{"id":1885,"date":"2019-12-02T00:03:40","date_gmt":"2019-12-01T23:03:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1885"},"modified":"2019-11-23T18:07:25","modified_gmt":"2019-11-23T17:07:25","slug":"erbrechtsrevision-die-wichtigsten-neuerungsvorschlaege-im-ueberblick","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/02\/erbrechtsrevision-die-wichtigsten-neuerungsvorschlaege-im-ueberblick\/","title":{"rendered":"Erbrechtsrevision: Die wichtigsten Neuerungsvorschl\u00e4ge im \u00dcberblick"},"content":{"rendered":"<p class=\"bodytext\"><em>Das Schweizer Erbrecht ist \u00fcber 100 Jahre alt. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1912 wurde es nur geringf\u00fcgig revidiert und blieb in den Grundz\u00fcgen unver\u00e4ndert. W\u00e4hrend damals die Ehe praktisch die einzige famili\u00e4re Lebensform war, hat sich dies in der Zwischenzeit stark ver\u00e4ndert. Heute leben viele Menschen in Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern, in Patchwork-Familien oder als Alleinerziehende. Eine Revision wurde damit \u00fcberf\u00e4llig. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Erbrecht in der Schweiz eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung zukommt. Im Jahr 2015 wurden gem\u00e4ss Sch\u00e4tzungen rund CHF 63 Mrd. vererbt. Nun soll das schweizerische Erbrecht den neuen Lebensrealit\u00e4ten und Familienformen angepasst werden.<\/em><\/p>\n<p class=\"bodytext\">Der damalige Z\u00fcrcher St\u00e4nderat Felix Gutzwiller reichte am 17. Juni 2010 eine Motion mit dem Titel \u00abF\u00fcr ein zeitgem\u00e4sses Erbrecht\u00bb ein. Dieser stimmten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te \u2013 allerdings mit einer vom Nationalrat vorgenommenen Erg\u00e4nzung, welche eine Gleichstellung von Konkubinatspaaren mit Ehepaaren zum vornherein ausschliessen sollte \u2013 am 2. M\u00e4rz bzw. 7. Juni 2011 zu. Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die \u00abBotschaft zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht)\u00bb zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Gesetzesentwurf, auf den sich die Botschaft des Bundesrats bezieht, bildet den ersten Teil einer umfassenden Revision. Insbesondere sollen Erblasser k\u00fcnftig freier \u00fcber ihr Verm\u00f6gen letztwillig verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Damit steht die Erh\u00f6hung der Verf\u00fcgungsfreiheit des Erblassers durch eine Herabsetzung der Pflichtteile im Zentrum der Revision. Im Weiteren soll ein hinterlassener faktischer Lebenspartner mit der Einf\u00fchrung eines Unterst\u00fctzungsanspruchs vor Armut gesch\u00fctzt werden. Ferner sollen mit der Revision bisher offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse gekl\u00e4rt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungsvorschl\u00e4ge beleuchtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Reduktion der Pflichtteile<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Der Kreis der pflichtteilsgesch\u00fctzten Erben wird im geltenden Recht durch\u00a0<a class=\"external\" href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19070042\/index.html#a470\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 470 ZGB<\/a>\u00a0festgelegt. Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe haben Nachkommen, Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder in gewissen F\u00e4llen auch Eltern. \u00dcber Pflichtteile kann der Erblasser testamentarisch nicht verf\u00fcgen. Damit der Erblasser k\u00fcnftig freier \u00fcber sein Verm\u00f6gen verf\u00fcgen kann, soll mit der Revision deshalb der Pfl ichtteil f\u00fcr Nachkommen von drei Vierteln auf die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt werden und der Pflichtteil der Eltern gar g\u00e4nzlich entfallen. Unver\u00e4ndert soll hingegen der Pflichtteil des \u00fcberlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bleiben. Dadurch wird Erblassern beispielsweise die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, faktische Lebenspartner oder Stiefkinder ohne gesetzlichen Erbanspruch st\u00e4rker zu beg\u00fcnstigen. Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung f\u00fcr Familienunternehmen, da ein gr\u00f6sserer Teil des Erbes einer einzigen Person vermacht werden kann.<b><\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Verlust des Pflichtteils w\u00e4hrend eines Scheidungs- oder Aufl\u00f6sungsverfahrens<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Gem\u00e4ss heute geltendem Recht entfallen der Pflichtteilsanspruch und das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten erst, wenn sie geschieden sind. Diese Regelung gilt analog f\u00fcr eingetragene Partner. Der Vorschlag des Bundesrats, die Pflichtteilsregelung zu \u00e4ndern, wenn ein Scheidungsverfahren oder ein Verfahren zur Aufl\u00f6sung der eingetragenen Partnerschaft eingeleitet worden ist, stellt eine weitere wichtige Neuerung dar. Danach soll der Pflichtteil der \u00fcberlebenden Person unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn eine der beiden Personen w\u00e4hrend eines laufenden Scheidungs- oder Aufl\u00f6sungsverfahrens verstirbt. Konkret soll der Pflichtteil gem\u00e4ss dem Gesetzesentwurf dann entfallen, wenn die Einleitung des Verfahrens auf dem Willen beider Ehegatten beruhte oder die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben. Damit sollen Anreize zur taktischen Verz\u00f6gerung des Verfahrens beseitigt werden.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Erh\u00f6hung der verf\u00fcgbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten des \u00fcberlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Des Weiteren enth\u00e4lt der Gesetzesentwurf eine Anpassung der Regelung der Nutzniessung \u2013 gem\u00e4ss welcher ein Erblasser dem \u00fcberlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden kann \u2013 an die neu gefassten Pflichtteile. K\u00fcnftig soll die neben dieser Nutzniessung verf\u00fcgbare Quote die H\u00e4lfte des Nachlasses betragen, w\u00e4hrend sie nach heute geltendem Recht ein Viertel des Nachlasses betr\u00e4gt. Zudem soll die Nutzniessung \u2013 sofern gemeinsame Nachkommen vorhanden sind \u2013 neu auch dem \u00fcberlebenden eingetragenen Partner zugewendet werden k\u00f6nnen. Dies r\u00fchrt daher, dass eingetragene Partner seit Anfang 2018 das Kind ihres Partners adoptieren und damit ebenfalls gemeinsame Nachkommen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Ferner soll mit der Revision auch die Frage nach der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge gekl\u00e4rt werden. Gem\u00e4ss Vorschlag des Bundesrats sollen die Guthaben der S\u00e4ule 3a \u2013 bei beiden anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge \u2013 nicht zum Nachlass geh\u00f6ren, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegen. Demnach k\u00f6nnten die pflichtteilsberechtigten Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, gegen\u00fcber den Beg\u00fcnstigten der S\u00e4ule 3a die Herabsetzung verlangen, bis ihr Pflichtteil hergestellt ist. Damit entspricht die vom Bundesrat vorgeschlagene L\u00f6sung einerseits dem Zweck der S\u00e4ule 3a, andererseits w\u00fcrde der Erblasser dadurch daran gehindert, die Anspr\u00fcche der pflichtteilsberechtigten Personen mittels der S\u00e4ule 3a zu umgehen.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>Einf\u00fchrung eines Unterst\u00fctzungsanspruchs zugunsten faktischer Lebenspartner<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Das Familienbild hat sich seit dem Inkrafttreten des geltenden Erbrechts stark ver\u00e4ndert. Durch die Revision m\u00f6chte der Bundesrat eine bessere Ber\u00fccksichtigung von faktischen Lebensbeziehungen im Erbrecht bewirken. Grunds\u00e4tzlich soll der \u00fcberlebende faktische Lebenspartner weiterhin nur dann erbrechtlich beg\u00fcnstigt werden, wenn dies der Erblasser ausdr\u00fccklich vorsieht.