{"id":1554,"date":"2019-07-14T00:38:40","date_gmt":"2019-07-13T22:38:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1554"},"modified":"2019-07-10T20:46:54","modified_gmt":"2019-07-10T18:46:54","slug":"der-praesident-des-verwaltungsrates","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/14\/der-praesident-des-verwaltungsrates\/","title":{"rendered":"Der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates"},"content":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft, soweit er die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht an Dritte (oder einzelne Mitglieder) \u00fcbertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). Er ist somit grunds\u00e4tzlich das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Organ der Gesellschaft. Zudem ist er das oberste strategische F\u00fchrungsgremium der AG. Mit Blick auf die Konstituierung des Verwaltungsrats sind z.B. nur einige wenige gesetzlich vorgesehene Minimalvorschriften zu beachten. So bezeichnet etwa der Verwaltungsrat gem\u00e4ss Art. 712 Abs. 1 OR seinen Pr\u00e4sidenten und den Sekret\u00e4r. Weitere Vorschriften \u00fcber den Bestand des Verwaltungsrats gibt es im OR nicht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ob ein Mitglied des Verwaltungsrates angestellt ist oder nicht, was in separat von diesem Beitrag behandelt wird.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wahl, Dauer und Ende als Verwaltungsratspr\u00e4sident<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 712 Abs. 1 OR bestimmt der Verwaltungsrat (als Gremium) seinen Pr\u00e4sidenten. Davon abweichend kann der Pr\u00e4sident auch von der Generalversammlung bestimmt werden. Dazu m\u00fcssen dies die Statuten ausdr\u00fccklich vorsehen (Art. 712 Abs. 2 OR). Davon abweichend muss der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrats bei b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften zwingend durch die Generalversammlung gew\u00e4hlt werden. Die Wahl des Pr\u00e4sidenten ist im Handelsregister einzutragen. Die Wahl eines Pr\u00e4sidenten ist zwingend vorgeschrieben, die Nichtbestimmung eines Pr\u00e4sidenten stellt einen Organisationsmangel dar, ausser der Verwaltungsrat besteht aus nur einem Mitglied.<\/p>\n<p>Bestellt der Verwaltungsrat seinen Pr\u00e4sidenten bestimmt dieser dessen Amtsdauer mit der Wahl oder gem\u00e4ss Organisationsreglement. H\u00e4ufig wir eine einj\u00e4hrige Amtszeit vorgesehen, die jeweils im Zuge der allj\u00e4hrlichen Konstituierung des Verwaltungsrats nach der Generalversammlung erneuert wird. Dies unabh\u00e4ngig von der f\u00fcr das Verwaltungsratsmandat vorgesehenen Amtsdauer.<\/p>\n<p>Falls der Pr\u00e4sident wegf\u00e4llt, ohne dass bereits ein Nachfolger bestellt ist, \u00fcbernimmt ein allf\u00e4lliger Vizepr\u00e4sident seine Aufgaben. Gibt es keinen Vizepr\u00e4sidenten, wird man f\u00fcr begrenzte Zeit die Amtsf\u00fchrung durch ein beliebiges Mitglied zulassen m\u00fcssen. Wird nicht innert angemessener Frist ein neuer Pr\u00e4sident bestellt, m\u00fcssen Massnahmen wegen Organisationsmangels in Betracht gezogen werden.<\/p>\n<p>Im Normalfall endet die Pr\u00e4sidentschaft mit dem Ende der Amtsperiode als Pr\u00e4sident des Verwaltungsrats oder mit dem Ende des Verwaltungsratsmandats. Soll der Pr\u00e4sident bereits vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Amt als Pr\u00e4sident abberufen werden, kommt die Abberufung immer dem Wahlorgan zu. Das bedeutet, dass im Normalfall der Gesamtverwaltungsrat den Pr\u00e4sidenten abberuft. Falls die Generalversammlung den Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats zu w\u00e4hlen hatte, kann der Gesamtverwaltungsrat den Pr\u00e4sidenten in seinem Amt vorl\u00e4ufig suspendieren und die Generalversammlung einberufen. Das Ende der Pr\u00e4sidentschaft hat auf die Stellung als &#8222;gew\u00f6hnliches&#8220; Mitglied des Verwaltungsrats keinen Einfluss. Daneben kann der Pr\u00e4sident jederzeit, soweit nicht zur Unzeit, demissionieren oder sein Mandat als Verwaltungsrat niederlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten zum Gesamtverwaltungsrat<\/h3>\n<p>Der Verwaltungsrat hat gem\u00e4ss Art.\u00a0716a Abs.\u00a01 OR die Oberleitung und die Oberaufsicht der Gesellschaft inne, insbesondere die Entwicklung der strategischen Unternehmensziele sowie die Festlegung der Mittel zu ihrer Erreichung. Vor allem in Grossgesellschaften reichen die zumeist vier bis sechs Sitzungen der gr\u00f6sstenteils nebenamtlichen Verwaltungsr\u00e4te nicht aus, um diese Funktionen eigenst\u00e4ndig zu erf\u00fcllen. In diese L\u00fccke tritt der Verwaltungsratspr\u00e4sident. Indem er die Gesch\u00e4ftsleitung st\u00e4ndig begleitet und \u00fcberwacht, \u00fcbernimmt er die Oberleitung des Verwaltungsrates.