{"id":1605,"date":"2019-08-02T00:10:54","date_gmt":"2019-08-01T22:10:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1605"},"modified":"2019-07-31T15:29:43","modified_gmt":"2019-07-31T13:29:43","slug":"cybercrime-moegliche-tatbestaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/02\/cybercrime-moegliche-tatbestaende\/","title":{"rendered":"Cybercrime \u2013 m\u00f6gliche Tatbest\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p>Cybercrime ist in aller Munde. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen sich zunehmend mit m\u00f6glichen Risiken konfrontiert.<\/p>\n<p>Auch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden setzen mittlerweile spezialisierte Einheiten in diesem Bereich ein bzw. bauen die bestehenden Teams aus. So f\u00fchrte z.B. auch der Kanton St. Gallen im Herbst 2018 ein neues Kompetenzzentrum Cybercrime ein, in welchem spezialisierte Polizisten und Staatsanw\u00e4lte integriert sind.<\/p>\n<p>Doch was heisst Cybercrime eigentlich? Der Begriff findet sich im Strafgesetzbuch (\u201eStGB\u201c) freilich nicht. Auch Schlagworte wie Phishing, Grooming, Spyware, Rogueware, etc. kennt das StGB nicht. Das Bundesamt f\u00fcr Polizei fedpol f\u00fchrt auf seiner Website eine gute \u00dcbersicht zu den verschiedenen Deliktsarten auf. Auf die g\u00e4ngigsten Begriffe m\u00f6chte ich im Folgenden kurz eingehen:<\/p>\n<p>Als <em>Pishing<\/em> wird bezeichnet, wenn die T\u00e4ter durch verschiedene Tricks Passw\u00f6rter in Erfahrung bringen. Auch an weiteren pers\u00f6nlichen Daten wie Name, Geburtstag, Anschrift oder Online-Banking-Zugangsdaten sind sie interessiert. Mit diesen Daten k\u00f6nnen sie Missbrauch betreiben und unter der Identit\u00e4t des Opfers Gesch\u00e4fte abwickeln (Geld \u00fcberweisen, Online-Eink\u00e4ufe t\u00e4tigen, etc.).<\/p>\n<p>Beim <em>Grooming<\/em> nehmen Erwachsene vor allem in Chatrooms Kontakt mit Minderj\u00e4hrigen auf. Dabei bauen sie langsam ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Opfer auf und versuchen, an intime Details und vor allem (Nackt-)Fotos zu gelangen. So erhaltene Fotos\/Filme werden anschliessend insofern missbraucht, um das Opfer zu erpressen oder zu bestimmten Handlungen zu n\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Bei <em>Spyware <\/em>handelt es sich um Programme, die dazu eingesetzt werden, Passw\u00f6rter und Zugangsdaten zu erhalten, um finanziellen oder anderen Schaden anzurichten.<\/p>\n<p>Mit<em> Cryptolocker <\/em>wird eine Schadsoftware, eine so genannten Crypto-Ransomware, bezeichnet, die einen Computer infiziert (h\u00e4ufig durch das \u00d6ffnen eines E-Mail Anhangs oder den Besuch einer infizierten Webseite) und s\u00e4mtliche Daten verschl\u00fcsselt. Anschliessend werden die betroffenen Personen aufgefordert, einen bestimmten Betrag oder Bitcoins zu \u00fcberweisen, um das Passwort zur Entschl\u00fcsselung zu erhalten.<\/p>\n<p>Es existieren noch dutzende weitere Beispiele, deren Aufz\u00e4hlung den Rahmen dieses Artikels sprengen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Tatbest\u00e4nde im StGB<\/h3>\n<p>Die klassischen \u201eIT-Delikte\u201c im StGB sind die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143<sup>bis<\/sup> StGB), die Datenbesch\u00e4digung (Art. 144<sup>bis<\/sup> StGB) und der betr\u00fcgerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Cybercrime: Unbefugte Datenbeschaffung<\/h4>\n<p>Nach Art. 143 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtm\u00e4sssig zu bereichern, sich oder einem anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder \u00fcbermittelte Daten beschafft, die nicht f\u00fcr ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.<\/p>\n<p>Mit Daten sind Informationen gemeint, die von einer Datenverarbeitungsanlage (Computer, Tablet, Handy, etc.) durch entsprechende Programme entgegengenommen, automatisch bearbeitet und wieder abgegeben werden.<\/p>\n<p>Unter den Begriff <em>in vergleichbarer Weise<\/em> <em>gespeicherte oder \u00fcbermittelte Daten<\/em> fallen z.B. die optische Speicherung mittels Laser-Technik auf CD. Damit soll der Tatbestand auch mit der elektronischen Methode vergleichbare technische Verfahren erfassen.<\/p>\n<p>Die Daten m\u00fcssen gegen den <em>unbefugten Zugriff<\/em> des T\u00e4ters besonders <em>gesch\u00fctzt<\/em> sein wie dies z.B. bei Zugangscodes, Verschl\u00fcsselung etc. der Fall ist. Wenn jemand einfach seinen PC offen l\u00e4sst und ein Dritter sich so Zugang zu Daten verschafft, macht sich letzterer nicht strafbar.<\/p>\n<p>Die tatbestandm\u00e4ssige Handlung besteht darin, wenn der T\u00e4ter eine Art Gewahrsam der Daten erh\u00e4lt (wie z.B. Kopieren auf CD\/USB-Stick) bzw. er mit den Daten \u201earbeitet\u201c (z.B. Einlesen mit eigener Einrichtung). Blosse Kenntnisnahme gen\u00fcgt jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikt). Eine unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angeh\u00f6rigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Cybercrime: Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem<\/h4>\n<p>Dieser Tatbestand ist in Art. 143<sup>bis<\/sup> StGB festgehalten. Er will Datenverarbeitungssysteme (wie z.B. PCs, Laptops wohl auch Tablets und Handys) \u2013 nicht aber die darin gespeicherten Daten \u2013 sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach Abs. 1 der Bestimmung macht sich strafbar, wer unbefugterweise in ein solches System eindringt. Damit der Tatbestand erf\u00fcllt wird, muss der T\u00e4ter auf dem Weg einer Daten\u00fcbertragungseinrichtung eindringen. Die Bestrafung erfolgt auf Antrag.