{"id":1701,"date":"2019-09-24T00:35:15","date_gmt":"2019-09-23T22:35:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1701"},"modified":"2019-09-19T21:51:47","modified_gmt":"2019-09-19T19:51:47","slug":"krank-in-den-ferien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/","title":{"rendered":"Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>Krankheiten machen vor den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> nicht halt. Ebenso Unf\u00e4lle. Unter Umst\u00e4nden liegt in solchen F\u00e4llen eine sog. Ferienunf\u00e4higkeit vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsunf\u00e4higkeit ist nicht gleich\u00a0Ferienunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Ist durch die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankheit<\/a> oder den Unfall der Erholungszweck der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> vereitelt, ist ein Arbeitnehmer ferienunf\u00e4hig und die entsprechenden Ferientage gelten als nicht bezogen. Steht dies schon im Voraus fest, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verschiebung der bereits festgelegten Ferien. In solchen F\u00e4llen ist hingegen klar zwischen Arbeits- und Ferienunf\u00e4higkeit zu unterscheiden, denn das eine bedeutet nicht automatisch auch das andere. Entscheidend ist, ob der Erholungswert der Ferien durch den Verhinderungsgrund ausserordentlich stark beeintr\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich fasste die diesbez\u00fcgliche Rechtslage in einem konkreten Fall wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>\u00abDas zeitliche Zusammentreffen von Ferien und Arbeitsunf\u00e4higkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Nach Gerichtspraxis gilt jedoch, dass Arbeitsunf\u00e4higkeit die \u2039Ferienunf\u00e4higkeit\u203a zur Folge hat, sofern die Ursache der Arbeitsunf\u00e4higkeit den Erholungszweck der Ferien zu vereiteln vermag. Wo immer als Ursache der Arbeitsunf\u00e4higkeit Krankheit mit Bettruhe, Behandlungen oder wiederholten Arztbesuchen gegeben ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung des Ferienbezuges, n\u00e4mlich an dem Ferienanspruch immanenten Erholungszweck, und dem Arbeitnehmer steht das Recht auf Feriennachbezug zu. Wird indessen dieser Erholungszweck durch die der Arbeitsunf\u00e4higkeit zugrundeliegende Krankheit nicht gef\u00e4hrdet, so fallen Arbeitsunf\u00e4higkeit und \u2039Ferienunf\u00e4higkeit\u203a nicht zusammen, und dem Arbeitnehmer steht kein Recht auf Nachbezug von Ferien zu.\u00bb<\/p>\n<p>Tendenziell kann anhand der verschiedenen Anforderungen und Belastungen davon ausgegangen werden, dass die Ferienf\u00e4higkeit eher als die Arbeitsf\u00e4higkeit gegeben ist. Es gibt auch gegenteilige F\u00e4lle. So kann eine pl\u00f6tzlich auftretende Sonnenallergie eine Ferienunf\u00e4higkeit zur Folge haben, ohne dass die Arbeitsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wann gilt Ferienunf\u00e4higkeit?<\/h3>\n<p>F\u00fcr Ferienunf\u00e4higkeit muss eine Erkrankung vorliegen. Dazu ist ein erhebliches Mass an Beeintr\u00e4chtigung und eine gewisse Intensit\u00e4t der Gesundheitsst\u00f6rung notwendig. Krankheiten mit Bettl\u00e4gerigkeit und die regelm\u00e4ssige Arztbesuche erfordern, schliessen Ferien aus. Eine kleinere Verletzung, die weder zum Daheimbleiben zwingt noch sonstige Ferient\u00e4tigkeiten wesentlich behindert, wie auch ein k\u00fcrzeres Unwohlsein stehen einer Erholung nicht im Wege. Ebenso wenig eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit. Auch Kopfschmerzen, Schnupfen bzw. Erk\u00e4ltung, Zahnschmerzen (mit Einschr\u00e4nkungen), Verstauchung am Kn\u00f6chel, gebrochener Finger oder Sonnenbrand \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie der Arbeitsleistung entgegenstehen w\u00fcrden oder nicht \u2013 f\u00fchren nicht zur Ferienunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unfall<\/h3>\n<p>Verunfallt ein Arbeitnehmer in den Ferien, muss er neben dem Unfall zugleich nachweisen, dass er sich aufgrund dieses Umstands in den Ferien nicht erholen konnte, damit ihm die entsprechenden Ferientage wieder gutgeschrieben werden k\u00f6nnen. Auch ein Unfall f\u00fchrt somit nicht automatisch zum Recht, die entsprechenden Tage nachzubeziehen. Es ist anhand des Einzelfalles zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Betreuung von Drittpersonen\u00a0w\u00e4hrend der Ferien<\/h3>\n<p>Auch die unerwartete Pflege n\u00e4chster Angeh\u00f6riger w\u00e4hrend der Ferien kann den Erholungszweck verunm\u00f6glichen. Dies ist aber nur bei anhaltender und intensiver Betreuungst\u00e4tigkeit der Fall und nicht schon dann, wenn ein Kind w\u00e4hrend der Ferien an Grippe erkrankt und einige Tage bettl\u00e4gerig ist (siehe hierzu die Vorschl\u00e4ge des Bundesrates auf <a href=\"https:\/\/lawstyle.ch\/entlastung-fuer-erwerbstaetige-personen-die-kranke-angehoerige-betreuen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lawstyle.ch<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Teilweise Ferienf\u00e4higkeit?