{"id":1911,"date":"2019-12-11T00:22:05","date_gmt":"2019-12-10T23:22:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1911"},"modified":"2021-01-18T19:55:18","modified_gmt":"2021-01-18T18:55:18","slug":"aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/11\/aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Asbestanspr\u00fcche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte gerade 2 F\u00e4lle zu entscheiden, bei welchen Erben von Asbestopfern Schadenersatz- und Genugtuungsanspr\u00fcche geltend machten. Die nachfolgenden Auf\u00fchrungen zu den Entscheiden BGer 4A_<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-11-2019-4A_299-2013&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">299\/2013<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-11-2019-4A_554-2013&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_554\/2013<\/a> vom 6. November 2019 basieren im wesentlichen auf der Medienmitteilung des Bundesgericht, welche die Sachlage ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcberblick<\/h3>\n<p>Im Fall eines 2006 verstorbenen Mannes, der bis 1972 in der N\u00e4he des Fabrikgel\u00e4ndes der Eternit AG in Niederurnen (GL) gewohnt hatte, weist es die Beschwerde der Erben ab. Im zweiten Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde der Kinder eines 2004 verstorbenen fr\u00fcheren Angestellten der BLS AG teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Bern wird neu entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fall 1 &#8211; Sachverhalt<\/h3>\n<p>Im ersten Fall hatte ein Mann (geboren 1953) zwischen 1961 und 1972 mit seinen Eltern in Niederurnen (GL) in unmittelbarer N\u00e4he des Fabrikareals der Eternit AG gewohnt, wo Asbest verarbeitet wurde. Nach Angaben des Betroffenen kam er zu jener Zeit h\u00e4ufig mit Asbest in Kontakt, unter anderem durch Staubimmissionen in seinem Schlafzimmer, beim Spielen mit Eternit-Platten oder beim Zuschauen, wie im Bahnhof Asbests\u00e4cke abgeladen wurden. 2004 wurde beim Betroffenen Brustfellkrebs diagnostiziert, dem er 2006 erlag. 2009 forderten die Erben eine Genugtuung. Ihre Klage gegen die Eternit (Schweiz) AG, zwei Mitglieder der Unternehmerfamilie der Eternit AG und die SBB wurde 2012 vom Kantonsgericht und die anschliessende Berufung 2013 vom Obergericht des Kantons Glarus wegen Verj\u00e4hrung abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fall 2 &#8211; Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der zweite Fall betrifft einen 1936 geborenen Mann, der von 1961 bis Ende Januar 1998 bei der BLS AG (BLS) gearbeitet hatte und dort Asbeststaub ausgesetzt war. 2003\u00a0wurde bei ihm Brustfellkrebs diagnostiziert, an dem er 2004 verstarb. Im Juni 2004 erkl\u00e4rte die BLS, im Falle der Geltendmachung von (bisher noch nicht verj\u00e4hrten) Entsch\u00e4digungsforderungen auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zu verzichten. 2010 klagten die Erben des Betroffenen gegen die BLS und verlangten Schadenersatz und Genugtuung. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, ebenso wie die anschliessende Berufung ans Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht war zum Schluss gekommen, dass die intensive Asbestexposition zwischen 1961 und 1985 stattgefunden habe und die Krankheit mit gr\u00f6sster Wahrscheinlichkeit dadurch ausgel\u00f6st worden sei. Die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist habe somit sp\u00e4testens 1985 zu laufen begonnen, womit die Anspr\u00fcche bei Abgabe des Verj\u00e4hrungsverzichts durch die BLS bereits verj\u00e4hrt gewesen seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsrecht<\/a><\/h3>\n<p>In beiden F\u00e4llen erhoben die Erben Beschwerden ans Bundesgericht. Dieses sistierte die Verfahren im April 2014 bis zum Entscheid der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te \u00fcber eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung des Verj\u00e4hrungsrechts<\/a>. In diesem Zusammenhang hatte 2014 der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) entschieden (Urteil Howald Moor), dass die Anwendung der zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4ss schweizerischem Recht in diesem konkreten Fall den Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung (Artikel 6 Absatz 1 EMRK) verletze. Das Bundesgericht hob die Sistierung der beiden Verfahren 2018 auf, nachdem der Gesetzgeber \u00fcber das neue Verj\u00e4hrungsrecht entschieden hatte. Dieses tritt am 1. Januar 2020 in Kraft; der Gesetzgeber verzichtete auf eine R\u00fcckwirkung oder eine \u00dcbergangsl\u00f6sung und