{"id":1727,"date":"2019-10-05T00:58:27","date_gmt":"2019-10-04T22:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1727"},"modified":"2021-01-31T19:44:57","modified_gmt":"2021-01-31T18:44:57","slug":"illegal-beschaffte-screenshots","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/05\/illegal-beschaffte-screenshots\/","title":{"rendered":"Illegal beschaffte Screenshots"},"content":{"rendered":"<p>Im Fall des Z\u00fcrcher Obergerichts\u00a0 <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA180031-O5_02.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LA180031<\/a> hatte sich dieses mit der Frage zu befassen, ob illegal beschaffte Whatsup-Nachrichten durch den Arbeitgeber als Beweismittel in einem Prozess verwendet werden k\u00f6nnen, um eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlose Entlassung<\/a> zu rechtfertigen. Dies wurde von den Z\u00fcrcher Gerichten verneint.<\/p>\n<p>Dem Entscheid des\u00a0Z\u00fcrcher Obergerichts\u00a0 <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA180031-O5_02.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LA180031<\/a> lag folgender Sachverhalt bzw. erstinstanzliches Urteil zugrunde (im Wesentlichen nach dem Obergerichtsentscheid zitiert):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Vorinstanz\/Sachverhalt<\/h3>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 k\u00fcndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos. Im Mittelpunkt standen die Vorw\u00fcrfe, die Arbeitnehmerin habe sich im WhatsApp-Verkehr mit C._____, einer andern Angestellten der Arbeitgeberin, \u00fcber deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D._____ ehrverletzend ge\u00e4ussert, habe C._____ Zugang zu Gesch\u00e4ftsgeheimnissen der Arbeitgeberin verschafft, zusammen mit C._____ eine Mitarbeiterin <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gemobbt<\/a> und \u00fcberdies am 19. Januar 2017 eine Krankheit vorget\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich die Arbeitgeberin die Chat-Protokolle aus dem WhatsApp-Verkehr, auf die sich die Vorw\u00fcrfe st\u00fctzen, rechtswidrig beschafft habe und das Interesse an der Wahrheitsfindung nicht h\u00f6her zu gewichten sei als die Verletzung der Geheimsph\u00e4re der Arbeitnehmerin. Demzufolge war die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/08\/entschaedigung-bei-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlose K\u00fcndigung nicht gerechtfertigt<\/a>, da die Beweismittel fehlten.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz f\u00fchrte zu den K\u00fcndigungsgr\u00fcnden aus, die Arbeitgeberin habe die fristlose K\u00fcndigung mit der massiven Verletzung von arbeitsvertraglichen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflichten<\/a> und strafbaren Handlungen (massive ehrverletzende \u00c4usserungen im Sinne von Art. 173 StGB, Verletzung des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses und Vort\u00e4uschung einer Krankheit) durch die Arbeitnehmerin begr\u00fcndet. Sie st\u00fctze ihre Vorw\u00fcrfe dabei auf die WhatsApp-Chatverl\u00e4ufe auf dem ehemaligen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/20\/das-telefon-und-die-arbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesch\u00e4ftsmobiltelefon<\/a> der Arbeitnehmerin und reiche die entsprechenden Chat-Protokolle bzw. Screenshots ins Recht. Die Arbeitgeberin hatte vom Chat-Verlauf im Rahmen einer \u201eKontrolle\/Revision\u201c des Gesch\u00e4ftshandys der Arbeitnehmerin erfahren.<\/p>\n<p>In den Anstellungsbedingungen der Arbeitgeberin wird die Nutzung von firmeneigenen Kommunikationsmitteln geregelt. Es heisst dort u.a.:<\/p>\n<p>\u201e19.2 Nutzung der Kommunikationsdienste<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin nutzt den Zugang zu den Online-Diensten, deren Anwendungen, Funktionen und Leistungen nur im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung gesch\u00e4ftlicher Aufgaben. Untersagt ist infolge der akuten Gef\u00e4hrdung durch Viren, welche der Plattform von A._____ erheblichen Schaden zuf\u00fcgen k\u00f6nnen, die Benutzung des lnternets f\u00fcr pers\u00f6nliche Zwecke. Insbesondere untersagt ist der Empfang bzw. Versand von E-Mails \u00fcber einen privaten Web Mail Zugang oder das H\u00f6ren von Musik via Stream \u00fcber die Plattform von A._____. Die Benutzung des Gesch\u00e4ftstelefons ist in Absprache mit der Leitung der Gesch\u00e4ftsstelle erlaubt, insbesondere in dringenden Situationen. Die Mitarbeiterin enth\u00e4lt sich subjektiver Wertungen oder \u00c4usserungen bei der Nutzung von Online-Diensten, die seitens Dritter als beleidigend oder verletzend beurteilt werden k\u00f6nnten. Verboten ist insbesondere das Herunterladen irgendwelcher Programme usw. auf die Plattform von A._____ sowie das Betrachten, Herunterladen oder Versenden von E-Mails, welche auf irgendeine Art diskriminierend sind oder einen sexuellen, pornographischen oder rassistischen Inhalt besitzen.