{"id":1541,"date":"2019-07-08T00:14:57","date_gmt":"2019-07-07T22:14:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1541"},"modified":"2019-07-02T19:56:48","modified_gmt":"2019-07-02T17:56:48","slug":"heimliche-tonbandaufnahme-von-mitarbeitergespraechen-fristlose-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/08\/heimliche-tonbandaufnahme-von-mitarbeitergespraechen-fristlose-kuendigung\/","title":{"rendered":"Heimliche Tonbandaufnahme von Mitarbeitergespr\u00e4chen \u2013 fristlose K\u00fcndigung?"},"content":{"rendered":"<p>Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine heimliche Tonbandaufnahme des Arbeitnehmers einen Grund f\u00fcr eine gerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung seitens Arbeitgeber darstellt oder nicht (Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 7.\u00a0Juni 2017, ZKBER.2016.71).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fristlose K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber (oder auch der Arbeitnehmer) das Arbeitsverh\u00e4ltnis\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\">aus wichtigen Gr\u00fcnden jederzeit fristlos aufl\u00f6sen<\/a>. Die fristlose Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem K\u00fcndigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche:<\/p>\n<ul>\n<li>objektiv geeignet sind, die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerst\u00f6ren oder zumindest so tief greifend zu ersch\u00fcttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und<\/li>\n<li>auch tats\u00e4chlich zu einer derartigen Zerst\u00f6rung oder Ersch\u00fctterung des gegenseitigen Vertrauens gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Das Obergericht hat die Frage, ob die nachtr\u00e4glich entdeckte unerlaubte Tonaufnahme einen wichtigen Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung darstellt, <strong>nach den Umst\u00e4nden des zu beurteilenden Falles verneint<\/strong>.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Gerichts (zitiert nach CAN 2018 Nr. 3)<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Begehung einer strafbaren Handlung<\/h4>\n<p><em>Die Begehung einer strafbaren Handlung durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellt nach Lehre und Rechtsprechung eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und bildet in der Regel einen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung. Im Besonderen gilt dies, wenn mit der Straftat die Vertrauensw\u00fcrdigkeit dahingefallen ist, insbesondere bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Betrug, Geheimnisverrat, T\u00e4tlichkeiten aller Art, sexueller Bel\u00e4stigung oder schwerer Beschimpfung. Wenn die Opfer der strafbaren Handlungen der Arbeitgeber selber, andere Mitarbeiter oder Kunden sind, gen\u00fcgen schon recht geringf\u00fcgige Taten. In all diesen F\u00e4llen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets eine Einzelfallpr\u00fcfung anhand der konkreten Umst\u00e4nde und insbesondere der Schwere der Straftat notwendig. So ist die Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach einer ernstzunehmenden Todesdrohung eines Arbeitnehmers gegen\u00fcber einem Arbeitskollegen nicht mehr zumutbar. Auch Diebst\u00e4hle zulasten des Arbeitgebers stellen in der Regel einen wichtigen Grund zur K\u00fcndigung dar. Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb \u00fcbertr\u00e4gt, ein strenger Massstab anzulegen. So wurde das wahrheitswidrige Herstellen von Dokumenten f\u00fcr die Buchhaltung durch einen Personalleiter als wichtiger Grund zur fristlosen K\u00fcndigung qualifiziert sowie auch die mehrfache Manipulation der Stempelkarte durch eine Kaderperson mit gleitender Arbeitszeit. Die einfache Gleichung \u00abstrafbare Handlung gegen den Arbeitgeber = wichtiger Grund\u00bb ist also so pauschal nicht zul\u00e4ssig. Eine Differenzierung ist gerade f\u00fcr Bagatelldelikte notwendig (Roger\u00a0Rudolph:\u00a0Bagatelldelikte am Arbeitsplatz: ein ausreichender Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung?, in\u00a0AJP 2010 S.\u00a01516\u00a0ff., S.\u00a01519\u00a0f.\u00a0mit Ausz\u00fcgen aus BGE\u00a04C.114\/2005).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Aufnahme des Gespr\u00e4ches im konkreten Fall<\/h4>\n<p><em>Nach Art.\u00a0179ter\u00a0des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR\u00a0311.0) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Gespr\u00e4chsteilnehmer ein nicht\u00f6ffentliches Gespr\u00e4ch, ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tontr\u00e4ger aufnimmt. Bei der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmeger\u00e4te handelt es sich um ein Vergehen (Art.