{"id":1962,"date":"2020-01-12T00:20:50","date_gmt":"2020-01-11T23:20:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1962"},"modified":"2020-01-22T16:19:19","modified_gmt":"2020-01-22T15:19:19","slug":"pause-oder-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Pause oder Arbeitszeit?"},"content":{"rendered":"<p>In einem Fall vor Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/18-11-2019-4A_285-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_285\/2019 vom 18. November 2019<\/a>) forderte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 29&#8217;999.&#8211; brutto zu bezahlen. Der Arbeitnehmer war in einem Vollzeitpensum als Chauffeur der Kategorie B angestellt. Die Arbeitgeberin k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 31. Dezember 2013. Der Arbeitnehmer forderte\u00a0 in der Folge \u00dcberstunden- bzw. \u00dcberzeitentsch\u00e4digung f\u00fcr die Tour 412 von Fr. 16&#8217;600.50 (die Frage war: Pause oder Arbeitszeit) und f\u00fcr zus\u00e4tzliche Touren von Fr. 4&#8217;543.20 (die Frage war: \u00dcberstunden oder zus\u00e4tzliche Vereinbarung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pause oder Arbeitszeit?<\/h3>\n<p>Strittig war zwischen den Parteien betreffend eine konkrete Tour (Tour 412), ob der Arbeitnehmer die Zeit zwischen dem Ende des Abladens um sp\u00e4testens 22.00 Uhr und dem Beginn des Beladens um 00.30 Uhr als Pause nutzen konnte oder ob diese Zeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist (E.5).<\/p>\n<p>Das Ergebnis (ob Pause oder Arbeitszeit) hing von der Beweisw\u00fcrdigung, insbesondere von den Zeugenaussagen, ab:<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hielt fest, gem\u00e4ss Schreiben des Leiters Transporteinkauf der der Arbeitgeberin seien die Touren grunds\u00e4tzlich so geplant, dass die Fahrer im Logistikzentrum Pause machten; nach dem Beladen h\u00e4tten die Fahrer eineinhalb bis zwei Stunden Pause. In den Logistikzentren gebe es Pausenr\u00e4ume mit Verpflegungsm\u00f6glichkeiten, welche den Fahrern zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe ein Zeuge ausgesagt, die Abl\u00e4ufe im Jahr 2013 m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich gleich gewesen sein wie im besagten Schreiben geschildert: Beim Abladen und Beladen h\u00e4tten die Fahrer beim Fahrzeug sein m\u00fcssen; dazwischen h\u00e4tten sie eine Pause gehabt, wof\u00fcr ihnen ein Pausenraum zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Eine weitere Zeugin habe zudem ausgesagt, das Areal sei video\u00fcberwacht. Die Fahrer h\u00e4tten daher nicht beim Fahrzeug bleiben m\u00fcssen (der Beschwerdef\u00fchrer monierte) vor Bundesgericht, es k\u00f6nne nicht von Pausenzeit gesprochen werden, weil er w\u00e4hrend dieser Zeit stets in unmittelbarer N\u00e4he seines bei der Rampe stationierten Fahrzeuges habe verbleiben m\u00fcssen, um Diebst\u00e4hlen vorzubeugen und die Aufsicht \u00fcber die angelieferten Produkte zu behalten. Er habe weder das Geb\u00e4ude verlassen noch die Pausenr\u00e4ume nutzen k\u00f6nnen. Auch habe er die Zeit nicht sinnvoll in eigenem Interesse und zu seiner Erholung nutzen k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>Daraus schloss die kantonale Vorinstanz, dass es sich bei der Zeit zw. 22.00 Uhr und 00.30 um eine Pause gehandelt habe. Die Vorinstanz erwog, die Zeit zwischen dem Ende des Abladens und dem Beginn des Beladens habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin zu verbringen gehabt. Er habe ihr in dieser Zeit nicht zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen, sondern habe die Zeit f\u00fcr eigene Belange nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der Vorinstanz. Insbesondere machte das Bundesgericht den Hinweis, dass Pausenzeiten nicht die gleiche Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit gew\u00e4hren wie die eigentliche Freizeit (vgl. Urteil 4A_528\/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2010 S. 209 [siehe hierzu nachfolgend]).\u00a0D.h.: obwohl der Arbeitnehmer in der Gestaltung und Bewegung nicht v\u00f6llig frei ist, und folglich keine Freizeit vorliegt, liegt im Falle eine Pause noch keine Arbeitszeit vor.<\/p>\n<h5><\/h5>\n<h5><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/090227_4A_528-2008.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Exkurs: Pause oder Freizeit<\/a><\/h5>\n<p>Im Sachverhalt, welcher dem <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/090227_4A_528-2008.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_528\/2008 vom 27. Februar 2009<\/a> zugrunde lag, stellte sich die Frage, ob die Mittagspausen als Pausen oder Arbeitszeit zu qualifizieren waren: Der Arbeitnehmer konnte einen Mittagsschlaf machen und auch das Geb\u00e4ude f\u00fcr Eink\u00e4ufe und \u00c4hnliches verlassen. Ein Unterschied zu manchen Arbeitnehmern anderer Gesch\u00e4ftszweige bestand insofern, als der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner speziellen T\u00e4tigkeit als Rettungssanit\u00e4ter bei einem Notruf gelegentlich auch w\u00e4hrend der Pausen ausr\u00fccken musste, was ihn in der Gestaltung seiner Pausen etwas einschr\u00e4nkte. Trotzdem wurden diese Pausen nicht als Arbeitszeit qualifiziert. Denn die Pausenzeiten m\u00fcssen auch gem\u00e4ss diesem Entscheid nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gew\u00e4hren wie die eigentliche Freizeit. Die Einschr\u00e4nkung wegen der grunds\u00e4tzlichen Einsatzbereitschaft war nicht derart, dass der Beschwerdef\u00fchrer die fragliche Zeit nicht mehr f\u00fcr sich als Pause h\u00e4tte verbringen k\u00f6nnen. Entscheidend war, dass er jeweils insgesamt 1.5 Stunden f\u00fcr seine eigenen Belange (Verpflegung, Erholung, Besorgungen) nutzen konnte. Das Bundesgericht sch\u00fctzte daher den kantonalen Entscheid, welcher eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Mittagspausen abgelehnte.