{"id":1659,"date":"2019-08-20T00:28:00","date_gmt":"2019-08-19T22:28:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1659"},"modified":"2020-02-10T16:05:39","modified_gmt":"2020-02-10T15:05:39","slug":"die-lohnhoehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/","title":{"rendered":"Die Lohnh\u00f6he"},"content":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn (Lohnh\u00f6he) zu entrichten, der vereinbart oder \u00fcblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>Die Parteien haben es in der Hand, die H\u00f6he des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung sp\u00e4ter wieder ge\u00e4ndert werden. Einseitige Lohnk\u00fcrzungen sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nimmt der Arbeitnehmer aber einen geringeren Lohn mehrmals vorbehaltslos entgegen, nimmt die Praxis eine Zustimmung zur Lohnreduktion an, womit die Lohnreduktion als konkludent vereinbart gilt.<\/p>\n<p>Obgleich die Lohnzahlung des Arbeitgebers zu den Begriffsmerkmalen des Arbeitsvertrages geh\u00f6rt, kommt ein Arbeitsvertrag auch zustande, wenn es an einer Erkl\u00e4rung \u00fcber die Lohnh\u00f6he fehlt. In einem solchen Fall ist der \u00fcbliche Lohn zu entrichten, sofern nicht ohnehin ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag anwendbar ist (Art. 322 OR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mindestlohn<\/h3>\n<p>Gesetzlich vorgeschriebene Mindestl\u00f6hne sind dem schweizerischen Recht grunds\u00e4tzlich fremd. Trotzdem sehen verschieden Bestimmungen Schranken vor, welche bei der Festsetzung der Lohnh\u00f6he zu beachten sind. Dies sind insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/06\/gav-fuer-velokuriere\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/16\/verbotene-lohndiskriminierung-bei-der-armee\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit<\/a><\/li>\n<li>Normalarbeitsvertr\u00e4ge zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Es ist in jedem Fall zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr ein konkretes Arbeitsverh\u00e4ltnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist. Es geh\u00f6rt zu den Kernelementen der Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr bestimmte Berufsgruppen Mindestl\u00f6hne vorzusehen. Aufgrund des in Art. 357 Abs. 2 OR vorgesehenen G\u00fcnstigkeitsprinzips k\u00f6nnen die Parteien abweichende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer treffen. Tiefere L\u00f6hne k\u00f6nnen nur festgesetzt werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies gestattet (Art. 357 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohngleichheit von Mann und Frau<\/h3>\n<p>Bereits die Bundesverfassung h\u00e4lt den Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn fest (Art. 8 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch wird im <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/12\/01\/ueberblick-ueber-das-gleichstellungsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gleichstellungsgesetz<\/a> (GlG) wiederholt (Art. 3 Abs. 2 GlG). Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern sind daher nur zul\u00e4ssig, sofern sie durch objektive Kriterien begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen (wie z.B. Ausbildung, Erfahrung etc.) &#8211; zum allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Arbeitgebers siehe den diesbez\u00fcglichen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/26\/gleichbehandlungspflicht-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag<\/a>.<\/p>\n<p>Damit eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/16\/verbotene-lohndiskriminierung-bei-der-armee\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Diskriminierung<\/a> in Bezug auf den Lohn vorliegt, muss die Lohnungleichheit auf einem geschlechtsspezifischen Umstand beruhen. Dabei kann es sich um eine direkte oder um eine indirekte Diskriminierung handeln:<\/p>\n<ul>\n<li>Direkte Diskriminierung: eine Ungleichbehandlung st\u00fctzt sich ausdr\u00fccklich auf die Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit oder auf ein Kriterium, das nur von einem Geschlecht erf\u00fcllt werden kann<\/li>\n<li>Indirekte Diskriminierung: Formal gesehen liegt eine geschlechtsneutrale Regelung vor, Im Ergebnis sind aber \u00fcberwiegend Personen des einen Geschlechts betroffen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Diskriminierungsverbot gilt nur, sofern es sich um gleichwertige Arbeit handelt. Sodann ist das Gebot der Lohngleichheit der Geschlechter nur relevant, wenn es sich um den gleichen Arbeitgeber handelt.