\u00a010 Abs.\u00a03 StGB). Indessen l\u00e4sst die Strafdrohung auch eine blosse Geldstrafe zu und sch\u00f6pft den allgemein f\u00fcr Vergehen m\u00f6glichen Strafrahmen bei Weitem nicht aus. Insbesondere aber weist das Strafantragserfordernis darauf hin, dass es sich dabei um ein leichteres Delikt handelt. Ganz offensichtlich bemisst sich auch hier die Schwere des Deliktes nach den Umst\u00e4nden. Massgebend sind dabei zweifellos die mit der unbefugten Aufnahme verfolgten Zwecke. Im vorliegenden Zivilverfahren wurde der Berufungsbeklagte dazu nicht befragt. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt und ein Strafverfahren fand nicht statt. [\u2026] Dass er sich hier durch eine Tonaufnahme etwas absichern wollte, ist zwar nicht korrekt, aber doch auch in gewisser Weise verst\u00e4ndlich, vor allem wenn man weiter davon ausgeht, dass sich der Arbeitnehmer der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens wohl nicht bewusst gewesen ist. Ansonsten h\u00e4tte er wohl kaum von sich aus dem Polizisten I. von seiner Tonaufnahme berichtet. Auf dessen Geheiss hin hat er diese sofort wieder gel\u00f6scht. Jedenfalls ist eine andere Motivationslage des Arbeitnehmers, als sich absichern zu wollen, nicht ersichtlich, genauso wie auch keine anderen erschwerenden Umst\u00e4nde erstellt sind, die auf eine schwere Verletzung der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer hinweisen. Insbesondere lag hier der Fall anders als bei dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen. Dort kam zur unerlaubten Aufnahme hinzu, dass die Arbeitnehmerin das Personalgespr\u00e4ch dem Eigent\u00fcmer des Unternehmens \u00fcbermittelte und dabei \u00abdrohte\u00bb, den Gespr\u00e4chsinhalt unter Nennung des Unternehmens der \u00d6ffentlichkeit bekannt zu geben (Urteil 5 Sa 687\/11 vom 30.\u00a0April 2012). Zudem scheint auch f\u00fcr die Arbeitgeber die unerlaubte Tonaufnahme nicht so schwerwiegend gewesen zu sein, ansonsten sie sich gegen\u00fcber ihrem Treuh\u00e4nder so ge\u00e4ussert und diesen wohl auch so instruiert h\u00e4tte, dass dieser im Mail vom 4.\u00a0Februar 2015 an die Arbeitslosenkasse diese Verfehlung thematisiert h\u00e4tte.<\/em><\/p>\n<p><em>Nach den konkreten Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles kann die unerlaubte Tonaufnahme zusammenfassend nicht als derart schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden, dass sie unter Ausschluss der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen vermag, zumal die ordentliche K\u00fcndigungsfrist vorliegend nur gerade zwei Monate betrug (Art.\u00a057.1 des Gesamtarbeitsvertrages 2005\u20132014 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes, nachfolgend GAV).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/08\/entschaedigung-bei-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\">Entsch\u00e4digung bei ungerechtfertigter fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/27\/fristlose-entlassung-wegen-sexueller-belaestigung\/\">Fristlose Entlassung wegen sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\">Rechtliche Grundlagen der fristlosen Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand\/\">Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung wegen Lohnaussstand<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/25\/occassionsbrenner-treuepflichtverletzung-fristlose-entlassung\/\">Occassionsbrenner \u2013 Treuepflichtverletzung \u2013 fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/12\/fristlose-entlassung-entscheide-aus-2016-2017\/\">Fristlose Entlassung \u2013 Entscheide aus 2016\/2017<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/27\/fristlose-entlassung-des-bekanntesten-investmentbankers\/\">Fristlose Entlassung des bekanntesten Investmentbankers!<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/16\/entscheide-zur-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheide zur fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine heimliche Tonbandaufnahme des Arbeitnehmers einen Grund f\u00fcr eine gerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung seitens Arbeitgeber darstellt oder nicht (Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 7.\u00a0Juni 2017, ZKBER.2016.71). &nbsp; 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