{"id":1977,"date":"2020-01-21T00:39:32","date_gmt":"2020-01-20T23:39:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=1977"},"modified":"2020-01-26T09:13:40","modified_gmt":"2020-01-26T08:13:40","slug":"das-arbeitsvermittlungsgesetz-was-ist-geregelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/21\/das-arbeitsvermittlungsgesetz-was-ist-geregelt\/","title":{"rendered":"Das Arbeitsvermittlungsgesetz &#8211; was ist geregelt?"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt drei Themenbereiche (Art. 1 AVG):<\/p>\n<ul>\n<li>private Arbeitsvermittlung<\/li>\n<li>\u00f6ffentliche Arbeitsvermittlung<\/li>\n<li>Personalverleih<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sollen nachfolgend erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Private Arbeitsvermittlung<\/h3>\n<p>Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenf\u00fchren von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen verstanden (vgl. Art. 1 AVV). Zusammenf\u00fchren wird in einem weiten Sinn verstanden, so fallen verschiedene T\u00e4tigkeiten darunter, wie etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>Anbieten von M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Stelleninserate<\/li>\n<li>Bewerbungen im Internet oder anderen Medien<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ob ein Vertrag tats\u00e4chlich zustande kommt, ist im Rahmen der Vermittlung irrelevant. Im Rahmen der Vermittlung k\u00f6nnen verschiedene Medien und Mittel eingesetzt werden (Art. 1a AVV).<\/p>\n<p>Die Bewilligungspflicht der privaten Arbeitsvermittlung wird ausgel\u00f6st, wenn es sich um eine regelm\u00e4ssige entgeltliche Vermittlung handelt (Art. 2 Abs. 1 AVG):<\/p>\n<ul>\n<li>Regelm\u00e4ssig bedeutet (Art. 2 AVV): Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder 10 oder mehr Vermittlungst\u00e4tigkeiten innerhalb von 12 Monaten<\/li>\n<li>Entgeltlichkeit: hier gen\u00fcgt bereits, wenn die Aufwendungen verg\u00fctet werden (Art. 3 AVV).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Bewilligung f\u00fcr die Vermittlung von Arbeitskr\u00e4ften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelm\u00e4ssig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zus\u00e4tzlich eine Bewilligung des SECO. (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen f\u00fcr k\u00fcnstlerische und \u00e4hnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umst\u00e4nden kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).<\/p>\n<p>Die Arbeitsvermittlung gem\u00e4ss Arbeitsvermittlungsgesetz selbst untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften (Art. 7 ff. AVG, Art. 17 ff. AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Der Name und die Adresse des Vermittlers sind bei \u00f6ffentlichen Ausschreibungen stets anzugeben.<\/li>\n<li>Der Vermittler darf Daten der Stellensuchenden nur bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist (Art. 19 Abs. 1 AVV).<\/li>\n<li>Die Daten von Stellensuchenden und Arbeitgebern d\u00fcrften nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 AVV).<\/li>\n<li>Nach der Vermittlungst\u00e4tigkeit bedarf die Archivierung der Daten der Zustimmung der Betroffenen.<\/li>\n<li>Bei der entgeltlichen Vermittlung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen der stellensuchenden Person und dem Vermittler (Art. 19 Abs. 3 AVV).<\/li>\n<li>Keines schriftlichen Vertrages bedarf es, wenn die stellensuchende Person auf ein Stellenangebot eines Vermittlers reagiert.<\/li>\n<li>Einschreibegeb\u00fchren und Vermittlungsprovisionen der stellensuchenden Person sind zul\u00e4ssig, die Provision ist jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung f\u00e4llig (Art. 20 AVV).<\/li>\n<li>Exklusivit\u00e4tsklauseln, welche einer stellensuchenden Person untersagen, einen anderen Vermittler zu kontaktieren, sind nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit einem Vermittler die notwendige Bewilligung erteilt wird, sind die folgenden Voraussetzungen zu erf\u00fcllen (Art. 3 AVG, Art. 8 AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Eintrag im schweizerischen Handelsregister<\/li>\n<li>zweckm\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftslokal<\/li>\n<li>Verantwortliche Person muss Schweizer B\u00fcrger oder Ausl\u00e4nder mit Niederlassungsbewilligung oder EU-\/EFTA-B\u00fcrger sein.