<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrats hat daf\u00fcr zu sorgen, dass das Organ \u201eVerwaltungsrat\u201c die gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Pflichten wahrnimmt. Auch im Zusammenhang mit Informationen ist er Schaltzentrale, indem er Informationen sammelt und diese weiterleitet und auch als Anlaufstelle f\u00fcr Informationsbegehren fungiert. Gegen\u00fcber allf\u00e4lligen anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates kommt dem Pr\u00e4sidenten somit eine gewisse \u00abVorrangstellung\u00bb zu. Aus seiner Funktion ergibt sich, dass er die Anlaufstelle f\u00fcr die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ist, etwa wenn diese eine Sitzung einberufen m\u00f6chten oder Gesuche um Auskunft, Anh\u00f6rung oder Einsicht stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gesetzliche Pflichten des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten<\/h3>\n<p>Im Gegensatz zur Aufgabenliste des Verwaltungsrates umschreibt das Gesetz die Rechte und Pflichten des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten nicht ausf\u00fchrlich. Aus diesem Grund werden die Aufgaben des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten in den meisten Gesellschaften im Organisationsreglement konkretisiert. Insofern besteht im konkreten Fall auch &#8211; je nach Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten der Aktiengesellschaft in deren Organisationsreglement &#8211; ein gewisser Spielraum.<\/p>\n<p>Dennoch erw\u00e4hnt das Obligationenrecht den Verwaltungsratspr\u00e4sidenten und dessen Pflichten an verschiedenen Stellen. So in den folgenden Zusammenh\u00e4ngen:<\/p>\n<p><em>Einberufung von Verwaltungsratssitzungen<\/em>: Gem\u00e4ss Art.\u00a0715 OR werden Verwaltungsratssitzungen vom Verwaltungsratspr\u00e4sidenten einberufen, allenfalls aufgrund des Antrags eines Mitglied des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsratspr\u00e4sident entscheidet damit auch gleichzeitig, in welcher Form die Sitzung durchzuf\u00fchren ist und in welcher Reihenfolge die Traktanden verhandelt werden.<\/p>\n<p><em>Auskunfts- und Einsichtsrecht<\/em>: Prim\u00e4rer Ort der Informationsbeschaffung f\u00fcr ein Verwaltungsratsmitglied ist gem\u00e4ss Art.\u00a0715a Abs.\u00a02 OR die Verwaltungsratssitzung. Ausserhalb dieser Sitzungen erteilt gem\u00e4ss Art.\u00a0715a Abs.\u00a03 OR der Verwaltungsratspr\u00e4sident die Erm\u00e4chtigung zu Ausk\u00fcnften \u00fcber einzelne Gesch\u00e4fte bzw. zur Einsicht in B\u00fccher und Akten der Gesellschaft. Lehnt der Verwaltungsratspr\u00e4sident ein solches Begehren ab, so kann der betreffende Verwaltungsrat den Entscheid an den Gesamtverwaltungsrat weiterziehen.<\/p>\n<p><em>Mitunterzeichnung von Verwaltungsratsprotokollen<\/em>: Gem\u00e4ss Art.\u00a0713 Abs.\u00a03 OR muss der Vorsitzende, der zumeist der Verwaltungsratspr\u00e4sident ist, die Verwaltungsratsprotokolle mitunterzeichnen. Im Gegensatz zum fr\u00fcheren Recht muss aber eine Handelsregisteranmeldung nicht mehr zwingend vom Verwaltungsratspr\u00e4sidenten unterzeichnet werden, sondern es gen\u00fcgt, wenn die durch Mitglieder des Verwaltungsrats im Rahmen ihres Zeichnungsrechts vorgenommen wird.<\/p>\n<p><em>Stichentscheid<\/em>: Die in Art. 713 Abs.\u00a02 OR erw\u00e4hnte Befugnis des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten, bei Patt-Situationen einen Stichentscheid zu f\u00e4llen, ist dispositiver Natur, d.h. sie kann in den Statuten wegbedungen werden. Diese Regelung wird oft in Zweimanngesellschaften \u00fcbersehen. Halten zwei Aktion\u00e4re je 50% einer Gesellschaft und sind beide Mitglieder des Verwaltungsrates, so kann derjenige, welcher gleichzeitig Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates ist, die Gesellschaft beherrschen. Dennoch kann es wichtig sein, dass einer Person die endg\u00fcltige Entscheidbefugnis zukommt, hat das Bundesgericht doch eine andauernde Patt-Situation als Organisationsmangel qualifiziert und eine Aktiengesellschaft deshalb gerichtlich aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Swiss Code of Best Practice obliegt dem Pr\u00e4sidenten die Leitung des Verwaltungsrats und die Sicherstellung angemessener Information.