{"id":1908,"date":"2019-12-15T00:20:56","date_gmt":"2019-12-14T23:20:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1908"},"modified":"2020-10-29T19:05:38","modified_gmt":"2020-10-29T18:05:38","slug":"die-e-mail-gilt-als-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/","title":{"rendered":"&#8222;Die E-Mail gilt als K\u00fcndigung&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>In einigen F\u00e4llen ist es nicht klar, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlos<\/a> gek\u00fcndigt wurde oder nicht. So auch im Sachverhalt, welcher dem Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-11-2019-4A_257-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_257\/2019 vom 6. November 2019<\/a> zugrunde liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fristlose K\u00fcndigung durch Arbeitgeberin?<\/h3>\n<p>Mit E-Mail vom 31. Januar 2016 teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, dass der Betrieb geschlossen werde und sie keine Lohnzahlungen mehr machen k\u00f6nne. Diese <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail<\/a> wurde am 4. Februar 2016 durch eine einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsr\u00e4tin gestempelt und unterzeichnet.<\/p>\n<p>Auf einer \u00abArbeitgeberbescheinigung international\u00bb, welche am 4. Februar 2016 durch die Arbeitgeberin unterzeichnet und der Arbeitnehmerin zugunsten des Arbeitsamtes \u00fcbergeben wurde, \u00a0f\u00fchrte die Arbeitgeberin sodann aus, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis vom 1. Januar 2014 bis am 31. Januar 2016 gedauert habe. Betreffend K\u00fcndigungszeitpunkt war sodann angegeben, dass die K\u00fcndigung am 1. Februar 2016 per 1. Februar 2016 erfolgt sei. Sodann war angekreuzt, dass die K\u00fcndigung schriftlich erfolgt sei.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss der kantonalen Vorinstanz ergab sich aus dem vorher beschriebenen Vorgehen, dass die Unterzeichnung der E-Mail vom 31. Januar 2016 (die Unterzeichnung geschah am 4. Februar 2016) vern\u00fcnftigerweise nur bezweckt haben k\u00f6nne, eine solche &#8211; in der &#8222;Arbeitgeberbescheinigung international&#8220; erw\u00e4hnte &#8211; schriftliche K\u00fcndigung zu produzieren. Dabei m\u00fcsse es sich um eine fristlose K\u00fcndigung gehandelt haben, weil eine ordentliche K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der bereits erfolgten ordentlichen K\u00fcndigung der Beschwerdegegnerin sinnlos gewesen w\u00e4re. Die Arbeitnehmerin habe aufgrund der Erkl\u00e4rungen und des Verhaltens der Arbeitgeberin nach Treu und Glauben keinen Zweifel haben d\u00fcrfen und m\u00fcssen, dass die Arbeitgeberin ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos aufl\u00f6sen wolle. Da eine r\u00fcckwirkende K\u00fcndigung auf den 31. Januar 2016 nicht m\u00f6glich sei, k\u00f6nne die von der Arbeitgeberin am 4. Februar 2016 erkl\u00e4rte K\u00fcndigung erst auf dieses Datum erfolgt sein. Die Vorinstanz ging also von einer fristlosen K\u00fcndigung der Arbeitgeberin am 4. Februar 2016 aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00abGilt als K\u00fcndigung\u00bb<\/h3>\n<p>Auf der gedruckten und gestempelten E-Mail vom 31. Januar 2019 war nachtr\u00e4glich angebracht worden: \u00abgilt als K\u00fcndigung\u00bb. Es konnte aber nicht mehr eruiert werden, wer diese Bemerkung angebracht hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Widerspr\u00fcchliche Arbeitgeberbescheinigung<\/h4>\n<p>F\u00fcr das Bundesgericht war die \u00abArbeitgeberbescheinigung international\u00bb widerspr\u00fcchlich \u2013 was offensichtlich ist. Diese war zus\u00e4tzlich auf den 28. Januar datiert, als Datum der K\u00fcndigung wird der 1. Februar 2016 angegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zahlungsunf\u00e4higkeit<\/h4>\n<p>F\u00fcr das Bundesgericht