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Abs. 2 macht sich strafbar, wer Zugangscodes, Daten oder Programme in Verkehr bringt oder zug\u00e4nglich macht, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie f\u00fcr ein unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssysten verwendet werden sollen. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Cybercrime: Datenbesch\u00e4digung<\/h4>\n<p>Der Tatbestand von Art. 144<sup>bis<\/sup> Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz von Daten. Tathandlung ist das Ver\u00e4ndern, L\u00f6schen oder Unbrauchbarmachen (z.B. durch unbefugte Verschl\u00fcsselung) von Daten. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, wobei bei grossem Schaden (\u00fcblicherweise ab CHF 10\u2018000.\u2013) die Tat von Amtes wegen verfolgt wird.<\/p>\n<p>Nach Abs. 2 macht sich strafbar, wer Programme herstellt, einf\u00fchrt oder in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zug\u00e4nglich macht, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie f\u00fcr die illegale Datenbesch\u00e4digung verwendet werden sollen. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h4>Cybercrime: Betr\u00fcgerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage<\/h4>\n<p>Art. 147 StGB erg\u00e4nzt den bekannten Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) insofern, als dass auch eine Verschiebung von Verm\u00f6genswerten durch Manipulation an oder mit Daten strafbar ist, ohne dass ein Mensch irregef\u00fchrt werden muss, wie es beim klassischen Betrug n\u00f6tig ist. Die tatbestandm\u00e4ssige Handlung liegt in der Einwirkung auf eine Datenverarbeitungs- oder \u00fcbermittlungsvorgang durch Missbr\u00e4uche wie eine unrichtige, unvollst\u00e4ndige oder unbefugte Verwendung von Daten. Mit der Tatbestandsvariante \u201eEinwirkung in vergleichbarer Weise \u201c sollen technisch noch nicht bekannte Missbr\u00e4uche erfasst werden, aber auch Manipulationen an Hardware.<\/p>\n<p>Gefordert wird eine Verm\u00f6gensverschiebung (z.B. Belastung eines Kontos) durch eine oben erw\u00e4hnte Missbrauchshandlung.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Handlungen zum Nachteil eines Angeh\u00f6rigen oder Familiengenossen werden hingegen nur auf Antrag verfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Cybercrime: Weitere Delikte<\/h4>\n<p>Da die heutige Technik als g\u00e4ngiges Kommunikationsmittel verwendet wird, kommen folglich auch s\u00e4mtliche Tatbest\u00e4nde zum Tragen, bei denen die entsprechenden \u00c4usserungen strafrechtlich relevant sind. So kann z.B. eine Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), N\u00f6tigung (Art. 181 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB), usw. \u00fcber E-Mail, Chat, SMS, Social Media, etc. erfolgen. Auch der Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) kommt in Frage, so z.B. beim Einsatz von Rogueware, wo falsche Antivirenprogramme das Opfer warnen, dass sein Computer infiziert sei und eine zus\u00e4tzliche Software gekauft werden m\u00fcsse. Zudem kann mit den fraglichen Delikten auch der Tatbestand der Geldw\u00e4scherei (Art. 305<sup>bis<\/sup> StGB) erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Schliesslich stehen auch die Sexualdelikte im Vordergrund. Dabei k\u00f6nnen die Tatbest\u00e4nde der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/11\/01\/arbeitsrechtliche-schutzvorschriften-gegen-sexuelle-belaestigung\/\">sexuellen Bel\u00e4stigung<\/a> (Art. 198 StGB) \u2013 wobei es sich hierbei um eine \u00dcbertretung und ein Antragsdelikt handelt \u2013 und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) vorliegen.<\/p>\n<p>Zuletzt ist auch der Tatbestand der verbotenen Pornografie (Art. 197 StGB) zu erw\u00e4hnen. In letzter Zeit konnte in der Presse entnommen werden, wonach vermehrt Personen wegen des Versendens vermeintlicher \u201eJux-Videos\u201c per Handy, die sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren oder Gewaltt\u00e4tigkeiten enthielten, \u00c4rger mit der Justiz bekommen h\u00e4tten und bestraft wurden.<\/p>\n<p>Cybercrime ist ein vielschichtiger Begriff. Genauso vielf\u00e4ltig sind die in Frage kommenden Straftatbest\u00e4nde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.flb-law.ch\/de\/team\/rechtsanwaelte\/fatih-aslantas-17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fatih Aslantas<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Cybercrime ist in aller Munde. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen sich zunehmend mit m\u00f6glichen Risiken konfrontiert. Auch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden setzen mittlerweile spezialisierte Einheiten in diesem Bereich ein bzw. bauen die bestehenden Teams aus. 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