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ungeschriebene Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten<\/h3>\n<p>Lehre und Rechtsprechung halten einhellig fest, dass sich die Aufgaben des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten nicht in diesen vom Gesetz aufgez\u00e4hlten F\u00e4llen ersch\u00f6pfen. Das Bundesgericht wies in einem \u00e4lteren Entscheid explizit auf die F\u00fchrungsposition des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten hin und verwirft die Auffassung, wonach sich die Funktion des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten in Sitzungsleitungen ersch\u00f6pfe.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsratspr\u00e4sident hat die <em>Oberleitung des Verwaltungsrates<\/em> wahrzunehmen. In diesem Bereich kommt ihm eine &#8222;nat\u00fcrliche F\u00fchrungsaufgabe&#8220; zu. Er sorgt f\u00fcr Kontinuit\u00e4t zwischen den Verwaltungsratssitzungen. Er hat dabei &#8222;fiduziarisch&#8220; zu handeln, d.h. er muss in Erf\u00fcllung dieser Pflichten seine eigenen Interessen zur\u00fcckstecken und auch gegen\u00fcber missliebigen Verwaltungsr\u00e4ten das Gleichbehandlungsprinzip gew\u00e4hrleisten. Diese Oberleitung beinhaltet auch, dass der Verwaltungsratspr\u00e4sident die Rechtm\u00e4ssigkeit der Handlungen des Verwaltungsrates gew\u00e4hrleistet, beispielsweise, indem er Antr\u00e4ge in eine korrekte Form bringt, auf die Rechts- oder Statutenwidrigkeit eines Antrages hinweist oder gar schlecht informierte oder mangelhaft vorbereitete Verwaltungsr\u00e4te umzustimmen versucht und seinen Informationsvorsprung mit ihnen teilt. Unterl\u00e4sst er dies, so kann es ihm als Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit Verantwortlichkeitsanspr\u00fcchen ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung seiner pr\u00e4sidialen Leitungsfunktionen verf\u00fcgt der Verwaltungsratspr\u00e4sident \u00fcber weitgehende Befugnisse. So ist er einerseits befugt, in dringenden, unaufschiebbaren Gesch\u00e4ften, soweit keine Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates mehr m\u00f6glich ist, im Namen des Verwaltungsrates zu handeln und bindende Entscheidungen zu treffen. Anderseits ist der Verwaltungsratspr\u00e4sident befugt, ordnungserhaltende Massnahmen (z.B. Wortentzug bei der Sitzung), nicht aber disziplinarische Massnahmen zu erlassen. Anl\u00e4sslich der Leitung der Verwaltungsratssitzungen bestimmt der Verwaltungsratspr\u00e4sident L\u00e4nge und Ausf\u00fchrlichkeit der Diskussionen, erteilt den Votanten das Wort und begrenzt die Redezeiten. Er ist es auch, der die Themen durch eine Zusammenfassung des Diskutierten zur Abstimmung bringt.<\/p>\n<p>Sofern die Statuten keine andere L\u00f6sung vorschreiben, \u00fcbernimmt der Verwaltungsratspr\u00e4sident auch die Leitung der Generalversammlung. Seine Befugnisse gehen in diesem Fall weniger weit als bei der Verwaltungsratssitzung, doch ist er f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4sse Einladung und Durchf\u00fchrung verantwortlich.<\/p>\n<p>Ebenfalls im Rahmen seiner Oberleitungsfunktion nimmt der Verwaltungsratspr\u00e4sident die Repr\u00e4sentationsfunktion im Organisationsgef\u00fcge der Gesellschaft sowie gegen\u00fcber Dritten wahr. Er vertritt die Gesellschaft nach innen und nach aussen. Er ist Ansprechperson und Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger des Verwaltungsrates. Insbesondere hat der Verwaltungsratspr\u00e4sident stets \u00fcber die Kommunikation mit den Medien informiert zu sein und auch diesbez\u00fcglich die Verantwortung zu \u00fcbernehmen. Dadurch kann der Pr\u00e4sident grossen Einfluss auf die Wahrnehmung des Unternehmens aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Als Leiter des Verwaltungsrates und Begleiter der Gesch\u00e4ftsleitung kommt dem Verwaltungsratspr\u00e4sidenten neben der \u00dcberwachungsfunktion auch eine starke Rolle bei der Auswahl und Beurteilung des obersten Kaders zu. Er ist prim\u00e4re Ansprechperson der Gesch\u00e4ftsleitung. Zudem hat er daf\u00fcr zu sorgen, dass die Gesch\u00e4ftsleitung die Entscheide und Vorgaben des Verwaltungsrates richtig umsetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft, soweit er die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht an Dritte (oder einzelne Mitglieder) \u00fcbertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). 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