{"id":1571,"date":"2019-07-20T00:01:51","date_gmt":"2019-07-19T22:01:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1571"},"modified":"2019-07-15T18:26:17","modified_gmt":"2019-07-15T16:26:17","slug":"mitwirkungsgesetz-grundlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/20\/mitwirkungsgesetz-grundlagen\/","title":{"rendered":"Mitwirkungsgesetz &#8211; Grundlagen"},"content":{"rendered":"<p>Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitspracheberechtigung der Arbeitnehmer auf der betrieblichen Ebene.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mitwirkung im Allgemeinen<\/h3>\n<p>Oft sehen Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vor, dass die Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Grad bei der Entscheidfindung mitwirken k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist zum Teil auch im OR festgelegt, dass die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertretung in Bezug auf gewisse Entscheidungen informiert oder konsultiert werden. Dabei ist die Mitwirkung der Arbeitnehmer aber sehr beschr\u00e4nkt. Anders als das deutsche Recht kennt jedoch das schweizerische Aktienrecht z.B. keine Arbeitnehmervertretung auf der Stufe der Unternehmensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Information und Mitwirkung gem\u00e4ss Mitwirkungsgesetz<\/h3>\n<p>Die Mitwirkung der Arbeitnehmer ist im Bundesgesetz \u00fcber die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, MWG) geregelt. Das MWG ist aber nur auf die privaten Betriebe in der Schweiz anwendbar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen und zwar unabh\u00e4ngig von der Betriebsgr\u00f6sse (Art. 1 MWG). Durch das MWG werden die Rahmenbedingungen, die bei der Mitwirkung der Mitarbeiter auf Betriebsebene zu ber\u00fccksichtigen sind, festgelegt. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht. Aufgrund des G\u00fcnstigkeitsprinzips (von mehreren im Einzelfall anwendbaren <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Rechtsnorm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsnormen<\/a>\u00a0ist die f\u00fcr den Betroffenen (d.h. die Arbeitnehmer) g\u00fcnstigere Rechtsnorm (bzw.Regel) anzuwenden\u00a0 und die ung\u00fcnstigere\u00a0Rechtsnorm (bzw.Regel) wird verdr\u00e4ngt) kann f\u00fcr die Arbeitnehmer im Einzelfall ein g\u00fcnstigere Regelung zur Anwendung gelangen. Dar\u00fcber hinaus kann von verschiedenen Bestimmungen mittels GAV abgewichen werden (Art. 2 MWG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Betriebsgr\u00f6sse<\/h3>\n<p>Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern k\u00f6nnen eine oder mehrere Vertretungen w\u00e4hlen (Art. 3 MWG). Auf Verlangen eines F\u00fcnftels (oder mindestens 100 Mitarbeitern bei mehr als 500 Angestellten) ist mittels geheimer Abstimmung festzustellen, ob sich die Mehrheit f\u00fcr eine Vertretung ausspricht. Im Falle eines positiven Abstimmungsresultats ist nachfolgend eine Wahl durchzuf\u00fchren, welche von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gemeinsam durchgef\u00fchrt wird (Art. 5 MWG). Diese Wahl ist auf Verlangen eines F\u00fcnftels der Arbeitnehmer geheim (Art. 6 MWG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Inhalt der Mitwirkung<\/h3>\n<p>Die Mitwirkung besteht haupts\u00e4chlich in der Information und Anh\u00f6rung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die Arbeitnehmenden \u00fcber alle wesentlichen Begebenheiten, Neuerungen und \/ oder \u00c4nderungen bestimmter Sachbereiche zu informieren. Demgegen\u00fcber haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, sich mit Fragen und \/ oder Anregungen an den Arbeitgeber zu wenden oder Vorschl\u00e4ge vorzubringen.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmervertretung nimmt gegen\u00fcber dem Arbeitgeber die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer wahr und informiert sich \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit (Art. 8 MWG). Um sich an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beteiligen zu k\u00f6nnen, verf\u00fcgt sie \u00fcber folgende Mitwirkungsrechte, welche als Informationsrecht, Mitbestimmungsrecht oder Mitwirkungsrecht ausgestaltet sein k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Allgemeines Informationsrecht (Art. 9 MWG)<\/h4>\n<p>Damit die Arbeitnehmervertretung die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen kann, ist sie auf hinreichende Information angewiesen. Das MitwG sieht deshalb zwingend ein Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung vor.<\/p>\n<ul>\n<li>Abs. 1: Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information \u00fcber alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4sse Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe ist.<\/li>\n<li>Abs. 2: Der Arbeitgeber hat die Vertretung mindestens einmal j\u00e4hrlich \u00fcber die Auswirkungen des Gesch\u00e4ftsganges auf die Besch\u00e4ftigung und die Besch\u00e4ftigten zu informieren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Besondere Mitwirkungsrechte (Art. 10 MWG)<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitssicherheit<\/a> (Art. 48 ArG): Fragen des Gesundheitsschutzes, Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung von Stundenpl\u00e4nen bei Nachtarbeit (vgl. Art. 48 Abs. 2 ArG)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/13\/fallstricke-des-betriebsueberganges\/\">Betriebs\u00fcbernahme<\/a> (Art. 333 OR): Informationsrecht (in Bezug auf \u00dcbernahme) und Konsultationsrecht (in Bezug auf Massnahmen)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/03\/20\/post\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Massenentlassung<\/a> (Art. 335 f. OR): Informationsrecht und Konsultationsrecht<\/li>\n<li>Wahl der beruflichen Vorsorge: Mitbestimmungsrecht bei der Wahl und beim Wechsel der beruflichen Vorsorge.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Mitwirkungsrechte<\/h3>\n<p>Zus\u00e4tzlich gibt es noch weitere Mitwirkungsrechte, die nicht in Art. 10 MWG genannt sind: Anh\u00f6rung im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der Abendarbeit (Art. 10 Abs. 1 ArG), Zustimmung f\u00fcr Verschiebung der Grenzen der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArG) sowie Zustimmung f\u00fcr bzw. Konsultation bei Erlass einer Betriebsordnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grunds\u00e4tze der Zusammenarbeit<\/h3>\n<p>Die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung hat u.a. nach den folgenden Grunds\u00e4tzen zu erfolgen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zusammenarbeit nach Treu und Glauben, wobei der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung zu unterst\u00fctzen hat (Art. 11 MWG)<\/li>\n<li>Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung (Art. 12 MWG)<\/li>\n<li>Mitwirkung w\u00e4hrend der Arbeitszeit (Art. 13 MWG)<\/li>\n<li>Besondere Verschwiegenheitspflicht (Art. 14 MWG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Streitbeilegung<\/h3>\n<p>F\u00fcr Streitigkeiten und zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus dem MWG verweist das MWG auf die f\u00fcr Arbeitsstreitigkeiten zust\u00e4ndigen Instanzen (Art. 15 MWG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a> \/ Annina Wyss<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Mitwirkungsgesetz regelt die Mitspracheberechtigung der Arbeitnehmer auf der betrieblichen Ebene. &nbsp; Mitwirkung im Allgemeinen Oft sehen Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vor, dass die Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Grad bei der Entscheidfindung mitwirken k\u00f6nnen. 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