{"id":1915,"date":"2019-12-18T00:30:57","date_gmt":"2019-12-17T23:30:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1915"},"modified":"2019-12-05T20:34:33","modified_gmt":"2019-12-05T19:34:33","slug":"pflicht-zur-befolgung-von-weisungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Befolgung von Weisungen"},"content":{"rendered":"<p>Aus dem <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/a>, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie m\u00fcssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arten von Weisungen<\/h3>\n<p>Mit dem Weisungsrecht wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis konkretisiert, insbesondere in Bezug auf<\/p>\n<ul>\n<li>die Ausf\u00fchrung der Arbeit (Arbeitsanweisungen). Diese Weisungen regeln die fachlichen Vorschriften.<\/li>\n<li>das Verhalten der Mitarbeiter (Verhaltensanweisungen). Diese Weisungen regeln etwa die Aspekte der Sicherheit, Gesundheit, Bekleidung, Pausen, Benutzung von Telefon und Internet.<\/li>\n<li>die Ziele (Zielanweisungen). Diese Weisungen regeln Art, Ort etc. von Aufgaben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dann wird unterschieden, ob sich die Weisungen an alle oder nur an bestimmte Personen richten:<\/p>\n<ul>\n<li>Allgemeine Weisungen richten sich an alle Arbeitnehmer oder an eine Gruppe von Arbeitnehmern.<\/li>\n<li>Spezifische Weisungen (besondere Weisungen) richten sich an einzelne Arbeitnehmer.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pflicht zur Befolgung mit Ausnahmen<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, soweit die ihm gem\u00e4ss Treu und Glauben (Art. 321d Abs. 2) zugemutet werden kann. Weitere Schranken f\u00fcr die Befolgung von Weisungen bilden die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> des Arbeitgebers (Art. 328 OR) sowie der Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Die Befolgung der Weisungen ist begrenzt durch die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflichten<\/a> der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zumutbarkeit zur Befolgung<\/h3>\n<p>Weisungen betreffend der Arbeitsausf\u00fchrung m\u00fcssen zumutbar sein. Weisungen betreffend dem Verhalten m\u00fcssen einen Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweisen (z.B. Kleidervorschriften etc.). Weisungen sind auf das betrieblich Notwendige zu beschr\u00e4nken. Widerrechtliche oder schikan\u00f6se Weisungen oder unzul\u00e4ssige Weisungen m\u00fcssen von einem Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Eine solche Nichtbefolgung von unzul\u00e4ssigen Weisungen darf auch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Einschr\u00e4nkungen<\/h3>\n<p>Weiter ist das Weisungsrecht gegen\u00fcber Arbeitnehmern mit spezifischem Fachwissen eingeschr\u00e4nkt sowie auch gegen\u00fcber leitenden Angestellten.<\/p>\n<p>In sogenannten Tendenzbetrieben kann das Weisungsrecht noch weiter gehen. So k\u00f6nnen sich in einem solchen Fall die Weisungen auch auf das Verhalten ausserhalb des Betriebes und auf die Freizeit auswirken.<\/p>\n<p>Schranken f\u00fcr das Weisungsrecht ergeben sich dann auch aus dem Folgenden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00dcbergeordnete Bestimmungen<\/strong>: Weisungen d\u00fcrfen nicht gegen zwingendes Recht sowie die unabdingbaren Bestimmungen von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen und von Betriebsordnungen verstossen.<\/li>\n<li><strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/strong>: Weisungen haben die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu respektieren. Aus diesen Grund d\u00fcrfen sie nicht unzumutbar, schikan\u00f6s oder unn\u00f6tig belastend sein.<\/li>\n<li><strong>Gleichbehandlung<\/strong>: im Rahmen der Weisungen bed\u00fcrfen Ungleichbehandlungen eines sachlichen Grundes.<\/li>\n<li><strong>Arbeitsvertrag<\/strong>: Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gehen dem Weisungsrecht vor. Weisungen k\u00f6nnen daher den Arbeitsvertrag nicht einseitig ab\u00e4ndern.<\/li>\n<li><strong>Verfassungsm\u00e4ssige Rechte<\/strong>: Weisungen d\u00fcrfen nur unter besonderen Umst\u00e4nden in verfassungsm\u00e4ssige Rechte eingreifen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus dem Unterordnungsverh\u00e4ltnis, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. 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