{"id":1950,"date":"2020-01-03T22:31:11","date_gmt":"2020-01-03T21:31:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1950"},"modified":"2020-01-03T22:31:11","modified_gmt":"2020-01-03T21:31:11","slug":"steuerabzug-auswirkungen-des-arbeitsorts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/03\/steuerabzug-auswirkungen-des-arbeitsorts\/","title":{"rendered":"Steuerabzug: Auswirkungen des Arbeitsorts"},"content":{"rendered":"<p class=\"bodytext\">Im Rahmen seines <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a> darf der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer einen Arbeitsort zuweisen, wobei er grunds\u00e4tzlich nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">von zu Hause aus arbeitet<\/a>. Hierzu braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber den Arbeitsort, wobei es dem Arbeitnehmer auch \u00fcberlassen werden kann, wo dieser arbeiten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsrechtliche Betrachtung &#8211; Arbeitsort betr. Homeoffice<\/h3>\n<p class=\"bodytext\">Aus arbeitsrechtlicher Sicht ergeben sich einige heikle Fragen. Ist der Arbeitnehmer etwa EU-\/EFTA- oder Schweizer B\u00fcrger mit Wohnsitz in der EU\/EFTA und betr\u00e4gt sein Homeoffice-Pensum mehr als 25%, untersteht der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaats. Der Schweizer Arbeitgeber muss dort Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abrechnen. Bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen kann es sich daher als notwendig erweisen, die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice-T\u00e4tigkeit<\/a> auf ein geringes Pensum, d.h. unter 25%, zu beschr\u00e4nken. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch beim Homeoffice die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes eingehalten werden m\u00fcssen, mithin also v.a. das Verbot der Nachtarbeit und der Sonntagsarbeit. Die Arbeitszeiten sind zu erfassen (vgl. auch den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice, was gilt?<\/a>).<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Arbeitsrechtlich ist grunds\u00e4tzlich vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber m\u00fcsste den Arbeitnehmer entsch\u00e4digen, wenn dieser privat die Ger\u00e4te (insb. PC etc.) zur Verf\u00fcgung stellt. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vor. Arbeitsrechtlich ist grunds\u00e4tzlich vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber m\u00fcsste den Arbeitnehmer entsch\u00e4digen, wenn dieser privat die Ger\u00e4te (insb. PC etc.) zur Verf\u00fcgung stellt. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die M\u00f6glichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, so wird angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und grunds\u00e4tzlich keine weiteren Kosten zu \u00fcbernehmen sind.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Der Arbeitnehmer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Spesen. Eine Abgeltung der Spesen ist durch eine Pauschale m\u00f6glich, wenn die durchschnittlichen, effektiven Auslagen tats\u00e4chlich gedeckt werden. Zu denken ist hier insbesondere an Kosten f\u00fcr Strom, Heizung des Arbeitsraums, die Abonnements und Verbindungskosten f\u00fcr das Telefon, den Internetanschluss sowie die Kosten f\u00fcr Wartungs- und Reparaturarbeiten (vgl. hierzu den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/20\/entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Entsch\u00e4digung f\u00fcr privates Zimmer beim Homeoffice<\/strong><\/a>).<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h3>Steuerrechtliche Betrachtung &#8211; Arbeitsort<\/h3>\n<p class=\"bodytext\">Sofern ein Steuerpflichtiger regelm\u00e4ssig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit (ca. zwei volle Tag pro Woche im Schnitt) zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verf\u00fcgung stellt, und ein Raum hierf\u00fcr ausgeschieden wird, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient, darf der Steuerpflichtige die Kosten f\u00fcr dieses Zimmer steuerlich in Anschlag bringen (<a class=\"external\" href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19900329\/index.html#a26\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vgl. Art. 26 Abs. 1 lit c. DBG<\/a>). Wird ein Arbeitszimmer haupts\u00e4chlich, aber nicht ausschliesslich f\u00fcr berufliche Zwecke verwendet, so ist der f\u00fcr die private Nutzung anfallende Kostenanteil den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Mithin ist also nur ein Teil der auf dieses Zimmer entfallenden Kosten steuerlich abzugsf\u00e4hig (vgl. hierzu auch den Beitrag.<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h3>BGEer vom 31. Mai 2018 (<a class=\"external\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/31-05-2018-2C_1033-2017&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2C_1033\/2017<\/a>)<\/h3>\n<p class=\"bodytext\">Ein Steuerpflichtiger arbeitete f\u00fcr einen Arbeitgeber, der das Konzept \u00abSmart Working\u00bb betrieb. Dabei standen f\u00fcr 80% der Mitarbeitenden flexible Arbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Dies ging nach Meinung des Arbeitgebers auf, weil ein Teil der Mitarbeitenden im Aussendienst, in den Ferien oder krank sei bzw. von zu Hause aus arbeiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Der Steuerpflichtige machte den Abzug f\u00fcr das Arbeitszimmer geltend mit der Begr\u00fcndung, dass Abwesenheiten naturgem\u00e4ss nicht linear seien, sodass nicht immer gen\u00fcgend Arbeitspl\u00e4tze vorhanden seien. Die dem Konzept \u00abSmart Working\u00bb zugrunde liegende Theorie w\u00fcrde das Homeoffice und damit ein separates Arbeitszimmer geradezu implizieren.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Alle Instanzen, inklusive des Bundesgerichts, verweigerten ihm diesen Abzug. F\u00fcr das Bundesgericht gilt es als notorisch, dass Arbeitgeber immer h\u00e4ufiger innovative Arbeitskonzepte umsetzen w\u00fcrden, welche sich erheblich vom klassischen Einzelb\u00fcro bzw. Grossraumb\u00fcro mit individuell ausgeschiedenen Einzelarbeitspl\u00e4tzen unterscheiden w\u00fcrden. Solche Konzepte und somit auch das fragliche \u00abSmart Working\u00bb-Konzept, k\u00f6nnten durchaus dazu f\u00fchren, dass Arbeitnehmer gezwungen seien, auf einen Arbeitsplatz zu Hause auszuweichen.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Im vorliegenden Fall erkannte allerdings das Bundesgericht darauf, dass es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen war zu beweisen, dass der Arbeitnehmer regelm\u00e4ssig einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden Arbeiten zu Hause ausf\u00fchren musste. Diesen Beweis h\u00e4tte er aber \u2013 mit Blick auf die allgemeine Beweislastregel \u2013 erbringen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"bodytext\">Damit best\u00e4tigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und h\u00e4lt \u2013 trotz Anerkennung, dass moderne Arbeitsverh\u00e4ltnisse alte Strukturen teilweise abl\u00f6sen \u2013 daran fest, dass es des Beweises bedarf, wonach ein wesentlicher Teil der einem Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten regelm\u00e4ssig zu Hause ausgef\u00fchrt werden muss. Arbeitet der Arbeitnehmer mithin also freiwillig zu Hause, obwohl ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, kann er die Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer steuerlich nicht in Abzug bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer einen Arbeitsort zuweisen, wobei er grunds\u00e4tzlich nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. 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