{"id":1707,"date":"2019-09-28T00:44:09","date_gmt":"2019-09-27T22:44:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1707"},"modified":"2019-09-30T19:45:46","modified_gmt":"2019-09-30T17:45:46","slug":"missbraeuchliche-kuendigung-wegen-elektromagnetischer-felder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/28\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-elektromagnetischer-felder\/","title":{"rendered":"Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen elektromagnetischer Felder?"},"content":{"rendered":"<p>In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-08-2019-4A_13-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer\u00a04A_13\/2019 vom 9. August 2019<\/a>) \u00a0machte ein Arbeitnehmer geltend, bei ihm bestehe eine \u00e4rztlich attestierte <strong>EMF- (Elektromagnetische Felder-) Symptomatik<\/strong>. Er sei mit seiner neuartigen Krankheit eher stigmatisiert denn respektiert worden. Der Arbeitgeber habe einfache Massnahmen betreffend das WLAN (Abschalten, Reichweitenbeschr\u00e4nkung und belastungsoptimierte WLAN-Installation) nicht\u00a0getroffen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite wurde durch den Arbeitgeber geltend gemacht, dass der Arbeitnehmer seine Vorgesetzten w\u00e4hrend Jahren mit seiner EMF-Symptomatik besch\u00e4ftigt und auf entsprechenden betrieblichen Anpassungen insistiert habe, auf welche die Beklagte nicht mehr weiter habe eingehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Obergerichts<\/h3>\n<p>So kam auch das Obergericht zum Schluss, dass eine K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von\u00a0Art. 336 Abs. 1 lit. a OR\u00a0sei in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer mit seinem schwierigen Charakter das Betriebsklima beeintr\u00e4chtige, wenn der Arbeitgeber zuerst die f\u00fcr die Entsch\u00e4rfung des Problems zumutbaren Massnahmen getroffen habe. Der Arbeitgeber habe verschiedene Massnahmen ergriffen und es sei nicht ersichtlich, inwieweit er ihrer F\u00fcrsorgepflicht nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte auch noch eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht geltend, da nicht die entsprechenden Massnahmen getroffen werden seien, um den Arbeitnehmer zu sch\u00fctzen:<\/p>\n<p>Das Obergericht stellte fest, es sei weder ersichtlich noch werde behauptet, dass im Betrieb der Arbeitgeber gesetzliche Elektrosmog-Grenzwerte \u00fcberschritten bzw. \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt worden w\u00e4ren. Die einzige vom Beschwerdef\u00fchrer im erstinstanzlichen Verfahren konkret genannte Massnahme &#8211; die Reichweitenreduktion des WLAN &#8211; sei sodann im Rahmen des M\u00f6glichen realisiert worden. Eine weitere Massnahme &#8211; Abschaltung des WLAN bei Nichtgebrauch &#8211; sei nicht realisierbar gewesen, weil im KV-Bereich mit Multimediaabteilung, in welchem der Beschwerdef\u00fchrer t\u00e4tig gewesen sei, ein Arbeiten ohne WLAN nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Zudem seien im GAP-Bereich auch Massnahme-Teilnehmer anwesend, die jederzeit erreichbar sein m\u00fcssten, weil die meisten von ihnen andauernd im Bewerbungsprozess f\u00fcr eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt st\u00fcnden. Der Arbeitnehmer habe aber nicht erwarten k\u00f6nnen, dass der Arbeitgeber mit R\u00fccksicht auf ihn seinen Betrieb in einer Weise umstelle, die f\u00fcr andere Mitarbeitende nachteilig sei. Ebenso habe der Arbeitnehmer nicht verlangen k\u00f6nnen, die von ihm zusammen mit einem anderen GAP-Mitarbeiter betreute Bibliothek in einen EMF-freien Raum zu verlegen bzw. f\u00fcr ihn ein EMF-freies B\u00fcro einzurichten. Der Arbeitgeber habe damit die zumutbaren Massnahmen getroffen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber habe zugestanden, dass der Arbeitnehmer an einem EMF-Syndrom leide. In Anbetracht dessen, dass der Arbeitgeber das EMF-Syndrom als Krankheit bestreite, sei dies so zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem offenbar aus psychischen Gr\u00fcnden (gem\u00e4ss seiner eigenen Darstellung wegen einer schweren Ersch\u00f6pfungsdepression) berenteten Arbeitnehmer zugestehe, er glaube, an einem EMF-Syndrom zu leiden. Es sei aufgrund der Zeugenaussagen, erstellt, dass der Arbeitgeber auf die entsprechenden Anliegen des Arbeitnehmers eingegangen sei. Gek\u00fcndigt habe der Arbeitgeber erst, als das Insistieren des Arbeitnehmers auf weiteren, dem Arbeitgeber nicht zumutbaren Massnahmen nicht nachgelassen habe und es zu einzelnen auch vom Arbeitnehmer zugestandenen Vorkommnissen im M\u00e4rz 2016 gekommen sei. Der Arbeitgeber habe daher seine F\u00fcrsorgepflicht nicht verletzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-08-2019-4A_13-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(BGer 4A_13\/2019 vom 9. August 2019)<\/a><\/h3>\n<p>Das Bundesgericht stellte fest, aufgrund des durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes, dass grunds\u00e4tzlich liegt kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen dessen Verhalten im Zusammenhang mit der <strong>EMF-Problematik<\/strong> k\u00fcndigte (zur Zumutbarkeit weiterer Massnahmen sogleich). So best\u00e4tigte es grunds\u00e4tzlich die Auffassung der Vorinstanz, wo der Arbeitnehmer als schwierig bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte vor Bundesgericht \u00a0weiter geltend, die K\u00fcndigung verstosse auch deshalb gegen\u00a0Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, weil