{"id":1721,"date":"2019-10-02T00:01:54","date_gmt":"2019-10-01T22:01:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1721"},"modified":"2019-09-19T22:12:07","modified_gmt":"2019-09-19T20:12:07","slug":"die-elektronische-signatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/02\/die-elektronische-signatur\/","title":{"rendered":"Die elektronische Signatur"},"content":{"rendered":"<p>Die elektronische Signatur erm\u00f6glicht die \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit von elektronischen Dokumenten, Nachrichten oder anderen elektronischen Daten sowie der Identit\u00e4t des Unterzeichnenden. Regelungen betreffend die elektronische Signatur finden sich vor allem im Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) sowie der dazugeh\u00f6rigen Verordnung (VZertES). Auch im Arbeitsrecht kann die elektronische Signatur von Bedeutung sein, etwa wenn die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\">Schriftlichkeit<\/a> eines Vertrages <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">verlangt<\/a>\u00a0wird.<\/p>\n<p>Konkret regelt das ZertES die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, deren T\u00e4tigkeit sowie Haftung und die Anforderungen an die Qualit\u00e4t bestimmter Zertifikate sowie an ihre Verwendung. Es bezweckt ein breites Angebot an sicheren Zertifizierungsdiensten zu f\u00f6rdern, die Verwendung digitaler Zertifikate, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel zu beg\u00fcnstigen und die internationale Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und ihrer Leistungen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Derzeit gibt es in der Schweiz vier anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. Dies sind die Swisscom (Schweiz) AG, QuoVadis Trustlink Schweiz AG, SwissSign AG sowie das Bundesamt f\u00fcr Informatik und Telekommunikation (BIT). Einzige akkreditierte Anerkennungsstelle ist momentan die KPMG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausgestaltung der elektronischen Signaturen<\/h3>\n<p>Die elektronische Signatur stellt ein technisches Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit von elektronischen Dokumenten, Nachrichten oder anderen elektronischen Daten sowie der Identit\u00e4t des Unterzeichnenden dar. Sie basiert auf einer Zertifizierungsinfrastruktur bzw. Public Key Infrastructure, welche von vertrauensw\u00fcrdigen Dritten (Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten) verwaltet wird. Die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten bescheinigen mittels digitalen Zertifikaten die Zuordnung eines kryptografischen Schl\u00fcsselpaars zu seinem Inhaber sowie dessen Identit\u00e4t. Das kryptografische Schl\u00fcsselpaar besteht aus einem privaten Schl\u00fcssel (<em>private key<\/em>) und einem \u00f6ffentlichen Schl\u00fcssel (<em>public key<\/em>). Der Absender signiert elektronische Dokumente, Nachrichten oder anderen elektronischen Daten mit dem privaten Schl\u00fcssel, welcher von ihm geheim zu halten ist. Der \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Schl\u00fcssel erlaubt dem Empf\u00e4nger sodann, die Integrit\u00e4t und Authentizit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen. Vom privaten Schl\u00fcssel des Absenders hat der Empf\u00e4nger keine Kenntnis.<\/p>\n<p>Das ZertES umschreibt drei Stufen von digitalen Zertifikaten, welche den elektronischen Signaturen zugrunde liegen:<\/p>\n<ul>\n<li>digitales Zertifikat;<\/li>\n<li>geregeltes Zertifikat; und<\/li>\n<li>qualifiziertes Zertifikat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das digitale Zertifikat stellt eine digitale Bescheinigung dar, die den \u00f6ffentlichen Schl\u00fcssel eines asymmetrischen kryptografischen Schl\u00fcsselpaars seinem Inhaber zuordnet. Beim geregelten Zertifikat handelt es sich um ein digitales Zertifikat, das zus\u00e4tzlich die Anforderungen nach Art.\u00a07 ZertES erf\u00fcllt und von einer nach dem ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wurde. Beim qualifizierten Zertifikat handelt es sich um ein geregeltes Zertifikat, das zudem die Anforderungen nach Art. 8 ZertES erf\u00fcllt. Demnach d\u00fcrfen sowohl geregelte als auch qualifizierte Zertifikate nur von anerkannten Anbietern von Zertifizierungsdiensten ausgestellt werden.<\/p>\n<p>Im Weiteren sind im ZertES f\u00fcnf elektronische Signaturen definiert, welche auf den vorstehend genannten Stufen von digitalen Zertifikaten basieren:<\/p>\n<ul>\n<li>die (einfache) elektronische Signatur;<\/li>\n<li>die fortgeschrittene elektronische Signatur;<\/li>\n<li>die geregelte elektronische Signatur und das geregelte elektronische Siegel; und<\/li>\n<li>die qualifizierte elektronische Signatur.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die geregelten und qualifizierten elektronischen Signaturen sind nat\u00fcrlichen Personen vorbehalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine juristische Person nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur verpflichtet werden k\u00f6nnte \u2013 ein vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person kann mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur f\u00fcr die juristische Person unterzeichnen. Ausgeschlossen ist nur eine auf die juristische Person selbst lautende qualifizierte elektronische Signatur. F\u00fcr juristische Personen und Beh\u00f6rden wurde mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten ZertES (per 1. Januar 2017) das geregelte elektronische Siegel eingef\u00fchrt. Dieses erm\u00f6glicht es juristischen Personen und Beh\u00f6rden, die Integrit\u00e4t und Herkunft ihrer elektronischen Dokumente zu garantieren. Im Weiteren k\u00f6nnen Beh\u00f6rden \u2013 sofern von Gesetz oder Verordnung vorgesehen \u2013 das geregelte elektronische Siegel verwenden, um ihre Verf\u00fcgungen oder Publikationen im Internet zu authentifizieren. Die geregelte elektronische Signatur wurde ebenfalls mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten ZertES eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Elektronische Zeitstempel<\/h3>\n<p>Nicht nur die Integrit\u00e4t und Authentizit\u00e4t von mit einer elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokumenten, Nachrichten oder anderen elektronischen Daten, sondern auch der genaue Zeitpunkt ihres Vorliegens kann bedeutsam sein. Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten best\u00e4tigt mit dem elektronischen Zeitstempel deren Vorliegen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Damit erm\u00f6glicht der elektronische Zeitstempel, die Integrit\u00e4t und Authentizit\u00e4t von elektronischen Dokumenten, Nachrichten und anderen elektronischen Daten zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Ein elektronischer Zeitstempel ist dann als qualifizierter elektronischer Zeitstempel zu qualifizieren, wenn er von einer nach dem ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt und mit einem geregelten elektronischen Siegel versehen wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtskraft der elektronischen Signatur<\/h3>\n<p>Vertr\u00e4ge bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR) und k\u00f6nnen entsprechend grunds\u00e4tzlich auch m\u00fcndlich oder sogar konkludent abgeschlossen werden, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">was grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den Arbeitsvertrag gilt<\/a>. Eine differenzierte Betrachtung ist notwendig, wenn aufgrund einer Parteivereinbarung oder von Gesetzes wegen ein Formerfordernis \u2013 bspw. Schriftlichkeit \u2013 besteht (etwa f\u00fcr das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a>). Ein Vertrag, f\u00fcr den die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss gem\u00e4ss Art. 13 Abs. 1 OR die Unterschriften s\u00e4mtlicher Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen, wobei die Unterschrift gem\u00e4ss Art. 14 Abs. 1 OR grunds\u00e4tzlich eigenh\u00e4ndig zu schreiben ist. Eine Alternative hierzu bietet die qualifizierte elektronische Signatur. Gem\u00e4ss Art. 14 Abs. 2<sup>bis<\/sup> OR ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des ZertES der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichgestellt \u2013 abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Demgegen\u00fcber kann die qualifizierte elektronische Signatur nicht zur Anwendung gelangen, wenn das Gesetz vorsieht, dass die ganze Erkl\u00e4rung oder gewisse Angaben darin eigenh\u00e4ndig erfolgen muss. Auch vermag die qualifizierte elektronische Signatur die \u00f6ffentliche Beurkundung nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>In der Schweiz gelten f\u00fcr die meisten Vertr\u00e4ge allerdings ohnehin keine gesetzlichen Formvorschriften (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">was mit wenigen Ausnahmen auch f\u00fcr den Arbeitsvertrag gilt<\/a>). Damit k\u00f6nnen solche Vertr\u00e4ge \u2013 anderslautende Parteiabrede vorbehalten \u2013 mit anderen elektronischen Signaturarten \u2013 als mit der (der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gleichgestellten) qualifizierten elektronischen Signatur \u2013 sowie auch formlos rechtsg\u00fcltig abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Haftung<\/h3>\n<p>Das ZertES regelt die Haftung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sowie der Anerkennungsstelle. Demnach haftet die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gem\u00e4ss Art. 17 Abs. 1 ZertES dem Inhaber eines g\u00fcltigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, f\u00fcr Sch\u00e4den, die diese erleiden, weil die Anbieterin den Pflichten aus dem ZertES und den entsprechenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen nicht nachgekommen ist. Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten tr\u00e4gt die Beweislast daf\u00fcr, den Pflichten aus dem ZertES und den dazugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungsbestimmungen nachgekommen zu sein (Art. 17 Abs. 2 ZertES). Sie kann weder f\u00fcr sich noch f\u00fcr Hilfspersonen die Haftung aus dem ZertES wegbedingen (Art. 17 Abs. 3 ZertES). Allerdings haftet die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die sich aus der Nichtbeachtung oder \u00dcberschreitung einer Nutzungsbeschr\u00e4nkung ergeben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 18 ZertES haftet die Anerkennungsstelle dem Inhaber eines g\u00fcltigen geregelten Zertifikats und Drittpersonen, die sich auf ein solches Zertifikat verlassen haben, f\u00fcr Sch\u00e4den, die diese erleiden, weil die Anerkennungsstelle ihren Pflichten aus dem ZertES und den entsprechenden Ausf\u00fchrungsvorschriften nicht nachgekommen ist. Art.\u00a017 Abs. 2 und 3 ZertES gelten sinngem\u00e4ss.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haftet der Inhaber eines kryptografischen Schl\u00fcssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, gem\u00e4ss Art. 59a Abs. 1 OR Drittpersonen f\u00fcr Sch\u00e4den, die diese erleiden, weil sie sich auf ein g\u00fcltiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des ZertES verlassen haben. Kann der Inhaber glaubhaft darlegen, dass er die nach den Umst\u00e4nden notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schl\u00fcssels zu verhindern, entf\u00e4llt die Haftung (Art. 59a Abs. 2 OR). In Art. 13 VZertES sind diese Sicherheitsvorkehrungen detailliert aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/juristische-mitarbeiter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jacqueline Brunner<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elektronische Signatur erm\u00f6glicht die \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit von elektronischen Dokumenten, Nachrichten oder anderen elektronischen Daten sowie der Identit\u00e4t des Unterzeichnenden. Regelungen betreffend die elektronische Signatur finden sich vor allem im Bundesgesetz \u00fcber Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) sowie der dazugeh\u00f6rigen Verordnung (VZertES). 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