{"id":1679,"date":"2019-09-08T00:58:31","date_gmt":"2019-09-07T22:58:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1679"},"modified":"2021-05-08T14:43:42","modified_gmt":"2021-05-08T12:43:42","slug":"arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit bedeutet, dass ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung in Bezug auf seine konkrete Stelle verhindert ist.<\/p>\n<p>Ansonsten hat er keine Einschr\u00e4nkungen. Bei einem anderen Arbeitgeber w\u00e4re er normal arbeitsf\u00e4hig, er kann seine Ferien beziehen usw. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Arbeitsunf\u00e4higkeit sind vielf\u00e4ltig, oft jedoch auf Konfliktsituationen am Arbeitsplatz zur\u00fcckzuf\u00fchren. H\u00e4ufig tritt diese Art von Arbeitsunf\u00e4higkeit bei psychischen Belastungen wie Stress, pers\u00f6nlichen Konflikten oder Mobbing am Arbeitsplatz auf, welche es dem Arbeitnehmer verunm\u00f6glichen, seine Arbeitsleistung an seinem gewohnten Arbeitsplatz zu erbringen. Erfahrungsgem\u00e4ss wird oft nach einer erfolgten K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit attestiert, was dazu f\u00fchrt, dass w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist der Arbeitnehmer ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>In Bezug auf eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit stellen sich verschiedene Rechtsfragen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlungspflicht<\/a> des Arbeitgebers?<\/h3>\n<p>Wird der Arbeitnehmer aus Gr\u00fcnden, die in seiner Person liegen, wie <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankheit<\/a>, Unfall, Erf\u00fcllung gesetzlicher Pflichten oder Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den darauf entfallenden <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn<\/a> zu entrichten, samt einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder f\u00fcr mehr als drei Monate eingegangen ist.<\/p>\n<p>Ist es somit f\u00fcr einen Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht m\u00f6glich bzw. unzumutbar, seine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, so hat er grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Lohn f\u00fcr eine gewisse Zeit. Dieser Lohnanspruch besteht auch bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten hat, auch wenn es dem Arbeitnehmer m\u00f6glich w\u00e4re, f\u00fcr einen Dritten zu arbeiten oder wenn der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Abwesenheit von der Arbeit seinen Hobbies nachgeht.<\/p>\n<p>Der Lohnanspruch entf\u00e4llt nur bei Verschulden des Arbeitnehmers. Ein solches Verschulden wird im Zusammenhang mit Krankheiten h\u00f6chst zur\u00fcckhaltend angenommen, k\u00f6nnte aber Vorliegen, sofern der Arbeitnehmer selbst die Konfliktsituation verschuldet und somit einen wesentlichen Beitrag zu seiner eigenen arbeitsplatzbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit beigetragen hat.<\/p>\n<p>Die Dauer der Lohnzahlungspflicht wird oft in den anwendbaren Einzelarbeitsvertr\u00e4gen, den Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen und den Normalarbeitsvertr\u00e4gen geregelt. Befindet sich in den anwendbaren Vertr\u00e4gen keine Regelung, gilt (Art. 324a Abs. 2 OR):<\/p>\n<ul>\n<li>drei Wochen f\u00fcr das erste Dienstjahr (100 % Lohn)<\/li>\n<li>ab dem zweiten Dienstjahr: f\u00fcr eine angemessene l\u00e4ngeren Zeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Praxis hat sich eingeb\u00fcrgert, dass die Gerichte in der Schweiz f\u00fcr die Bestimmung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht Skalen anwenden. Dabei werden je nach Kanton die Basler, Berner oder Z\u00fcrcher Skala angewendet. Diese Skalen bestimmen die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht (100 % Lohn) in Abh\u00e4ngigkeit der Anzahl Dienstjahre:<\/p>\n<table width=\"416\">\n<thead>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><strong>Basler Skala<\/strong><br \/>\nBS, BL<\/td>\n<td><strong>Berner Skala<\/strong><br \/>\nBE, AG, OW,<br \/>\nSG, West-CH<\/td>\n<td><strong>Z\u00fcrcher Skala<\/strong><br \/>\nZH, GR<\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>\u00a01. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Wochen<\/td>\n<td>\u00a03 Wochen<\/td>\n<td>\u00a03 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a02. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a02 Monate<\/td>\n<td>\u00a01 Monat<\/td>\n<td>\u00a08 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a03. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a02 Monate<\/td>\n<td>\u00a02 Monate<\/td>\n<td>\u00a09 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a04. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a02 Monate<\/td>\n<td>\u00a010 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a05. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a011 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a06. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a012 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a07. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a013 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a08. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a014 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a09. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a015 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a010. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a03 Monate<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a016 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00a011. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a017 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>12. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a017 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>13. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a017 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>14. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a017 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>15. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a04 Monate<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a021 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>16. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a022 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>17. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a022 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>18. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a022 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>19. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a025 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>20. Dienstjahr<\/td>\n<td>\u00a05 Monate<\/td>\n<td>\u00a06 Monate<\/td>\n<td>\u00a026 Wochen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Parteien k\u00f6nnen eine von Art. 324a Abs. 1 OR abweichende Regelung treffen. Bei Art. 324a OR handelt es sich um eine teilzwingende Regel ist. Die Abweichung kann durch schriftlichen Einzel-, Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag geschehen. Voraussetzung hierf\u00fcr aber, dass diese Regelung mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Oft wird die gesetzliche Regelung wegbedungen und durch eine gleichwertige Versicherungsl\u00f6sung ersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sonderfragen zur Lohnzahlungspflicht<\/h3>\n<p>Sonderfragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Lohnfortzahlungspflicht bemisst sich nach den Dienstjahren und nicht nach den Kalenderjahren. Wird als eine Stelle am 1. April angetreten und wird der Arbeitnehmer am 10. Januar des n\u00e4chsten Kalenderjahres krank, so betr\u00e4gt die Lohnfortzahlungspflicht immer noch drei Wochen, da sich der Arbeitnehmer immer noch im ersten Dienstjahr befindet.<\/li>\n<li>Bei verschiedenen Unterbr\u00fcchen w\u00e4hrend eines Dienstjahres gilt, dass der Arbeitnehmer den Lohnanspruch insgesamt nur f\u00fcr die beschr\u00e4nkte Zeit geltend machen kann, auch wenn die Abwesenheit verschiedene Ursachen hat.<\/li>\n<li>Die Regelung der Lohnfortzahlungspflicht gilt auch bei teilweiser Arbeitsunf\u00e4higkeit. In diesem Fall gilt f\u00fcr den Teil der Arbeitsunf\u00e4higkeit ein der Lohnanspruch weiter.<\/li>\n<li>Die Lohnfortzahlungspflicht und der zeitliche K\u00fcndigungsschutz nach Art. 336c OR sind getrennt zu betrachten. Unter Umst\u00e4nden kann zwar einem Arbeitnehmer nicht gek\u00fcndigt werden, da eine Sperrfrist vorliegt, doch m\u00f6glicherweise entf\u00e4llt die Lohnfortzahlungspflicht nach einer gewissen Dauer.