<\/li>\n<li>Die fachgerechte Vermittlung muss gew\u00e4hrleistet sein.<\/li>\n<li>Die Person muss \u00fcber einen guten Leumund verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>entsprechende Ausbildung oder mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung<\/li>\n<li>Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, ben\u00f6tigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so m\u00fcssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 2 Abs. 5 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungst\u00e4tigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Zweigniederlassung gemeldet hat (Art. 7 AVV).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet. F\u00fcr die Inlandvermittlung bedarf es der Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Bewilligung bedarf es zus\u00e4tzlich einer Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligung vom SECO wird f\u00fcr einzelne L\u00e4nder ausgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser beauftragt den Vermittler zur Stellensuche. Der Vermittler darf eine Einschreibgeb\u00fchr verlangen und nach erfolgreicher Vermittlung die vereinbarte Provision.<\/p>\n<p>Zwischen dem Vermittler und dem Arbeitgeber wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Es gelten hierf\u00fcr die Bestimmungen gem\u00e4ss Art. 412 ff. OR.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Personalverleih<\/h3>\n<p>Unter dem Personalverleih gem\u00e4ss Arbeitsvermittungsgesetz wird die Abtretung der wesentlichen Weisungsrechte an einen Einsatzbetrieb verstanden (Art. 26 Abs. 1 AVV).<\/p>\n<p>Das AVG unterscheidet drei Formen des Personalverleihs (Art. 27 AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Tempor\u00e4rarbeit: Bei der Tempor\u00e4rarbeit schliesst der Tempor\u00e4runternehmer (Verleiher), als formeller Arbeitgeber, statt eines festen Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer (Tempor\u00e4rarbeiter) zun\u00e4chst nur einen (generellen) Rahmenvertrag ab und bietet in der Folge Eins\u00e4tze in verschiedenen Drittbetrieben an. Der Tempor\u00e4rarbeiter ist frei, ein bestimmtes Arbeitsangebot anzunehmen. Tut er dies, so schliesst der Tempor\u00e4runternehmer mit dem Tempor\u00e4rmitarbeiter jeweils einen (individuellen und in der Regel auf die Dauer des Einsatzes befristeten) Einsatzvertrag ab. Erst durch diesen Einsatzvertrag kommt dann mit dem Tempor\u00e4runternehmer ein Arbeitsvertrag unter den Rahmenbedingungen des Rahmenvertrags zustande.<\/li>\n<li>Leiharbeit: Leiharbeit liegt vor, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer haupts\u00e4chlich im \u00dcberlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Eins\u00e4tzen bei Einsatzbetrieben unabh\u00e4ngig ist. Der Arbeitgeber (als Verleiher) tr\u00e4gt f\u00fcr die Dauer des Arbeitsvertrags das Risiko der Lohnfortzahlung bei fehlendem Auftragsvolumen. Spezielle Einsatzvertr\u00e4ge werden nicht geschlossen. In der Praxis bedient man sich der Leiharbeit vor allem in Branchen, in den Personalknappheit herrscht.<\/li>\n<li>Gelegentliches \u00dcberlassen: Das gelegentliche \u00dcberlassen von Arbeitskr\u00e4ften aus besonderen Anl\u00e4ssen (sogenannte echte Leiharbeit; zum Beispiel bei Auftragsspitzen in einem \u00abbefreundeten\u00bb Betrieb), wird vom Arbeitsvermittlungsgesetz nicht erfasst. Es ist demnach in Beachtung von Art. 333 Abs. 4 OR erlaubt, wenn der Arbeitnehmer mit der tempor\u00e4ren Versetzung in den Betrieb eines Dritten (in den Einsatzbetrieb) einverstanden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist nur die Tempor\u00e4rarbeit sowie die Leiharbeit bewilligungspflichtig, sofern dies gewerbsm\u00e4ssig betrieben wird (Art. 28 AVV). Unter Gewerbsm\u00e4ssigkeit im Sinn von Art. 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung wird eine regelm\u00e4ssige und gewinnorientierte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit verstanden.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4ssig ist eine Verleiht\u00e4tigkeit, wenn innerhalb von zw\u00f6lf Monaten zehn oder mehr Verleihvertr\u00e4ge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Als ein Vertrag z\u00e4hlt dabei die Vereinbarung \u00fcber einen Einsatz.