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Damit verzichtet der Bundesrat darauf, dem faktischen Lebenspartner gesetzliche Erbanspr\u00fcche oder einen Pflichtteil einzur\u00e4umen. Weil einige Konstellationen jedoch einen erbrechtlichen Schutz des faktischen Lebenspartners notwendig machen, soll ein besonderer Unterst\u00fctzungsanspruch eingef\u00fchrt werden. Hinsichtlich des neu einzuf\u00fchrenden Unterst\u00fctzungsanspruchs verlangt der Bundesrat, dass die folgenden zwei Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind: Erstens, das Paar hat beim Tod des Erblassers seit mindestens f\u00fcnf Jahren in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt. Zweitens, infolge des Todes des Erblassers ger\u00e4t die \u00fcberlebende Person in Not \u2013 das heisst, dass sie ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht mehr selber decken kann.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Beim Unterst\u00fctzungsanspruch handelt es sich um einen beschr\u00e4nkten Betrag zulasten der Erbschaft, mit dem das Existenzminimum des faktischen Lebenspartners gedeckt werden soll. Weil damit jedoch nur stossende F\u00e4lle \u2013 in denen die Person, die mit dem Erblasser in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebte, nach dessen Tod in Not geraten w\u00fcrde und folglich auf Sozialhilfe angewiesen w\u00e4re, obschon im Nachlass ausreichende Mittel vorhanden w\u00e4ren, um dies zu verhindern \u2013 vermieden werden sollen, sind die Anforderungen sehr streng. Damit d\u00fcrfte diese Regelung in der Praxis wohl eher selten zur Anwendung gelangen. Zudem soll der Unterst\u00fctzungsanspruch nur so lange wirken, wie es n\u00f6tig ist, um Armut zu verhindern.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>\u00dcbergangsbestimmungen<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Der Gesetzesentwurf enth\u00e4lt keine \u00dcbergangsbestimmungen. Die Botschaft des Bundesrats verweist auf die bestehenden intertemporalrechtlichen Bestimmungen. Massgeblicher Ankn\u00fcpfungspunkt ist der Zeitpunkt des Todes. Stirbt die Person vor Inkrafttreten des neuen Rechts, so gilt das alte Recht. Wenn die Person hingegen erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben ist, gelangt das neue Recht zur Anwendung. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder vor Inkrafttreten des neuen Rechts Verf\u00fcgungen von Todes wegen errichtet wurden. Diese Verf\u00fcgungen bleiben g\u00fcltig, allerdings bestimmt sich ihre Wirkung nach dem neuen Recht.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2>W\u00fcrdigung<\/h2>\n<p class=\"bodytext\">Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen sind grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fcssen, weil damit die Verf\u00fcgungsfreiheit des Erblassers erh\u00f6ht wird. Allerdings unterl\u00e4sst der Bundesrat \u2013 obwohl das Erbrecht den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden soll \u2013 die Einf\u00fchrung einer wirksamen Regelung des Erbrechts von faktischen Lebensgemeinschaften. Denn allein mit der Erh\u00f6hung der Verf\u00fcgungsfreiheit des Erblassers vermag er den \u00fcberlebenden faktischen Lebenspartner nicht zu sch\u00fctzen. Die finanzielle Absicherung bleibt der Willk\u00fcr des Erblassers \u00fcberlassen. Insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die Mehrheit der Erbf\u00e4lle in der Schweiz ohne letztwillige Verf\u00fcgung erfolgen, w\u00e4re die Einf\u00fchrung eines gesetzlichen Erbrechts f\u00fcr langj\u00e4hrige Lebenspartner jedoch w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/juristische-mitarbeiter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jacqueline Brunner<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizer Erbrecht ist \u00fcber 100 Jahre alt. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1912 wurde es nur geringf\u00fcgig revidiert und blieb in den Grundz\u00fcgen unver\u00e4ndert. 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