<\/li>\n<li>Dauert die Abwesenheit fort und beginnt ein neues Dienstjahr, dann erneuert sich der Lohnfortzahlungsanspruch entsprechend der konkreten Anzahl an Dienstjahren. F\u00fcr jedes Jahr ist somit separat zu beurteilen, ob ein Lohnanspruch besteht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeitlicher <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/h3>\n<p>Der zeitliche <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/01\/01\/gekuendigt-was-kann-man-da-machen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigungsschutz<\/a> ist in Art. 336c OR und Art. 336d OR geregelt. Dieser kommt erst nach Ablauf der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> zum Tragen. Das Gesetz sieht verschiedene Situationen vor, in welchen der zeitliche K\u00fcndigungsschutz greift, so insbesondere bei einer Krankheit: wer unverschuldet aufgrund Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen ist, wird vor K\u00fcndigung gesch\u00fctzt. Die Dauer des K\u00fcndigungsschutzes (Sperrfirst) h\u00e4ngt hier von der Anzahl Dienstjahre ab. Im ersten dauert dieser 30 Tage. Vom zweiten bis und mit f\u00fcnftem Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten 180 Tage.<\/p>\n<p>Erfolgt eine K\u00fcndigung in einem dieser Zeitpunkt, so ist diese <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nichtig<\/a> und kann vom Arbeitgeber als nicht ausgesprochen betrachtet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Sperrfrist erneut eine K\u00fcndigung zuzustellen. Es kann auch geschehen, dass eine K\u00fcndigung g\u00fcltig ausgesprochen wird und w\u00e4hrend der laufenden allgemeinen K\u00fcndigungsfrist ein Grund f\u00fcr eine Sperrfrist eintritt. Ist dies der Fall, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung aufgrund der Sperrfrist am Ende der K\u00fcndigungsfrist hinzugerechnet.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrde eine arbeitplatzbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz ausl\u00f6sen. In der Praxis wird vermehrt aber anders argumentiert und zwar aufgrund des Sinns und Zwecks des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes. Der Sinn und Zweck des Sperrfristenschutzes besteht darin, dass der arbeitsunf\u00e4hige Arbeitnehmende in Zeiten, in denen seine Chancen gering sind, w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist eine neue Arbeit zu finden, vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes gesch\u00fctzt wird. Diese Voraussetzungen sind aber bei einer \u201enur\u201c arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht gegeben. Eine K\u00fcndigung w\u00e4re somit w\u00e4hrend einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunf\u00e4higkeit g\u00fcltig, bzw. bei bereits ausgesprochenen K\u00fcndigungen w\u00fcrde die K\u00fcndigungsfrist nicht verl\u00e4ngert. Zu beachten ist aber, dass es auch Stimmen gibt, welche auch in Bezug auf den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht anders behandeln wollen als eine \u201egew\u00f6hnliche\u201c Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bedeutung von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/29\/schweigepflicht-des-vertrauensarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnissen<\/a><\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht<\/a> gem\u00e4ss Art. 324a OR aber auch im Zusammenhang mit dem zeitlichen K\u00fcndigungsschutz kommen Arztzeugnissen eine besondere Bedeutung zu. Das Arztzeugnis ist ein Indiz f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit. Wird nur eine Krankheit attestiert, so bedeutet das noch nicht automatisch die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Dem Wortlaut des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/29\/schweigepflicht-des-vertrauensarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisses<\/a> kommt daher grosse Bedeutung zu. Das Arztzeugnis ist einer von m\u00f6glichen Beweisen f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Es sind aber grunds\u00e4tzlich andere Beweise m\u00f6glich. Der Arbeitgeber hat die M\u00f6glichkeit, einen Besuch beim Vertrauensarzt anzuordnen, sofern er Zweifel an der Richtigkeit des durch den Arbeitnehmer eingereichten Zeugnisses hat. Hierf\u00fcr muss er aber die Kosten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Bei den Arztzeugnissen sind die Standesregeln FMH zu beachten. Danach gilt:<\/p>\n<ul>\n<li>alle Sorgfalt anwenden<\/li>\n<li>nach bestem Wissen und Gewissen und \u00e4rztlicher \u00dcberzeugung<\/li>\n<li>Gef\u00e4lligkeitszeugnisse sind unzul\u00e4ssig<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit bedeutet, dass ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung in Bezug auf seine konkrete Stelle verhindert ist. Ansonsten hat er keine Einschr\u00e4nkungen. Bei einem anderen Arbeitgeber w\u00e4re er normal arbeitsf\u00e4hig, er kann seine Ferien beziehen usw. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Arbeitsunf\u00e4higkeit sind vielf\u00e4ltig, oft jedoch auf Konfliktsituationen am Arbeitsplatz zur\u00fcckzuf\u00fchren. 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