{"id":1786,"date":"2018-10-18T20:21:30","date_gmt":"2018-10-18T18:21:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1786"},"modified":"2020-10-24T17:50:46","modified_gmt":"2020-10-24T15:50:46","slug":"personalverleih-was-ist-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/","title":{"rendered":"Personalverleih &#8211; was ist zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<div class=\"views-field views-field-field-media-showroom\">\n<div class=\"field-content owl-carousel-media owl-carousel owl-theme\">\n<div class=\"owl-wrapper-outer autoHeight\">\n<div class=\"owl-wrapper\">\n<div class=\"owl-item\">\n<div id=\"file-19848\" class=\"file file-image file-image-jpeg\">\n<div class=\"content\">\n<div class=\"field field--name-field-image-description field--type-text-long field--label-hidden\">\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Wer Personal an andere Betriebe verleiht, muss sich an gewisse Bestimmungen halten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Verleiher<\/h3>\n<p>Als Verleiher gilt ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem sog. Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung \u00fcberl\u00e4sst. Entscheidend ist bei alldem, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Weisungsrechte \u00fcber seine Angestellten an den Einsatzbetrieb abtritt. Das ist namentlich dann gegeben, wenn der Einsatzbetrieb Anweisungen \u00fcber die Art der zu verrichtenden Arbeit gibt und die n\u00f6tigen Hilfsmittel selber ausw\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Wichtiges Kriterium kann auch sein, ob es \u00abnur\u00bb um das Verrechnen von Einsatzstunden geht, oder ob der Arbeitgeber f\u00fcr die Arbeit seiner Mitarbeiter auch einen gewissen Erfolg garantiert und beim Nichterreichen dieses Erfolgs auf einen Teil des vereinbarten Entgelts verzichtet oder gratis Nachbesserung leisten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungspflicht<\/h3>\n<p>Bewilligungspflichtig ist der\u00a0<strong>gewerbsm\u00e4ssige<\/strong>\u00a0Personalverleih in Form der\u00a0<strong>Tempor\u00e4rarbeit<\/strong>\u00a0oder der\u00a0<strong>Leiharbeit<\/strong>\u00a0innerhalb der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Ausland (aus dem und ins Ausland).<\/p>\n<p><strong>Tempor\u00e4rarbeit<\/strong>\u00a0liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke des Verleihs anstellt und selber keinen eigenen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb f\u00fchrt. Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz.<\/p>\n<p>Bei der\u00a0<strong>Leiharbeit<\/strong>\u00a0besteht der Zweck der Anstellung des Arbeitnehmers ebenfalls darin, ihn an Einsatzbetriebe zu verleihen. Die Arbeitgeber haben jedoch meist auch einen eigenen Betrieb, in dem sie ihre Angestellten einsetzen k\u00f6nnen. Der Arbeitsvertrag wird auf eine von den einzelnen Eins\u00e4tzen unabh\u00e4ngige Zeit abgeschlossen.<\/p>\n<p>Daneben gibt es das gelegentliche \u00dcberlassen. Dabei handelt es sich um ein seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverf\u00fcgungstellen von Arbeitskr\u00e4ften. Der Verleih von Mitarbeitern geh\u00f6rt nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers. Es liegt also keine Regelm\u00e4ssigkeit hinsichtlich des Verleihs vor. Man stellt sich etwa einen Betrieb vor, der aufgrund von Umsatzeinbussen nicht mehr alle Arbeitskr\u00e4fte weiter besch\u00e4ftigen kann, sie jedoch anstatt zu entlassen vor\u00fcbergehend bei einem andern Betrieb zum Einsatz bringen will. Dieses gelegentliche \u00dcberlassen ist nicht bewilligungspflichtig.<\/p>\n<p>Unter Gewerbsm\u00e4ssigkeit im Sinn von Art. 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung wird eine\u00a0<strong>regelm\u00e4ssige<\/strong>\u00a0und\u00a0<strong>gewinnorientierte<\/strong>\u00a0Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit verstanden.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4ssig ist eine Verleiht\u00e4tigkeit, wenn innerhalb von zw\u00f6lf Monaten zehn oder mehr Verleihvertr\u00e4ge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Als ein Vertrag z\u00e4hlt dabei die Vereinbarung \u00fcber einen Einsatz.<\/p>\n<p>Gewinnorientiert ist die T\u00e4tigkeit, wenn die Rechnungsstellung gegen\u00fcber dem Einsatzbetrieb den Betrag f\u00fcr die Lohnkosten, f\u00fcr die Lohnnebenkosten und f\u00fcr einen Verwaltungskostenanteil von max. 5 Prozent \u00fcbersteigt. Gewerbsm\u00e4ssigkeit liegt auch vor, wenn mit der Verleiht\u00e4tigkeit ein j\u00e4hrlicher Umsatz von mindestens CHF 100\u2018000 erzielt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Allgemein geltende Vorschriften f\u00fcr den Verleiher<\/h3>\n<p>Es gibt Vorschriften, die gelten f\u00fcr jeden Verleiher, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um bewilligungspflichtigen Personalverleih handelt oder nicht.<\/p>\n<ul>\n<li>Werden Arbeitsangebote \u00f6ffentlich ausgeschrieben, m\u00fcssen die Verleihbetriebe ihren Namen und die genaue Adresse angeben. In der Ausschreibung ist klar darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr den Personalverleih angestellt werden.