der Arbeitgeber seine F\u00fcrsorgepflicht verletzt und die ihm zumutbaren Massnahmen im Zusammenhang mit der <strong>EMF-Problematik<\/strong> nicht getroffen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Hierzu f\u00fchrte das Bundesgericht das Folgende aus:<\/h4>\n<p><em>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine willk\u00fcrliche Tatsachenfeststellung, weil die Vorinstanz festgestellt habe, die Reichweitenreduktion des WLAN sei realisiert worden. Er habe das in der Berufung bestritten. Der Vorwurf ist berechtigt. An der angegeben Stelle anerkannte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Beschwerdegegnerin im Niederfrequenzbereich (Beleuchtung, Schalter, Steckerleiste) Anpassungen vorgenommen hatte. Im Hochfrequenzbereich (Multimedia-WLAN und Smartphones von Mitarbeitern) seien jedoch keine Verbesserungen realisiert worden. Bei seinen Ausf\u00fchrungen bezog er sich auf die E. 3.4.2.4 des Urteils des Arbeitsgerichts. Dort wird nichts anderes festgestellt. Vielmehr wird dort der Zeuge F.________, Gruppenleiter Multimedia bei der Beschwerdegegnerin, mit der Aussage zitiert, die Reichweite als solche k\u00f6nne nicht beschr\u00e4nkt werden; nur die Leistung eines Ger\u00e4ts k\u00f6nne zur\u00fcckgenommen werden. Dies w\u00fcrde jedoch gleichzeitig zu einer Beeintr\u00e4chtigung der \u00fcbrigen Mitarbeiter f\u00fchren. Gleichzeitig best\u00e4tigte die Zeugin G.________ dort, im B\u00fcro des Beschwerdef\u00fchrers seien Lichtver\u00e4nderungen und \u00c4nderungen mit Stromleitungen, Schaltern etc. vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin hatte aber stets geltend gemacht &#8211; und davon ging auch die Vorinstanz aus &#8211; es seien keine Massnahmen realisiert worden, die zu einer Einschr\u00e4nkung des Mobiltelefongebrauchs der Mitarbeitenden gef\u00fchrt h\u00e4tten. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zur Feststellung gelangte, die Reichweiten des WLAN seien reduziert worden. Dass eine einzelne Feststellung willk\u00fcrlich ist, gen\u00fcgt jedoch nicht. Es muss auch Willk\u00fcr im Ergebnis vorliegen. Entscheidend ist daher, dass der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Leistung im Hochfrequenzbereich nicht zumutbar war, wenn dadurch &#8211; wie vom Zeugen F.________ best\u00e4tigt &#8211; der Betrieb bzw. die andern Mitarbeiter unzumutbar eingeschr\u00e4nkt worden w\u00e4ren. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich geltend macht, es sei unzul\u00e4ssig, ohne konkrete \u00dcberpr\u00fcfung von Optimierungsmassnahmen bez\u00fcglich WLAN auf eine Beeintr\u00e4chtigung der \u00fcbrigen Angestellten zu schliessen, verkennt er, dass Letzteres durch den Zeugen F.________ best\u00e4tigt wurde und sich die Beschwerdegegnerin diesbez\u00fcglich auch bei ihrer internen Beurteilung auf die Fachkenntnisse ihres Gruppenleiters Multimedia verlassen durfte und nicht verpflichtet war, weitere Abkl\u00e4rungen zu treffen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des vom Beschwerdef\u00fchrer offenbar unterbreiteten Vorschlags, einen &#8222;Elektrosmog-Fachmann&#8220; beizuziehen oder ein Gespr\u00e4ch mit der betriebsinternen Fachgruppe Gesundheitszirkel durchzuf\u00fchren (Erw. 7.3.2). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Der Beschwerdef\u00fchrer wirft der Vorinstanz an verschiedenen Stellen Willk\u00fcr vor, weil sie gewisse seiner R\u00fcgen nicht (explizit) ber\u00fccksichtigt habe. Bei diesem Vorwurf geht es nicht um Willk\u00fcr in der Beweisw\u00fcrdigung &#8211; und der Beschwerdef\u00fchrer verm\u00f6chte mit seiner appellatorischen Kritik eine solche auch nicht aufzuzeigen -, sondern um eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 29 Abs. 2 BV) infolge ungen\u00fcgender Begr\u00fcndung.\u00a0Art. 29 Abs. 2 BV\u00a0verlangt aber nicht, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten einl\u00e4sslich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdr\u00fccklich widerlegt; vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-433%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page433\">BGE 142 III 433<\/a>\u00a0E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kam die Vorinstanz nach (Erw. 7.3.3). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zum Schluss, die K\u00fcndigung sei nicht missbr\u00e4uchlich im Sinn von\u00a0Art. 336 Abs. 1 lit. a OR\u00a0und die Beschwerdegegnerin habe auch nicht gegen die F\u00fcrsorgepflicht verstossen (Erw. 7.4).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/04\/missbraeuchliche-entlassung-einer-arbeitnehmervertreterin\/\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung einer Arbeitnehmervertreterin<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/01\/missbraeuchliche-kuendigung-einer-krankenschwester\/\">H\u00f6he der Entsch\u00e4digung bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/31\/geltendmachung-einer-missbraeuchlichen-kuendigung\/\">Geltendmachung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigun<\/a>g<\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/12\/der-arbeitgeber-war-schuld\/\">Der Arbeitgeber war schuld?!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/06\/anfechtung-der-kuendigung-wiedereinstellung\/\">Anfechtung der K\u00fcndigung \u2013 Wiedereinstellun<\/a>g<\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall (BGer\u00a04A_13\/2019 vom 9. 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