war in seiner Beurteilung aber eine E-Mail vom 3. Februar 2016 relevant, welche von der Arbeitgeberin verfasst worden war. Dort bezog sich Arbeitgeberin auf eine E-Mail vom &#8222;letzten Montag&#8220; und fuhr fort: &#8222;<em>Aus diesem eMail ist ersichtlich, dass keine L\u00f6hne mehr bezahlt werden k\u00f6nnen. Also ist es Ihr Recht, fristlos nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen<\/em>&#8222;. Die Arbeitgeberin bezog sich damit auf ihre <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zahlungsunf\u00e4higkeit, welche gem\u00e4ss\u00a0Art. 337a<\/a> OR\u00a0zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos aufl\u00f6sen kann, sofern ihm f\u00fcr seine Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Arbeitgeberin h\u00e4tte diese Erkl\u00e4rung keinen Sinn gemacht, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch sie selber bereits zuvor, sei es am 31. Januar oder am 1. Februar 2016 aufgel\u00f6st worden w\u00e4re. Vor dem Hintergrund der E-Mail vom 3. Februar 2016 ist gem\u00e4ss Bundesgericht denn auch nicht ersichtlich, wie die Arbeitnehmerin die mit der Unterzeichnung der Arbeitgeberbescheinigung verbundene Erkl\u00e4rung der Beschwerdef\u00fchrerin als fristlose K\u00fcndigung durch diese per 4. Februar 2016 h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen &#8211; auch wenn es sich bei ihr um eine juristische Laiin handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitgeberbescheinigung f\u00fcr Arbeitslosenversicherung<\/h4>\n<p>Die kantonale Vorinstanz stellte vor allem darauf ab, dass auf dem Formular \u00abArbeitgeberbescheinigung\u00bb angekreuzt sei, die K\u00fcndigung sei durch die Arbeitgeberin und schriftlich erfolgt. Die Vorinstanz erachtete es dabei als irrelevant, dass es sich um ein Formular f\u00fcr die Arbeitslosenversicherung gehandelt habe. Gem\u00e4ss Bundesgericht zu <em>Unrecht<\/em>. Dazu f\u00fchrte es das Folgende aus:<\/p>\n<p><em>Das Formular enthielt n\u00e4mlich als Alternativen zum Ankreuzen nur die K\u00fcndigung durch die Arbeitgeberin einerseits oder die Arbeitnehmerin andererseits, eine dritte M\u00f6glichkeit war nicht vorgesehen. Das Formular war Grundlage f\u00fcr die versicherungsrechtlichen Anspr\u00fcche der Arbeitnehmerin. Diese k\u00f6nnen eingeschr\u00e4nkt werden, wenn sie selber gek\u00fcndigt hat und damit ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte die Tatsache, dass nicht die Rubrik &#8222;K\u00fcndigung durch die Arbeitnehmerin&#8220; angekreuzt wurde, auch dadurch bedingt sein, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zufolge Zahlungsunf\u00e4higkeit der Arbeitgeberin nicht fortgesetzt werden konnte und damit ein in der Sph\u00e4re der Arbeitgeberin liegender Grund f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verantwortlich war. Daher kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, mit dem Kreuz bei &#8222;K\u00fcndigung durch die Arbeitgeberin&#8220; sei ein K\u00fcndigungswille per 4. Februar 2016 ausgedr\u00fcckt worden und die Beschwerdegegnerin habe dies nach Treu und Glauben so verstehen d\u00fcrfen und m\u00fcssen. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Angaben unter dem Titel &#8222;Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses&#8220; stehen, und dieser Titel handschriftlich erg\u00e4nzt worden war mit dem Vermerk &#8222;Konkurs&#8220;.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Keine fristlose K\u00fcndigung<\/h4>\n<p>F\u00fcr das Bundesgericht handelte es sich daher nicht um einer fristlose K\u00fcndigung durch die Arbeitgeberin am 4. Februar 2016.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einigen F\u00e4llen ist es nicht klar, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos gek\u00fcndigt wurde oder nicht. 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