<\/p>\n<p>Gewinnorientiert ist die T\u00e4tigkeit, wenn die Rechnungsstellung gegen\u00fcber dem Einsatzbetrieb den Betrag f\u00fcr die Lohnkosten, f\u00fcr die Lohnnebenkosten, und f\u00fcr einen Verwaltungskostenanteil von max. 5 Prozent \u00fcbersteigt. Gewerbsm\u00e4ssigkeit liegt auch vor, wenn mit der Verleiht\u00e4tigkeit ein j\u00e4hrlicher Umsatz von mindestens CHF 100 000.00 erzielt wird (Art. 29 AVV).<\/p>\n<p>Das AVG enth\u00e4lt verschiedene Bestimmungen, welche im Rahmen des Personalverleihs einzuhalten sind (Art. 18 ff. AVG, Art. 46 ff. AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Werden Arbeitsangebote \u00f6ffentlich ausgeschrieben, m\u00fcssen die Verleihbetriebe ihren Namen und die genaue Adresse angeben. In der Ausschreibung ist klar darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskr\u00e4fte f\u00fcr den Personalverleih angestellt werden.<\/li>\n<li>Es sind spezielle Regeln bez\u00fcglich Datenschutzes zu beachten. Daten von Stellensuchenden und offenen Stellen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Person bzw. den Einsatzbetrieb erlauben, d\u00fcrfen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Archivierung dieser Daten nach Abschluss der Verleiht\u00e4tigkeit ist ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung (jederzeit widerrufbar) der betroffenen Person m\u00f6glich (Art. 47 AVV).<\/li>\n<li>Der Arbeitsvertrag zwischen Verleihbetrieb und Stellensuchenden muss schriftlich abgeschlossen werden. Das Gesetz nennt die schriftlich zu regelnden Fragen und legt f\u00fcr Tempor\u00e4rarbeitsverh\u00e4ltnisse zwingend spezielle minimale K\u00fcndigungsfristen fest.<\/li>\n<li>Spesen m\u00fcssen belegbar sein. Pauschalen sind nicht zul\u00e4ssig. Sind sie nicht belegbar, werden sie als Lohn beurteilt.<\/li>\n<li>Vertragsbestimmungen, die es den Angestellten verunm\u00f6glichen, nach Einsatzende ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Einsatzbetrieb einzugehen, sind nichtig.<\/li>\n<li>Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, sind dessen Bestimmungen \u00fcber Lohn und Arbeitszeit vom Verleiher einzuhalten.<\/li>\n<li>Der Verleihvertrag zwischen Verleih- und Einsatzbetrieb muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei der minimale Inhalt vom Gesetz vorgegeben ist.<\/li>\n<li>Der Verleihbetrieb darf in der Schweiz nur Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder anstellen die zur Erwerbst\u00e4tigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Damit eine Bewilligung f\u00fcr den Personalverleih erteilt wird, m\u00fcssen die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sein (Art. 13 ff. AVG, Art. 32 ff. AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Der Verleihbetrieb ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und er muss \u00fcber ein zweckm\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftslokal verf\u00fcgen. Er darf dar\u00fcber hinaus kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmern oder Einsatzbetrieben gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die Leitung verantwortlichen grunds\u00e4tzlich Personen m\u00fcssen Schweizer oder EU\/EFTA-B\u00fcrger oder \u00fcber eine Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgen. Sie m\u00fcssen f\u00fcr eine fachgerechte Verleiht\u00e4tigkeit Gew\u00e4hr bieten und einen guten Leumund geniessen. In der Regel verf\u00fcgen Personen \u00fcber die n\u00f6tigen fachlichen F\u00e4higkeiten, wenn sie eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben und eine mehrj\u00e4hrige Berufst\u00e4tigkeit nachweisen k\u00f6nnen. Zudem m\u00fcssen sie eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung oder eine mindestens<br \/>\n3-j\u00e4hrige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen haben.<\/li>\n<li>F\u00fcr Auslandverleih muss die verantwortliche Person ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verh\u00e4ltnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind, insbesondere betreffend gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Einreise, die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit und des Personalverleihs. F\u00fcr den Verleih von aus dem Ausland neu zuziehenden Ausl\u00e4nder (der nur ausnahmsweise erlaubt ist) sind Kenntnisse des schweizerischen Ausl\u00e4nderrechts erforderlich.