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf den gleichen Lohn ist zwingender Natur. Er unterliegt der 5-j\u00e4hrigen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsfirst<\/a> von Art. 128 Abs. Ziff. 3 OR. Mit Blick auf bereits erhaltene Lohnzahlung kann r\u00fcckwirkend die Anhebung des Lohnes verlangt werden (d.h. die Nachzahlung der Lohndifferenz). F\u00fcr die Zukunft kann auch ein neues Lohnsystem implementiert werden.<\/p>\n<p>Das GlG sieht sodann vor, dass wenn ein Arbeitnehmer eine Klage wegen Lohndiskriminierung erhebt, er diese nur glaubhaft machen und nicht den vollen Beweis erbringen muss (Art. 6 GlG). Wird w\u00e4hrend des Lohndiskriminierungsverfahrens gek\u00fcndigt, so kommt zus\u00e4tzlich Art. 10 GlG zur Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Massnahmen zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping<\/h3>\n<p>Solche Massnahmen kommen in verschiedenen Formen vor:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/05\/lohnrechner-fuer-entsendefirmen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Entsendegesetz<\/strong><\/a>: Dieses verpflichtet ausl\u00e4ndische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstleistung in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung von minimalen Vorschriften.<\/li>\n<li><strong>Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung eines Gesamtarbeitsvertrages<\/strong>: Durch diese Massnahme kann erreicht werden, dass die L\u00f6hne in ganzen Branchen nicht unterboten werden. Diese Bestimmungen sind dann durch alle Arbeitgeber der betreffenden Branche einzuhalten (Art. 1 ff. AVEG).<\/li>\n<li><strong>Normalarbeitsvertr\u00e4ge<\/strong>: Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen zur Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU sind neue Bestimmungen \u00fcber die Mindestl\u00f6hne erlassen worden (Art. 360a \u2013 360f OR). Diese erm\u00f6glichen den Erlass von befristeten NAV, die einseitig zwingende Lohnvorschriften enthalten (Art. 360d Abs. 2 OR). Die Bestimmungen sind zwingendem Gesetzesrecht gleichzusetzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere staatliche Lohnvorschriften<\/h3>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den vorgenannten Lohnvorschriften kommen in weiteren Gesetzen Lohnvorschriften vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Das <strong>Heimarbeitsgesetz<\/strong> sieht einen Anspruch des Heimarbeiters auf gleichwertigen Lohn f\u00fcr gleichwertige Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen vor (Art. 4 Abs. 1 HArG).<\/li>\n<li>Der <strong>Handelsreisende<\/strong> hat Anspruch auf einen angemessenen Lohn, sofern er vorwiegend oder ausschliesslich auf Provisionsbasis t\u00e4tig ist (Art. 349a Abs. 2 OR).<\/li>\n<li>Im Falle der Leistung <strong>von \u00dcberstunden-, \u00dcberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit<\/strong> sieht das Arbeitsgesetz Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer auf Lohnzuschl\u00e4ge vor, die nur teilweise wegbedungen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li><strong>Kantonale Lohnvorschriften<\/strong>: Das Bundesgericht hat einschr\u00e4nkend festgehalten, dass die Kantone im Rahmen des \u00f6ffentlichen Rechts nur zur Verfolgung sozialpolitischer Ziele (z.B. Armutsbek\u00e4mpfung) Mindestlohnvorschriften erlassen d\u00fcrften. Dabei kann ein gerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen, wenn sowohl das \u00f6ffentliche Interesse (Sicherung eines menschenw\u00fcrdigen Lebens) als auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gewahrt wird. Das bedingt unter anderem, dass auf regionale Unterschiede und Branchenunterschiede gezielt R\u00fccksicht genommen wird. Kantonalen Mindestlohnbestimmungen werden durch das Bundesgericht enge Grenzen gesetzt: Damit das sozialpolitische Ziel erhalten bleibt, sind die Lohnvorschriften gem\u00e4ss Bundesgericht tief anzusetzen. Vereinzelt haben Kantone solche kantonalen Mindestlohnvorschriften erlassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn (Lohnh\u00f6he) zu entrichten, der vereinbart oder \u00fcblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). Die Parteien haben es in der Hand, die H\u00f6he des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. 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