<\/li>\n<li>Es sind spezielle Regeln bez\u00fcglich Datenschutz zu beachten. Daten von Stellensuchenden und offenen Stellen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Person bzw. den Einsatzbetrieb erlauben, d\u00fcrfen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Archivierung dieser Daten nach Abschluss der Verleiht\u00e4tigkeit ist ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung (jederzeit widerrufbar) der betroffenen Person m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Der Arbeitsvertrag zwischen Verleihbetrieb und Stellensuchenden muss schriftlich abgeschlossen werden. Das Gesetz nennt die schriftlich zu regelnden Fragen und legt f\u00fcr Tempor\u00e4rarbeitsverh\u00e4ltnisse zwingend spezielle minimale K\u00fcndigungsfristen fest.<\/li>\n<li>Spesen m\u00fcssen belegbar sein. Pauschalen sind nicht zul\u00e4ssig. Sind sie nicht belegbar, werden sie als Lohn beurteilt.<\/li>\n<li>Vertragsbestimmungen, die es den Angestellten verunm\u00f6glichen, nach Einsatzende ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Einsatzbetrieb einzugehen, sind nichtig.<\/li>\n<li>Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, sind dessen Bestimmungen \u00fcber Lohn und Arbeitszeit vom Verleiher einzuhalten.<\/li>\n<li>Der Verleihvertrag zwischen Verleih- und Einsatzbetrieb muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei der minimale Inhalt vom Gesetz vorgegeben ist.<\/li>\n<li>Der Verleihbetrieb darf in der Schweiz nur Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder anstellen, die zur Erwerbst\u00e4tigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zus\u00e4tzliche Vorschriften f\u00fcr den bewilligungspflichtigen Personalverleih<\/h3>\n<p>Beim bewilligungspflichtigen Personalverleih gelten zus\u00e4tzliche Vorschriften:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Verleihbetrieb ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und er muss \u00fcber ein zweckm\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftslokal verf\u00fcgen. Er darf dar\u00fcber hinaus kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmern oder Einsatzbetrieben gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die Leitung verantwortlichen Personen m\u00fcssen Schweizer oder EU\/EFTA-B\u00fcrger sein oder \u00fcber eine Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgen. Sie m\u00fcssen f\u00fcr eine fachgerechte Verleiht\u00e4tigkeit Gew\u00e4hr bieten und einen guten Leumund geniessen. In der Regel verf\u00fcgen Personen \u00fcber die n\u00f6tigen fachlichen F\u00e4higkeiten, wenn sie eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben und eine mehrj\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit nachweisen k\u00f6nnen. Zudem m\u00fcssen sie eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung oder eine mindestens dreij\u00e4hrige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen haben.<\/li>\n<li>F\u00fcr Auslandverleih muss die verantwortliche Person ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verh\u00e4ltnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind, insbesondere betreffend die gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Einreise, die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit und des Personalverleihs. F\u00fcr den Verleih von aus dem Ausland neu zuziehender Ausl\u00e4nder (der nur ausnahmsweise erlaubt ist) sind Kenntnisse des schweizerischen Ausl\u00e4nderrechts erforderlich.<\/li>\n<li>Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnanspr\u00fcche seiner Arbeitnehmer bei der kantonalen Bewilligungsbeh\u00f6rde eine Kaution von bis zu CHF\u00a0150\u2018000 hinterlegen.<\/li>\n<li>Der Verleiher muss gegen\u00fcber der Bewilligungsbeh\u00f6rde auf Verlangen alle erforderlichen Ausk\u00fcnfte erteilen und die n\u00f6tigen Unterlagen vorlegen. \u00dcber die Verleiht\u00e4tigkeit ist j\u00e4hrlich Bericht zu erstatten.<\/li>\n<li>Die Bewilligungsbeh\u00f6rde muss zudem umgehend informiert werden, wenn sich im Betrieb \u00c4nderungen gegen\u00fcber Angaben im Bewilligungsgesuch ergeben (z.B. Adress\u00e4nderung, Wechsel der verantwortlichen Person, \u00c4nderung der Gesellschaftsform, Kautionswechsel, Vertragsanpassungen, etc.).<\/li>\n<li>Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausl\u00e4ndischen Verleihbetrieb ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Konzernleihe) nicht gestattet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Betriebe, die nur innerhalb der Schweiz Personal verleihen, ben\u00f6tigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Betriebe, die von der Schweiz ins Ausland Personal verleihen, oder aus dem Ausland neu zuziehende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder in der Schweiz verleihen, ben\u00f6tigen zus\u00e4tzlich eine eidgen\u00f6ssische Bewilligung.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4><\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a>\u00a0\/\u00a0<a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer Personal an andere Betriebe verleiht, muss sich an gewisse Bestimmungen halten. &nbsp; Der Verleiher Als Verleiher gilt ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem sog. 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