> (Erw. 3.1.1).<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen waren der Ansicht, es sei nicht ersichtlich gewesen, welche Massnahmen vom Arbeitgeber h\u00e4tten ergriffen werden k\u00f6nnen, um den Unfall zu vermeiden: <em>Es sei nicht ersichtlich, welche wirtschaftlich tragbaren Vorkehrungen die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte unternehmen k\u00f6nnen oder m\u00fcssen, die den Unfall h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen. Der Unfall habe sich bei einem Arbeitsschritt ereignet, der nicht besonders komplex gewesen sei. Die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin seien im Umgang mit Kranen geschult gewesen und die Richtlinien der SUVA seien ihnen bekannt gewesen. Der Beschwerdef\u00fchrer sei f\u00fcr die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert gewesen. Er habe gewusst, worauf es ankomme, dass man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten d\u00fcrfe und sich, sobald eine Last am Kran angeschlagen sei, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen habe. Einziger Grund f\u00fcr den Unfall sei gewesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; im Zeitpunkt, als sich das Schienenst\u00fcck aus der Verklemmung gel\u00f6st habe, im Gefahrenbereich gewesen sei. Aufgrund seines Wissens im Umgang mit Kranen und den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen, sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer entweder grobfahrl\u00e4ssig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben habe oder dass er &#8211; nachdem er den Gefahrenbereich verlassen habe &#8211; sich der verklemmten Schiene mit der Absicht, diese zu l\u00f6sen, wieder gen\u00e4hert habe<\/em> (Erw. 3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemeines zur F\u00fcrsorgepflicht<\/h3>\n<p><em>Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverh\u00e4ltnis nach\u00a0Art. 328 Abs. 1 OR\u00a0auf die Gesundheit des Arbeitnehmers geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen. Er hat zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmer<\/a> die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit R\u00fccksicht auf das einzelne Arbeitsverh\u00e4ltnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunf\u00e4llen zu treffen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-257%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page257\">BGE 132 III 257<\/a><\/em><em>\u00a0E. 5.2 S. 259 und E. 5.4 S. 260 mit Verweis auf\u00a0Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1981 \u00fcber die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil 4A_189\/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.1). Dabei sind auch alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes vom Arbeitgeber einzuhalten (STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 15 zu\u00a0Art. 328 OR)<\/em> (Erw. 3.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Massnahmen nach UVG zur Verh\u00fctung von Arbeitsunf\u00e4llen<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss\u00a0Art. 83 Abs. 1 UVG\u00a0erl\u00e4sst der Bundesrat nach Anh\u00f6ren der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften \u00fcber technische und andere Massnahmen zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen in den Betrieben. Gest\u00fctzt darauf hat der Bundesrat die Verordnung \u00fcber die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung, SR 832.312.15) erlassen. Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen f\u00fcr die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden m\u00fcssen. Gem\u00e4ss Art. 6 der Kranverordnung sind Lasten f\u00fcr den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu festigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umst\u00fcrzen, herabst\u00fcrzen oder abrutschen k\u00f6nnen (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung); Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel m\u00fcssen f\u00fcr den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein (Art. 6 Abs. 2 Kranverordnung) und Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten (Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung) (Erw. 3.2.2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Konkrete Schutzpflichten<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Arbeitgeber, um seiner Schutzpflicht nachzukommen, den Arbeitnehmer \u00fcber ungew\u00f6hnliche Gef\u00e4hrdungen, die sich aus der Natur der Arbeit ergeben und die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, sowie \u00fcber die zu treffenden Massnahmen zur Risikovermeidung zu informieren und sicherzustellen, dass diese Massnahmen gewissenhaft angewendet werden. Die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers umfasse die Verh\u00fctung derjenigen Unf\u00e4lle, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des gesch\u00e4digten Arbeitnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Der Arbeitgeber m\u00fcsse folglich alles beachten, was bei normalem Lauf der Dinge und selbst bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen kann (Erw. 3.2.3).<\/p>\n<p>Massstab bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer ausreichend nachgekommen sei, sei die Zumutbarkeit einer Massnahme gemessen am Gef\u00e4hrdungspotenzial. Sei mit kleinem Aufwand die Sicherheit zu erh\u00f6hen, so m\u00fcsse der Arbeitgeber die Massnahme treffen, bei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Kosten kann er darauf verzichten, wenn er daf\u00fcr besonders gut qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte an diesem Platz einsetzt, genau instruiert, auf die Gefahr aufmerksam macht und die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert. Dabei seien an den Arbeitgeber bez\u00fcglich Instruktion und Kontrolle des Arbeitnehmers weniger strenge Massst\u00e4be anzulegen, wenn Letzterer im betreffenden Beruf voll ausgebildet und erfahren sei (Erw. 3.3.4).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Gef\u00e4hrlichkeit der T\u00e4tigkeit ist zu beurteilen, ob es andere zumutbare M\u00f6glichkeiten (neben technischen L\u00f6sungen) gegeben h\u00e4tte, um die Arbeitnehmer bei der T\u00e4tigkeit besser zu sch\u00fctzen. Dies beurteilt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und aufgrund des Kenntnisstands der Beschwerdegegnerin vor dem Unfall. \u00a0Es muss daher ersichtlich sein, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber h\u00e4tte unternehmen k\u00f6nnen oder m\u00fcssen, die wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zur Wirksamkeit st\u00fcnden, die den Unfall h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen (Erw. 3.5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers geh\u00f6rt unter anderem, dass die zumutbaren notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen ergriffen werden. Wie werden diese Massnahmen bestimmt? Das Gesetz h\u00e4lt fest,\u00a0 dass der Arbeitgeber\u00a0auf die Gesundheit des Arbeitnehmers geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen hat. Er hat dabei zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmer die Massnahmen zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1527","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1527","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1527"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1527\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1530,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1527\/revisions\/1530"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1527"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1527"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1527"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}