verwies f\u00fcr die fr\u00fcheren F\u00e4lle auf den 2017 gegr\u00fcndeten Entsch\u00e4digungsfonds f\u00fcr Asbestopfer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abweisung der Beschwerde in Fall 1<\/h3>\n<p>Im ersten Fall weist das Bundesgericht die Beschwerde ab. Massgeblich f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ist der Zeitpunkt des sch\u00e4digenden Verhaltens. Da die letzte behauptete Asbeststaubexposition des Betroffenen im Jahr 1972 stattfand, begann die Verj\u00e4hrung sp\u00e4testens in diesem Zeitpunkt; sp\u00e4tere Pflichtverletzungen (von Informationspflichten) sind nicht ausgewiesen. Bis zur Geltendmachung der Genugtuungsanspr\u00fcche 2009 durch die Erben liegen rund 37 Jahre, womit die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von (derzeit noch) 10 Jahren l\u00e4ngst abgelaufen ist. Aus dem Entscheid Howald Moor des EGMR k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrer nichts Gegenteiliges f\u00fcr sich ableiten. Insbesondere vermag das Bundesgericht dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht absolute Verj\u00e4hrungsfristen nach schweizerischem materiellem Recht grunds\u00e4tzlich ausschliesst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Fall 2<\/h3>\n<p>Im zweiten Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zur\u00fcck. Eine Haftung der BLS setzt unter anderem voraus, dass diese Massnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden unterlassen hat, die nach dem damaligem Kenntnisstand erforderlich gewesen w\u00e4ren. Von der Frage, ob und bis wann eine solche Pflichtverletzung von Seiten der BLS vorliegen k\u00f6nnte, h\u00e4ngt auch der Beginn des Laufs der Verj\u00e4hrungsfrist ab. Massgebend f\u00fcr den Beginn der Frist f\u00fcr die absolute Verj\u00e4hrung ist der Zeitpunkt des sch\u00e4digenden Verhaltens. Bei andauerndem sch\u00e4digenden Verhalten ist der Tag entscheidend, an dem dieses Verhalten aufh\u00f6rt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betroffene w\u00e4hrend der ganzen Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses Asbest ausgesetzt war. Wann innerhalb dieser Zeitspanne die Krankheit ausgel\u00f6st wurde, steht nicht fest. Weder\u00a0medizinisch noch anhand einer theoretischen Latenzzeit ist es m\u00f6glich, einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen. Sofern die BLS nicht bereits vor 1998 die nach damaligem Kenntnisstand erforderlichen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schutzmassnahmen<\/a> ergriffen hat, h\u00e4tte die absolute Verj\u00e4hrungsfrist somit erst bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 31. Januar 1998 zu laufen begonnen. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche w\u00e4ren damit entgegen der Ansicht des Obergerichts bei Abgabe des Verj\u00e4hrungsverzichts durch die BLS 2004 noch nicht verj\u00e4hrt gewesen. Das Obergericht wird den Fall und insbesondere die Frage der absoluten Verj\u00e4hrung auf dieser Grundlage neu entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Verj\u00e4hrungsrecht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Zeugnisforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neues Verj\u00e4hrungsrecht ab 1. Januar 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/11\/aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Asbestanspr\u00fcche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte gerade 2 F\u00e4lle zu entscheiden, bei welchen Erben von Asbestopfern Schadenersatz- und Genugtuungsanspr\u00fcche geltend machten. Die nachfolgenden Auf\u00fchrungen zu den Entscheiden BGer 4A_299\/2013 und 4A_554\/2013 vom 6. November 2019 basieren im wesentlichen auf der Medienmitteilung des Bundesgericht, welche die Sachlage ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert. &nbsp; \u00dcberblick Im Fall eines 2006 verstorbenen Mannes, der bis [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1547,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1911","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1911","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1911"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1911\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2796,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1911\/revisions\/2796"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1547"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1911"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1911"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1911"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}