<\/p>\n<p>Aus dem Entscheid ist allerdings nicht ersichtlich, warum das Gericht nicht annahm, es w\u00fcrde Pikettdienst geleistet. In diesem Fall w\u00e4re die entsprechende Zeit als Arbeitszeit anzurechnen gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcberstunden oder zus\u00e4tzlicher Arbeitsvertrag<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer machte\u00a0vor Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/18-11-2019-4A_285-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_285\/2019 vom 18. November 2019<\/a>) weitere \u00dcberstunden-\/\u00dcberzeitentsch\u00e4digung geltend, da er noch zus\u00e4tzlich Touren \u00fcbernommen hatte. Umstritten war, ob der Beschwerdef\u00fchrer die zus\u00e4tzlichen Touren im Rahmen seines Arbeitsvertrages oder aber gest\u00fctzt auf separate m\u00fcndliche Vereinbarungen mit Pauschalverg\u00fctung gefahren hat. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die zus\u00e4tzlichen Touren seien nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags gefahren worden, sondern gest\u00fctzt auf separate m\u00fcndliche Vereinbarungen mit pauschaler Verg\u00fctung. Die Zusatztouren seien im Rahmen des Arbeitsvertrages nicht notwendig gewesen und von ihr weder angeordnet noch genehmigt worden. Der Arbeitnehmer habe sich f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Eins\u00e4tze bei ihr beworben und die zus\u00e4tzlichen Arbeiten freiwillig auf eigenen Wunsch gest\u00fctzt auf separate m\u00fcndliche Vereinbarungen geleistet. F\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Eins\u00e4tze seien grossz\u00fcgig bemessene Pauschalen vereinbart und bezahlt worden.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer machte verschieden Argumente, insbesondere Gesetzesumgehungen, geltend. Der Sozialschutzgedanke des Arbeitsrechts sei so verletzt worden.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der Vorinstanz. Zu den Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen bzw. der Umgehung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p><em>Die Frage einer Umgehung w\u00fcrde sich vorliegend ohnehin nur betreffend \u00dcberzeit nach ArG nicht aber betreffend \u00dcberstundenarbeit stellen. Die Entsch\u00e4digung der \u00dcberstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit \u00fcberschreitet, ist in\u00a0Art. 321c Abs. 3 OR\u00a0geregelt. Demnach hat die Arbeitgeberin, sofern die \u00dcberstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, f\u00fcr \u00dcberstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 % bemisst. Die Parteien k\u00f6nnen im Rahmen der H\u00f6chstgrenze des ArG die Arbeitszeit frei festlegen und daher auch vereinbaren, die \u00dcberstunden seien mit dem Lohn abgegolten (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-539%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page539\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 136 III 539<\/a>\u00a0E. 2.5.2 S. 542;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-337%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page337\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">126 III 337<\/a>\u00a0E. 6 S. 341 ff.). Die Parteien haben in diesem Sinne festgelegt, dass \u00dcberstunden nicht in Geld ausbezahlt werden sollen (vgl. hiervor E. 6.1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer macht zwar in seiner Beschwerde geltend, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, um \u00dcberstunden zu kompensieren, er gen\u00fcgt dabei aber den Anforderungen an eine Erg\u00e4nzung des Sachverhalts (vgl. E. 3) nicht. Auch die Folgerung der Vorinstanz &#8211; wenn der Beschwerdef\u00fchrer gegen seinen Willen \u00dcberstunden h\u00e4tte leisten m\u00fcssen, er sich nicht sein Ferienguthaben 2012 auf eigenen Wunsch h\u00e4tte auszahlen lassen &#8211; ist jedenfalls nicht willk\u00fcrlich. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Wenn die Arbeit die gesetzlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstarbeitszeit \u00fcberschreitet, liegt \u00dcberzeitarbeit im Sinne von\u00a0Art. 12 ArG\u00a0vor, welche gem\u00e4ss\u00a0Art. 13 ArG\u00a0zwingend mit dem um 25 % erh\u00f6hten Basislohn zu entsch\u00e4digen ist (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-337%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page337\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 126 III 337<\/a>\u00a0E. 6c S. 343). Vorbehalten bleibt die Kompensation durch Freizeit (Art. 13 Abs. 2 ArG). Eine Entsch\u00e4digung mit einem Zuschlag von 25 % w\u00e4re somit grunds\u00e4tzlich ohnehin nur f\u00fcr \u00dcberzeit nicht aber f\u00fcr \u00dcberstundenarbeit geschuldet, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pflicht zur Befolgung von Weisungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg als Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Fall vor Bundesgericht (BGer 4A_285\/2019 vom 18. 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