<\/li>\n<li>Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnanspr\u00fcche seiner Arbeitnehmer bei der kantonalen Bewilligungsbeh\u00f6rde eine Kaution von bis zu CHF\u00a0150 000.00 hinterlegen (Art. 35 ff. AVG).<\/li>\n<li>Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, ben\u00f6tigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so m\u00fcssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 12 Abs. 3 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleiht\u00e4tigkeit berechtigt, sobald (Art. 31 AVV):\n<ul>\n<li>der Hauptsitz der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Zweigniederlassung gemeldet hat (die Meldung erfolgt dabei durch den Hauptsitz, vgl. Art. 41 AVV) und<\/li>\n<li>die erforderliche Kaution f\u00fcr die Zweigniederlassung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt worden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausl\u00e4ndischen Verleihbetrieb ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzernleihe<\/a>) nicht gestattet. Betriebe, die nur innerhalb der Schweiz Personal verleihen, ben\u00f6tigen eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 AVG). Diese wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz (Art. 15 Abs. 1 AVG). Betriebe, die von der Schweiz ins Ausland Personal verleihen, oder aus dem Ausland neu zuziehende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder in der Schweiz verleihen, ben\u00f6tigen zus\u00e4tzlich eine eidgen\u00f6ssische Bewilligung des SECO (Art. 12 Abs. 2 AVG). Sie wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 15 Abs. 2 AVG). Die Bewilligung lautet auf den Betrieb. Die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden (vgl. Art. 16 AVG, Art. 42 AVV).<\/p>\n<p>Zu den vertraglichen Beziehungen siehe insbesondere den Beitrag zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Personalverleih<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00d6ffentliche Arbeitsvermittlung<\/h3>\n<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt im Weiteren die \u00f6ffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 24 ff. AVG).<\/p>\n<p>Im Rahmen der \u00f6ffentlichen Arbeitsvermittlung haben die Arbeits\u00e4mter in den Kantonen die Pflicht, die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen und zu erfassen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bem\u00fchen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskr\u00e4fte zu vermitteln. Im Rahmen der Vermittlung ber\u00fccksichtigen sie die pers\u00f6nlichen W\u00fcnsche, Eigenschaften und beruflichen F\u00e4higkeiten der Stellensuchenden sowie die Bed\u00fcrfnisse und betrieblichen Verh\u00e4ltnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage (Art. 24 AVG). Die Arbeits\u00e4mter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verf\u00fcgung (Art. 26 Abs. 1 AVG). Ebenso vermitteln und beraten sie ausl\u00e4ndische Stellensuchende, die sich in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbst\u00e4tigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind (Art. 26 Abs. 2 AVG). Nur in gewissen F\u00e4llen ist eine Unterst\u00fctzung nicht m\u00f6glich (Art. 26 Abs. 3 AVG).<\/p>\n<p>Das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA) unterh\u00e4lt einen Beratungsdienst, der Informationen \u00fcber Einreise, Arbeitsm\u00f6glichkeiten und Lebensbedingungen in ausl\u00e4ndischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben wollen. Das SECO unterst\u00fctzt die r\u00fcckwanderungswilligen Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bem\u00fchungen der Arbeits\u00e4mter bei der Vermittlung schweizerischer R\u00fcckwanderer aus dem Ausland (Art. 25 AVG).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit helfen die Arbeits\u00e4mter den Stellensuchenden, deren Vermittlung unm\u00f6glich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbildung. Die Kantone k\u00f6nnen f\u00fcr Arbeitslose, deren Vermittlung unm\u00f6glich oder stark erschwert ist, