{"id":1676,"date":"2019-09-02T00:32:47","date_gmt":"2019-09-01T22:32:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1676"},"modified":"2019-08-29T20:45:21","modified_gmt":"2019-08-29T18:45:21","slug":"einblick-in-den-geschaeftsbericht-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/02\/einblick-in-den-geschaeftsbericht-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Einblick in den Gesch\u00e4ftsbericht des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<p>Will ein Arbeitnehmer gegen den (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitgeber <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gerichtlich<\/a> vorgehen, weil noch eine Forderung (insb. Lohnforderung) offen ist, stellt sich oft die Frage der Bonit\u00e4t des Arbeitgebers. Nur wenn ein Arbeitgeber \u00fcber die Mittel verf\u00fcgt, um einen Arbeitnnehmer befriedigen zu k\u00f6nnen, lohnt sich die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der \u00dcberpr\u00fcfung eines Schuldners wird oft zuerst ein Betreibungsauszug von diesem eingeholt. Zudem ist es m\u00f6glich, die Bonit\u00e4t bei gewissen Firmen, welche Kreditausk\u00fcnfte anbieten, pr\u00fcfen zu lassen. Daneben sieht aber das Obligationenrecht eine M\u00f6glichkeit vor, um direkt in die B\u00fccher des betreffenden Schuldners Einsicht nehmen zu k\u00f6nnen. So sieht das Obligationenrecht (OR) in Art. 958e Abs. 2 OR das Recht des Gl\u00e4ubigers vor, in den Gesch\u00e4fts- und Revisionsbericht eines Schuldners Einsicht zu nehmen. Somit besteht neben dem Einholen des Betreibungsregisterauszuges eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, die Bonit\u00e4t eines Schuldners zu pr\u00fcfen. Der Gesch\u00e4ftsbericht umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung sowie den Anhang. Er gibt die finanzielle Lage per Bilanzstichtag wieder. Er stellt also im Wesentlichen auf eine vergangene Periode ab; die aktuelle Finanzsituation kann also im besser oder schlechter sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Voraussetzungen f\u00fcr die Einsichtnahme<\/h3>\n<p>Sofern eine Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat oder wenn ihre Beteiligungspapiere an einer B\u00f6rse kotiert sind, sind Jahresrechnung und Konzernrechnung im Handelsamtsblatt zu ver\u00f6ffentlichen oder jeder Person auf deren Kosten zuzustellen (Art. 958e Abs. 1 OR). Jedermann kann somit Einsicht nehmen<\/p>\n<p>Bei den \u00fcbrigen Unternehmen m\u00fcssen den Gl\u00e4ubigern &#8211; so auch den Arbeitnehmern, die ein schutzw\u00fcrdige Interesse nachweisen, Einsicht in den Gesch\u00e4ftsbericht und die Revisionsbericht gew\u00e4hrt werden (Art. 958e Abs. 2 OR). Diese Recht der Gl\u00e4ubiger ist relativ unbekannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einsichtnahme durch den Gl\u00e4ubiger bzw. Arbeitnehmres<\/h3>\n<p>Das Einsichtsrecht kann nur von aktuellen Gl\u00e4ubigern ausge\u00fcbt werden. Es muss sich also um jemanden Handeln, dem eine Forderung gegen das entsprechende Unternehmen zusteht.<\/p>\n<p>Hierzu sind etwa Lieferanten, aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer aber auch die \u00f6ffentliche Hand zu z\u00e4hlen. Auch wer Anspr\u00fcche aus <em style=\"color: #666666; font-size: 14px;\">culpa in contrahendo<\/em><span style=\"color: #666666; font-size: 14px;\"> (Anspr\u00fcche wegen treuwidrigem Verhalten w\u00e4hrend Vertragsverhandlungen \u2013 zu einem Vertrag kommt es in diesem Falle nicht) geltend machen will, gilt als Gl\u00e4ubiger. Nicht darunter fallen aber fr\u00fchere oder zuk\u00fcnftige Gl\u00e4ubiger. \u00a0Es ist somit nicht m\u00f6glich, sich auf diese Bestimmung zu berufen, sofern man vor einer m\u00f6glichen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit einem Unternehmen steht und die Bonit\u00e4t des k\u00fcnftigen Vertragspartners pr\u00fcfen will (etwa jemand, der sich \u00fcberlegt, mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abzuschliessen). In diesem Fall muss man sich weiterhin auf den Betreibungsregisterauszug sowie auf die Kreditausk\u00fcnfte st\u00fctzen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Interesse des Gl\u00e4ubigers bzw. Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Damit das Einsichtsrecht wahrgenommen werden kann, muss der Gl\u00e4ubiger ein schutzw\u00fcrdiges Interesse nachweisen. Es muss also eine Interessenlage vorliegen, welche die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen rechtfertigt. Dabei ist vom Gl\u00e4ubiger aufzuzeigen, wie ihm die Unterlagen n\u00fctzen werden. Die Gerichte wenden hier keinen allzu strengen Massstab an. So liegt in der Regel bereits ein schutzw\u00fcrdiges Interesse vor, wenn Indizien f\u00fcr finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens vorliegen, und so die Einbringlichkeit von Forderungen gef\u00e4hrdet ist. So wird auch ein schutzw\u00fcrdiges Interessen angenommen, wenn Forderungen nicht rechtzeitig bei F\u00e4lligkeit beglichen werden, wenn etwa die L\u00f6hne nicht bezahlt werden.<\/p>\n<p>Es ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass ein Gl\u00e4ubiger ein schutzw\u00fcrdiges Interesse besitzt, zuerst die Zahlungsf\u00e4higkeit des Schuldners abzukl\u00e4ren, bevor er einen Forderungsprozess einleitet. Als schutzw\u00fcrdig zu betrachten ist die Einsichtnahme auch regelm\u00e4ssig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft. Eine Bagatellforderung wird in aller Regel nicht ausreichend sein.<\/p>\n<p>Durch das Kriterium des schutzw\u00fcrdigen Interessens wird verhindert, dass Begehren nur gestellt werden, um Neugierde zu befriedigen oder Konkurrenzverh\u00e4ltnisse auszuspionieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gesch\u00e4ftsbericht<\/h3>\n<p>Das Einsichtsrecht besteht nur f\u00fcr den aktuellen Gesch\u00e4ftsbericht. Dementsprechend k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich keine Gesch\u00e4fts- und Revisionsberichte der Vorjahre eingesehen werden, sondern nur der letzte Gesch\u00e4fts- und Revisionsbericht.<\/p>\n<p>Die Einsichtnahme umfasst auch einen allf\u00e4lligen Konzernbericht, wenn ein solcher erstellt wird, sowie bei gr\u00f6sseren Unternehmen etwa den Lagebericht. Auch der Revisionsbericht umfasst die Revisionsberichte f\u00fcr die Jahres- sowie die Konzernrechnung. Hingegen werden die zus\u00e4tzlichen, nach anerkannten Rechnungsstandards erstellten Berichte, nicht vom Einsichtsrecht erfasst. Die Rechnung (Milchb\u00fcchlein) nach Art. 957 Abs. 2 OR hingegen schon.<\/p>\n<p>Hat eine Gesellschaft den Gesch\u00e4ftsbericht nicht zeitgerecht erstellt (innerhalb von 6 Monaten), so hat das Bezirksgericht Z\u00fcrich f\u00fcr diesen Fall vor l\u00e4ngerer Zeit entschieden, dass die entsprechenden Belege zur Einsicht vorzulegen sind, damit die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilt werden kann. Evtl. k\u00f6nnen in einem solchen Fall die Gesch\u00e4ftsberichte fr\u00fcherer Jahr verlangt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wahrung der Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/h3>\n<p>Zum Schutze des Schuldners kann dieser Verlangen, dass Massnahmen ergriffen werden. So k\u00f6nnen etwa wichtige Passagen, welche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse betreffen, geschw\u00e4rzt werden. Dies betrifft insbesondere Kundennamen, welche aufgrund des Datenschutzgesetztes gar nicht offengelegt werden d\u00fcrften. Es stellt sich zeitweise die Frage, ob der Schuldner eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die vom Gl\u00e4ubiger (in einem h\u00e4ngigen Gerichtsverfahren) geltend gemachte Forderung soll schw\u00e4rzen darf. Sofern dies zul\u00e4ssig w\u00e4re, m\u00fcsste konsequenterweise auch die Bilanzsumme (bzw. weitere Positionen) geschw\u00e4rzt werden, damit die H\u00f6he der R\u00fcckstellung nicht bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Modalit\u00e4ten des Einsichtsrechts<\/h3>\n<p>Obwohl der Ort der Einsicht im Gesetz nicht geregelt ist, wird davon ausgegangen, dass die Einsicht am Sitz des Unternehmens, wie dieser im Handelsregister eingetragen ist, vorgenommen wird. Kein Recht besteht f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, Kopien anzufertigen und diese mitzunehmen (dies im Gegensatz zur Einsicht in das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/06\/01\/was-steht-im-personaldossier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personaldossier<\/a> gem\u00e4ss Art. 8 DSG). Oft werden die Inhalte durch den Gl\u00e4ubiger oder dessen Vertreter abgeschrieben. Fotographien sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Will ein Gl\u00e4ubiger Einsicht in den Gesch\u00e4ftsbericht verlangen, wird er in der Regel direkt an den Gl\u00e4ubiger gelangen, wobei es sich empfiehlt, hier eine Frist zu setzen, bis wann die Einsicht gew\u00e4hrt werden soll. Das Handelsregister in die ganze Angelegenheit nicht involviert. Wird die Einsicht nicht gew\u00e4hrt, kann ein entsprechendes Gesuch beim zust\u00e4ndigen Gericht gestellt werden. Zust\u00e4ndig sind die Gerichte am Sitz des Unternehmens. Handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt (z.B. Gl\u00e4ubiger mit Wohnsitz\/Sitz im Ausland), so sind ebenfalls die Gerichte am Sitz des Unternehmens in der Schweiz zust\u00e4ndig (vgl. Art. 151 IPRG und Art. 2 Lug\u00dc). Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit richtet sich nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. Art. 4 ZPO). Im Kanton Z\u00fcrich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zust\u00e4ndig, \u00a0allenfalls \u2013 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO (insb. Streitwert von mind. CHF 30\u2019000) \u2013 das Einzelgericht des Handelsgerichts. Das Verfahren wird direkt beim Gericht, ohne Schlichtungsgesuch, eingeleitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Will ein Arbeitnehmer gegen den (aktuellen oder ehemaligen) Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, weil noch eine Forderung (insb. Lohnforderung) offen ist, stellt sich oft die Frage der Bonit\u00e4t des Arbeitgebers. Nur wenn ein Arbeitgeber \u00fcber die Mittel verf\u00fcgt, um einen Arbeitnnehmer befriedigen zu k\u00f6nnen, lohnt sich die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. 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