<\/p>\n<p>19.3 Meldepflicht der Mitarbeiterin<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin meldet A._____ unverz\u00fcglich alle besonderen Vorkommnisse beim Umgang mit Online-Diensten, insbesondere bei m\u00f6glichem Missbrauch des Passwortes, Zugriffsversuchen von Hackern, Verdacht auf Viren etc.<\/p>\n<p>19.4 Kontrolle durch A._____<\/p>\n<p>A._____ beh\u00e4lt sich das Recht vor, im Falle des Verdachtes einer Verletzung dieser Vorschriften ohne Vorwarnung eine Kontrolle vorzunehmen und sowohl Telefonnummern, EMail oder besuchte[n] Internetseiten zu \u00fcberpr\u00fcfen, einzusehen oder abzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>19.5 Private Smartphones und Tablets<\/p>\n<p>Der allgemeine Gebrauch von privaten Smartphones (Handys) und Tablets (Telefonate, SMS, Internetdienste, soziale Medien, Spiele etc.) ist w\u00e4hrend der Arbeitszeit untersagt. Sind privat dringende Kontakte erforderlich, sind diese mit der Vorgesetzten abzusprechen.<\/p>\n<p>19.6 Sanktionen bei Verst\u00f6ssen<\/p>\n<p>Je nach Schwere des Verstosses hat die betroffene Mitarbeiterin mit einer ordentlichen K\u00fcndigung oder fristlosen Entlassung zu rech(n)en. Zudem beh\u00e4lt sich A._____ vor, der Mitarbeiterin allf\u00e4llige Unkosten, Schadenersatz usw. in Rechnung zu stellen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog, dass die Arbeitnehmerin aufgrund dieser Bestimmungen allenfalls bei einem entsprechenden Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen mit einer Kontrolle ihres Gesch\u00e4ftsmobiltelefons h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen, wobei die aufgrund eines Verdachts getroffene Kontrolle bzw. Massnahme verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein m\u00fcsse. Eine L\u00f6schung des Chat-Verlaufs w\u00e4re wohl eine solche verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Massnahme. Zu ber\u00fccksichtigen sei namentlich, dass einem WhatsApp-Chat zwischen zwei Personen im Unterschied etwa zu Facebook-Eintr\u00e4gen jeglicher \u00d6ffentlichkeitscharakter fehle. In casu habe nicht nur eine Kontrolle zur Behebung allf\u00e4lliger Defekte stattgefunden, bei welcher die Applikation WhatsApp einfach vom Handy der Arbeitnehmerin h\u00e4tte gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Vielmehr sei die App ge\u00f6ffnet und durchsucht worden. Einzelne Chats seien durchforscht und sogar dupliziert worden (Screenshot), ohne dass daf\u00fcr ein Verdachtsmoment oder eine spezifische Einwilligung bestanden habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 328b OR darf der Arbeitgeber <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/02\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Daten<\/a> \u00fcber den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis betreffen oder zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Datenbearbeitungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis sind grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, es sei denn, sie seien durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/07\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personendaten<\/a> sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Daten beziehen sich insofern auf eine Person, als sie die Identit\u00e4t, die Merkmale und Eigenschaften, das Verhalten oder die Behandlung und Beurteilung dieser Person betreffen (Urk. 37 S. 8; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 8). Auch beim entsprechenden Chatverkehr um Personendaten, die vom Datenschutzgesetz erfasst sind. Durch die Sichtung, Herstellung von Screenshots und Zitierung sind diese Daten von der Arbeitgeberin bearbeitet worden. Somit war durch die Gerichte zu pr\u00fcfen, ob diese Datenbearbeitung zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erforderlich war (Art. 328b OR).<\/p>\n<p>Erlaubt ist die Datenbearbeitung u.a. zur Kontrolle erteilter Weisungen. So d\u00fcrfen beispielsweise Randdaten (Dauer, Zeitpunkt, Geb\u00fchren, beteiligte Anschl\u00fcsse) von Telefongespr\u00e4chen grunds\u00e4tzlich erfasst werden, wenn Weisungen \u00fcber den privaten Telefonverkehr existieren. Im Bereich des E-Mailverkehrs ist es nicht ausgeschlossen, Zahl und Umfang der abgeschickten E-Mails, einschliesslich der privaten, zu kontrollieren. Eine Inhaltskontrolle rechtfertigt sich aber h\u00f6chstens bei den gesch\u00e4ftlichen E-Mails.