{"id":1662,"date":"2019-08-23T00:08:16","date_gmt":"2019-08-22T22:08:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1662"},"modified":"2019-08-17T17:26:40","modified_gmt":"2019-08-17T15:26:40","slug":"arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/","title":{"rendered":"Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer"},"content":{"rendered":"<p>Den <a href=\"https:\/\/www.nau.ch\/news\/polizeimeldungen\/gegen-die-arbeits-und-ruhezeitvorschriften-verstossen-65569772\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Medien<\/a> konnte entnommen werden, dass gem\u00e4ss der Kantonspolizei Z\u00fcrich \u00f6fters festgestellt werde, dass Taxifahrer die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten<\/a> nicht einhalten w\u00fcrden. Oft w\u00fcrden diese nach der Arbeit f\u00fcr den Taxibetrieb auch noch f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Uber<\/a> arbeiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssigkeit von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten<\/a><\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf ein Arbeitnehmer parallel zu den Verpflichtungen im Arbeitsvertrag eine Nebent\u00e4tigkeit, auch bezahlte, aus\u00fcben. Ein Verbot der entgeltlichen Arbeit ausserhalb des Arbeitsverh\u00e4ltnisses besteht nur, wenn dadurch die Treuepflicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber verletzt wird (Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3). Der wichtigste und im Gesetz explizite Anwendungsfall hiervon ist die entgeltliche Konkurrenzierung des Arbeitgebers (sog. Schwarzarbeit). Bei den Regelungen gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 1 und Abs. 3 OR handelt es sich dispositive Bestimmungen; d.h. die Parteien k\u00f6nnen abweichende Regelungen vereinbaren. Insbesondere k\u00f6nnen die Parteien, im Rahmen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, auch zuungunsten des Arbeitnehmers Regelungen treffend und jede Nebent\u00e4tigkeit verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nebenbesch\u00e4ftigung und <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a><\/h3>\n<p>Auch im Rahmen von Nebenbesch\u00e4ftigungen sind die Regelungen des <a href=\"https:\/\/lawstyle.ch\/arbeitszeit-revision-einer-verordnung-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetzes<\/a> zwingend einzuhalten. Dabei sind insbesondere die folgenden Regelungen einzuhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>W\u00f6chentlicher freier Halbtag, Art. 21 ArG und Art. 16 \u2013 20 ArGV 1<\/li>\n<li>W\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit, Art. 9 ArG (45 bzw. 50 Stunden)<\/li>\n<li>T\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeiten inkl. Pausen, Art. 10 und 31 ArG<\/li>\n<li>T\u00e4gliche Mindestruhezeiten, Art. 15<em>a <\/em>ArG und Art. 16 ArGV 5<\/li>\n<li>Zeitrahmen f\u00fcr Tages- und Abendarbeit, Art. 10 ArG \u2013 Verbot der Nachtarbeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verordnung\u00a0 \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen\u00a0 Taxifahrervon leichten Personentransportfahrzeugen\u00a0 und schweren Personenwagen (ARV 2)<\/h3>\n<p>Die ARV 2 wurde gest\u00fctzt auf das Strassenverkehrsgesetz erlassen und regelt die Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr das Taxigewerbe (\u00ab<em>Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsm\u00e4ssigen Taxifahrern von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber<\/em>\u00bb). Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten zus\u00e4tzlich, soweit ein Anwendungsbereich besteht. (\u00ab<em>Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. M\u00e4rz 19645, insbesondere die Bestimmungen \u00fcber die Kompensation der Nachtarbeit<\/em>\u00bb).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>W\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeiten<\/h4>\n<p>Die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit des Arbeitnehmers betr\u00e4gt 48 Stunden und in Taxibetrieben 53 Stunden.\u00a0Auch als Arbeitszeit des Taxifahrers z\u00e4hlt die Wartezeit so wie die Zeit bei der der Taxifahrer f\u00fcr den Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>\u00dcberzeit<\/h4>\n<p>Die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit darf durch \u00dcberzeitarbeit um 4 Stunden \u00fcberschritten werden. Bei vor\u00fcbergehenden, ausserordentlichen Betriebsbed\u00fcrfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere \u00dcberstunden zul\u00e4ssig. In einem Kalenderjahr d\u00fcrfen jedoch insgesamt h\u00f6chstens 208 \u00dcberstunden geleistet werden.<\/p>\n<p>Die \u00dcberzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag oder durch Freizeit ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>T\u00e4gliche und w\u00f6chentliche H\u00f6chstlenkzeit<\/h4>\n<p>Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden t\u00e4glichen Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht \u00fcberschreiten. Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf h\u00f6chstens 45 Stunden betragen. Die t\u00e4gliche und die w\u00f6chentliche H\u00f6chstlenkzeit darf auch bei \u00dcberzeitarbeit nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen<\/a><\/h4>\n<p>Der Taxifahrerhat nach einer Lenkzeit von 4\u00bd Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine t\u00e4gliche Ruhezeit oder einen w\u00f6chentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Taxifahrerdie Pause vor Ablauf von 4\u00bd Stunden Lenkzeit ein, gen\u00fcgen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. W\u00e4hrend der Pausen darf der Taxifahrerkein Fahrzeug lenken.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat sp\u00e4testens nach einer Arbeitszeit von 5\u00bd Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine t\u00e4gliche oder w\u00f6chentliche Ruhezeit beginnt. W\u00e4hrend der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen:<\/p>\n<ul>\n<li>bei einer t\u00e4glichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten;<\/li>\n<li>bei einer t\u00e4glichen Arbeitszeit \u00fcber 7 Stunden h\u00f6chstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten;<\/li>\n<li>bei einer t\u00e4glichen Arbeitszeit \u00fcber 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten.<\/li>\n<\/ul>\n<h4><\/h4>\n<h4>T\u00e4gliche Ruhezeiten<\/h4>\n<p>Der Taxifahrer muss zu jedem Zeitpunkt seiner beruflichen T\u00e4tigkeit 11 der vorangegangenen 24 Stunden als zusammenh\u00e4ngende Ruhezeit verbracht haben. Diese darf dreimal je Woche bis auf 9 Stunden verk\u00fcrzt werden. Der Taxifahrer darf innerhalb von 24 Stunden die t\u00e4gliche Ruhezeit in h\u00f6chstens drei Teile unterteilen, sofern: a. einer der Zeitabschnitte mindestens 8 Stunden betr\u00e4gt; b. kein Zeitabschnitt weniger als 1 Stunde betr\u00e4gt; und c. die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der t\u00e4glichen Ruhezeit darf keine berufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>W\u00f6chentlicher Ruhetag<\/h4>\n<p>Jede Woche hat der Arbeitnehmer einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenh\u00e4ngenden Stunden einzuhalten. Die t\u00e4gliche Ruhezeit muss unmittelbar vorausgehen oder folgen. Der Ruhetag muss, abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen, auf einen Sonntag oder Feiertag fallen; er soll am Wohnort zugebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>Ausnahme<\/em>: Dem Arbeitnehmer, der zu Sonntagsarbeiten herangezogen werden muss, sind im Jahr wenigstens 20 Ruhetage an einem Sonntag oder einem Feiertag zu gew\u00e4hren.38 Die 24-st\u00fcndige Ersatzruhe f\u00fcr Sonntagsarbeit ist an einem der sechs Werktage zu gew\u00e4hren, die dem betreffenden Sonntag unmittelbar vorausgehen oder folgen; sie darf nicht nach 06.00 Uhr beginnen und nicht vor 20.00 Uhr enden. Zwischen zwei Ruhetagen d\u00fcrfen h\u00f6chstens zw\u00f6lf Arbeitstage liegen.<\/p>\n<p>Der Ruhetag gilt als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen, wenn von den zusammenh\u00e4ngenden 24 Stunden mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen.<\/p>\n<p>Der selbst\u00e4ndigerwerbende Taxifahrer hat innert zweier Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenh\u00e4ngenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen d\u00fcrfen h\u00f6chstens zw\u00f6lf Tage mit beruflicher T\u00e4tigkeit liegen. Am Ruhetag darf keine berufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>W\u00f6chentlicher freier Halbtag<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit auf mehr als f\u00fcnf Vormittage und Nachmittage der Woche verteilt ist, hat neben dem w\u00f6chentlichen Ruhetag Anrecht auf einen freien Halbtag in der Woche.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer kann im Einverst\u00e4ndnis mit dem Arbeitgeber die w\u00f6chentlichen freien Halbtage von h\u00f6chstens vier aufeinander folgenden Wochen innert dieser Zeitspanne zusammenh\u00e4ngend beziehen, wenn die Verschiebung der freien Halbtage zu keiner \u00dcberschreitung w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit (inkl. Zul\u00e4ssiger \u00dcberzeit) zul\u00e4ssigen Beanspruchung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der w\u00f6chentliche freie Halbtag besteht aus 5 zusammenh\u00e4ngenden Stunden zwischen 07.00 und 18.00 Uhr. Werden zwei freie Halbtage zusammengelegt, so umfasst der freie Tag die ganze Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr; dabei muss die t\u00e4gliche Ruhezeit unmittelbar vorangehen oder folgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Medien konnte entnommen werden, dass gem\u00e4ss der Kantonspolizei Z\u00fcrich \u00f6fters festgestellt werde, dass Taxifahrer die Arbeits- und Ruhezeiten nicht einhalten w\u00fcrden. Oft w\u00fcrden diese nach der Arbeit f\u00fcr den Taxibetrieb auch noch f\u00fcr Uber arbeiten. &nbsp; Zul\u00e4ssigkeit von Nebent\u00e4tigkeiten Grunds\u00e4tzlich darf ein Arbeitnehmer parallel zu den Verpflichtungen im Arbeitsvertrag eine Nebent\u00e4tigkeit, auch bezahlte, aus\u00fcben. 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