{"id":1887,"date":"2019-12-05T00:10:10","date_gmt":"2019-12-04T23:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1887"},"modified":"2019-11-23T18:20:34","modified_gmt":"2019-11-23T17:20:34","slug":"grundzuege-des-lehrvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/05\/grundzuege-des-lehrvertrages\/","title":{"rendered":"Grundz\u00fcge des Lehrvertrages"},"content":{"rendered":"<p>Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber die lernende Person f\u00fcr eine bestimmte Berufst\u00e4tigkeit auszubilden. Die lernende Person ihrerseits verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitsgebers zu leisten (Art. 344 OR). Der Lehrvertrag verfolgt also einen Ausbildungszweck, wobei die Ausbildung umfassend und systematisch angelegt ist.<\/p>\n<p>Neben den Bestimmungen in Art. 344 ff. OR geltend einerseits erg\u00e4nzend die Bestimmungen von Art. 319 ff. OR betreffend den Arbeitsvertrag. Sodann kommen die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV) zur Anwendung. Im Weiteren ist zu beachten, dass die lernenden Personen dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes unterstehen (Art. 1 Abs. 1 ArGV1) und oft unter 18 Jahre alt sind. Daher kommen zus\u00e4tzlich die Schutzvorschriften gem\u00e4ss Art. 29 ff. ArG zur Anwendung.<\/p>\n<p>Nachfolgend soll auf die gewisse Besonderheiten des Lehrvertrages eingegangen und aufgezeigt werden, inwiefern sich der Lehrvertrag vom gew\u00f6hnlichen Einzelarbeitsvertrag unterscheidet:<\/p>\n<table style=\"height: 1532px;\" width=\"824\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Formvorschriften<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Der Lehrvertrag bedarf zu seiner G\u00fcltigkeit der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schriftform<\/a> (Art. 344a Abs. 1 OR). Er hat die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a>, die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeit<\/a> und die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> zu regeln. F\u00fcr die Probezeit, die Ferien und den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohn<\/a> stehen Ersatzregelungen im Gesetz bereit, sollte der Vertrag diese Punkte nicht regeln. Vereinbarungen, die die lernende Person im freien Entschluss nach der Beendigung der Lehre beeintr\u00e4chtigen, sind zudem nichtig (Art. 344a Abs. 6 OR).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Genehmigung<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Der Lehrvertrag ist von der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde zu genehmigen (Art. 14 Abs. 3 BGG). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen in Bezug auf den auszubildenden Arbeitgeber sowie auf den Lehrvertrag erf\u00fcllt sind. Ist die lernende Person noch minderj\u00e4hrig, ist der Lehrvertrag zudem vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen oder von diesem zu unterzeichnen. Untersteht die lernende Person der gemeinsamen elterlichen Sorge, gen\u00fcgt die Zustimmung von nur einem Elternteil.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Lohn<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Der Lehrvertrag ist im Gegensatz zum gew\u00f6hnlichen Arbeitsvertrag nicht zwingend <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\">entgeltlich<\/a>.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Lehrziel<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (Art. 345 Abs. 1 OR). Zudem hat auch die gesetzliche Vertretung der lernenden Person den Arbeitgeber in der Erf\u00fcllung seiner Aufgabe nach Kr\u00e4ften zu unterst\u00fctzen, um das gute Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und der lernenden Person zu f\u00f6rdern (Art. 345 Abs. 2 OR). Das OR auferlegt hier also eine Pflicht einer Person, die gar nicht Vertragspartei des Lehrvertrages ist. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber daf\u00fcr zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welcher hierf\u00fcr die n\u00f6tigen beruflichen F\u00e4higkeiten und pers\u00f6nlichen Eigenschaften besitzt (Art. 345a Abs. 1 OR). Akkordarbeiten und andere Arbeiten als berufliche Arbeiten sind nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig (Art. 345a Abs. 4 OR).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Arbeitsbefreiung und Ferien<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Der lernenden Person ist ohne Lohnabzug die Zeit frei zu geben, die f\u00fcr den Besuch der Berufsschule und f\u00fcr die \u00fcberbetrieblichen Kurse und f\u00fcr die Teilnahme an den Pr\u00fcfungen erforderlich ist (Art. 345a Abs. 2 OR). Sodann sind der lernenden Person bis zum 20. Altersjahr mindestens f\u00fcnf Wochen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\">Ferien<\/a> zu gew\u00e4hren (Art. 345a Abs. 3 OR).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Probezeit<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Wird die Probezeit im Lehrvertrag nicht geregelt, gilt eine Probezeit von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR). Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Beh\u00f6rde ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verl\u00e4ngert werden (Art. 344a Abs. 4 OR).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Ordentliche <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beendigung<\/a><\/strong>:<\/td>\n<td width=\"459\">W\u00e4hrend der Probezeit gilt eine K\u00fcndigungsfrist von sieben Tagen (Art. 346 Abs. 1 OR). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Lehrvertrag um ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis handelt, ist nach der Probezeit eine ordentliche K\u00fcndigung nicht mehr m\u00f6glich. Ausnahmen hiervon sind ein Aufhebungsvertrag, Tod der lernenden Person, Ung\u00fcltigkeit oder die die ausserordentliche K\u00fcndigung.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Ausserordentliche K\u00fcndigung<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Art. 346 Abs. 2 OR listet die Konkretisierungen f\u00fcr wichtige Gr\u00fcnde auf, aus welchen ein Lehrvertrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlos<\/a> aufgel\u00f6st werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"141\"><strong>Zeugnis<\/strong><\/td>\n<td width=\"459\">Im Gegensatz zum gew\u00f6hnlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis wird nach Beendigung der Lehre lediglich ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeugnis<\/a> ausgestellt, welches die erforderlichen Angaben \u00fcber die erlernte Berufst\u00e4tigkeit und die Dauer der Lehre enth\u00e4lt (Art. 346a Abs.1 OR). Ein Vollzeugnis wird nur auf Verlangen ausgestellt (Art. 346 a Abs. 2 OR).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber die lernende Person f\u00fcr eine bestimmte Berufst\u00e4tigkeit auszubilden. Die lernende Person ihrerseits verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitsgebers zu leisten (Art. 344 OR). Der Lehrvertrag verfolgt also einen Ausbildungszweck, wobei die Ausbildung umfassend und systematisch angelegt ist. Neben den Bestimmungen in Art. 344 ff. 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