{"id":1867,"date":"2019-11-23T00:05:31","date_gmt":"2019-11-22T23:05:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1867"},"modified":"2023-12-08T17:26:29","modified_gmt":"2023-12-08T16:26:29","slug":"unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/","title":{"rendered":"Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder streitig ist, ob ausgestellte Arbeitszeugnisse richtig unterzeichnet sind. Oft wollen Arbeitnehmer dass gewisse Personen das Zeugnis unterzeichnen oder gerade nicht unterzeichnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grunds\u00e4tzlich kein Anspruch auf Person<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass sein Zeugnis von einer bestimmten Person unterzeichnet wird. Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass eine Person das Arbeitszeugnis nicht unterzeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mindestanforderungen f\u00fcr die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses<\/h3>\n<p>Immerhin gilt f\u00fcr die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses das Folgende:<\/p>\n<p>Das Arbeitszeugnis ist rechtsgen\u00fcgend zu unterzeichnen, wobei eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift gefordert wird (es wird Schriftform gefordert). Der Unterzeichner muss zudem identifiziert werden k\u00f6nnen. Das Arbeitszeugnis ist auf dem Gesch\u00e4ftspapier, mit Namen bzw Firma des Arbeitgebers auszustellen.\u00a0Bei Kollektivunterschrift zu zweien ist demnach eine Zeichnung durch zwei Personen erforderlich, bei Einzelunterschrift gen\u00fcgt eine Unterschrift.<\/p>\n<p>Sodann ist das Zeugnis durch hierarchisch \u00fcbergeordnete Personen zu unterzeichnen. D.h. als Vertreter des Arbeitgebers (sofern es sich bei diesem um eine juristische Person handelt) kommen aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes nur Vorgesetzte in leitender Stellung in Betracht. Wird die Ausstellung an die Personalabteilung delegiert, hat zumindest eine hierarchisch \u00fcbergeordnete Person zu unterzeichnen. Ist der Arbeitgeber eine nat\u00fcrliche Person, hat diese in jedem Fall selbst zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>Nicht zul\u00e4ssig ist, dass das Arbeitszeugnis von einer Drittperson (so z.B. externes Personalb\u00fcro) ausgestellt und unterzeichnet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses bei Tod und Konkurs<\/h3>\n<p>Im Falle des Todes des Arbeitgebers ist das Zeugnis durch die Erben auszustellen bzw. zu unterzeichnen. Im Falle des Konkurses gilt das Folgende: Tritt die Konkursverwaltung in das Arbeitsverh\u00e4ltnis ein, ist diese zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet, ansonsten bleibt die Verpflichtung beim Arbeitgeber.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kantonsgericht Nidwalden<\/h3>\n<p>Entscheide zur Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses sind relativ selten. Das Kantonsgericht Nidwalden hat sich aber hierzu ge\u00e4ussert ( NW in\u00a0SJZ 1998 S. 26\u00a0= JAR 1998 S. 168)<\/p>\n<p><em>\u00abInsbesondere muss das Zeugnis der Schriftform gen\u00fcgen, ist also vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Als Vertreter kommen aber aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes nur Vorgesetzte in leitender Stellung in Betracht, denn die Zeugnisausstellung durch untergeordnete oder Mitarbeiter wirkt kr\u00e4nkend (Rehbinder, Berner Kommentar, N 12 zu\u00a0Art. 330a OR). Der Kl\u00e4ger muss es daher nicht hinnehmen, wenn sein Arbeitszeugnis von seinem damaligen Mitarbeiter T.B. unterzeichnet wurde. Die Weigerung der Beklagten, das Arbeitszeugnis des Kl\u00e4gers durch seinen damaligen Vorgesetzten R. M. unterzeichnen zu lassen, befremdet um so mehr, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1994 an den Kl\u00e4ger noch selber dem Kl\u00e4ger versprach, dass R.M., der sich zurzeit im Urlaub befinde, nach seiner R\u00fcckkehr das Arbeitszeugnis mit der Originalunterschrift versehen werde. Die Beklagte muss wegen ihrer diesbez\u00fcglichen Weigerung heute gerichtlich verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis des Kl\u00e4gers durch einen damaligen Vorgesetzten in leitender Stellung unterzeichnen zu lassen.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder streitig ist, ob ausgestellte Arbeitszeugnisse richtig unterzeichnet sind. 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