<\/p>\n<p>Eine inhaltliche Sichtung des Chatverlaufs war daher von vornherein nicht zul\u00e4ssig, da sie zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht erforderlich war und w\u00e4re auch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gewesen. Bei den Screenshots handelt es sich daher um illegal beschaffte Beweismittel.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verwertung rechtswidrig beschaffter Beweismittel<\/h3>\n<p>Bei den Screenshots handelt es sich um ein materiell rechtswidriges Beweismittel. Bei der Beschaffung von materiell rechtswidrigen Beweismitteln wird eine Bestimmung des materiellen Rechts verletzt, welche das verletzte Rechtsgut vor der zur Diskussion stehenden Verletzung sch\u00fctzen soll.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 152 Abs. 2 ZPO kann das rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur unter Einschr\u00e4nkungen ber\u00fccksichtigt werden. Der Richter muss insbesondere eine Abw\u00e4gung zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vornehmen wobei die physische, psychische oder seelische Integrit\u00e4t h\u00f6her zu gewichten ist als materielle Werte wie Eigentum oder Besitz.<\/p>\n<p>Bei der Interessenabw\u00e4gung ist zun\u00e4chst der Rang des beeintr\u00e4chtigten Rechtsguts zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend erfolgte ein widerrechtlicher Eingriff in die Geheimsph\u00e4re der Arbeitnehmerin, welche h\u00f6her zu gewichten ist als die Privatsph\u00e4re und materielle Werte.<\/p>\n<p>Weiter spielt die Intensit\u00e4t der Beeintr\u00e4chtigung eine Rolle. Je st\u00e4rker das rechtlich gesch\u00fctzte Interesse verletzt wird, umso st\u00e4rker wird die Fairness des Verfahrens tangiert. Umso gewichtiger muss diesfalls das Interesse an der Wahrheitsfindung sein, damit das rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertet werden kann. Des weiteren machte das Obergericht Ausf\u00fchrungen zur Verfahrensart und dem Streitwert.<\/p>\n<p>Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung gegen\u00fcber dem Schutz der Geheimsph\u00e4re der Arbeitnehmerin nicht \u00fcberwiegt, weshalb das rechtswidrig beschaffte Beweismittel (Screenshots von den Chatverl\u00e4ufen) nicht zu ber\u00fccksichtigen ist. Demzufolge erfolgte die fristlose K\u00fcndigung nach dem Obergericht ungerechtfertigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beitr\u00e4ge relevant:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/05\/illegal-beschaffte-screenshots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Illegal beschaffte Screenshots<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/07\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenlieferung in die USA als Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/02\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/17\/videoueberwachungen-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Video\u00fcberwachungen am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/06\/01\/was-steht-im-personaldossier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personaldossier \u2013 was steht da drinn?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/09\/03\/arbeitnehmerrechte-bei-internen-untersuchungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitnehmerrechte bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/06\/01\/das-recht-auf-die-personalakte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Recht auf die Personalakte<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/15\/coronavirus-messung-koerpertemperatur-und-tracking-durch-den-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Messung der K\u00f6rpertemperatur durch den Arbeitgeber<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/03\/die-ueberwachung-von-geschaeftsfahrzeugen-mit-gps-geraeten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die \u00dcberwachung von Gesch\u00e4ftsfahrzeugen mit GPS-Ger\u00e4ten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Fall des Z\u00fcrcher Obergerichts\u00a0 LA180031 hatte sich dieses mit der Frage zu befassen, ob illegal beschaffte Whatsup-Nachrichten durch den Arbeitgeber als Beweismittel in einem Prozess verwendet werden k\u00f6nnen, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Dies wurde von den Z\u00fcrcher Gerichten verneint. 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