<\/h3>\n<p>Es gibt keine teilweise Ferienf\u00e4higkeit. Geht ein Arbeitnehmer, der zu 50 Prozent krankgeschrieben ist, in die Ferien, verl\u00e4ngert sich sein Ferienanspruch nicht auf das Doppelte. Steht die Krankheit der Erholung entgegen, muss in diesem Fall die h\u00e4lftige Arbeitsleis-tung erbracht werden. Wenn die Erholung durch die Krankheit nicht beeintr\u00e4chtigt wird, werden die Ferien voll angerechnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Dauer der Ferienunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Nach einer eher strengen Anschauungsweise sind generell erst Beeintr\u00e4chtigungen ab zwei bis drei Tagen zu ber\u00fccksichtigen. Hat man also nur etwa einen Tag lang Kopfschmerzen oder Fieber, gibt es gem\u00e4ss dieser Auffassung noch keine Nachgew\u00e4hrung von Ferien. H\u00f6chstrichterliche Entscheidungen hierzu fehlen aber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nachgew\u00e4hrung von Ferien<\/h3>\n<p>Nachgew\u00e4hrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die Ferien einfach verl\u00e4ngert bekommt. Erkrankt der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Ferien, hat er die Krankheit oder den Unfall dem Arbeitgeber zu melden und gegebenenfalls um Verl\u00e4ngerung der Ferien nachzusuchen. Der Arbeitgeber kann das verweigern und die Nachgew\u00e4hrung erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt bewilligen, wenn betriebliche Interessen es erfordern. Es gelten hierf\u00fcr die \u00abgew\u00f6hnlichen Regelungen\u00bb, gem\u00e4ss welchen der Arbeitgeber die Ferien unter Ber\u00fccksichtigung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Arbeitgebers bestimmt. Dann hat der Arbeitnehmer zur Arbeit zur\u00fcckzukehren, wenn die bewilligten Ferien abgelaufen sind, bzw. sobald er wieder arbeits- und reisef\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweis f\u00fcr Ferienunf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Der Beweis, dass der Erholungszweck der Ferien vereitelt ist, ist durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Dieser Beweis wird im Allgemeinen durch das Vorlegen eines <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/29\/schweigepflicht-des-vertrauensarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisses<\/a> erbracht. Oft ist ein solches aber nicht gen\u00fcgend, um die Ferienunf\u00e4higkeit zu beweisen. In der Regel attestiert es n\u00e4mlich nur eine Krankheit oder die Arbeitsunf\u00e4higkeit, nicht aber, dass der Ferienzweck vereitelt ist.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens: Im Ausland und von ausl\u00e4ndischen \u00c4rzten (selbst in der entsprechenden Landessprache) ausgestellte <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisse<\/a> haben denselben Beweiswert wie inl\u00e4ndische.<\/p>\n<p>Oft gen\u00fcgt es Arbeitgebern oder Personalverantwortlichen, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis betreffend seiner Krankheit w\u00e4hrend der Ferien vorlegt, damit die entsprechenden Ferientage erneut gutgeschrieben werden k\u00f6nnen. Dies geschieht oft, ohne die Ferienf\u00e4higkeit weiter abzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der in den Ferien weilende Arbeitnehmer muss derselben Anzeigepflicht nachkommen, wie bei Krankheitsf\u00e4llen w\u00e4hrend der Arbeit. So wird etwa verlangt, dass die Ferienunf\u00e4higkeit sofort mitgeteilt wird, insbesondere, um dem Arbeitgeber eigene Abkl\u00e4rungspflichten zu erm\u00f6glichen (Vertrauensarzt), was vor allem bei Ferien nahe zu Hause bedacht werden sollte. Das Unterlassen einer sofortigen Mitteilung der Ferienunf\u00e4higkeit f\u00fchrt aber nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Nachgew\u00e4hren der Ferien verliert, wenn er die Ferienunf\u00e4higkeit zu sp\u00e4t beweisen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankheiten machen vor den Ferien nicht halt. Ebenso Unf\u00e4lle. Unter Umst\u00e4nden liegt in solchen F\u00e4llen eine sog. 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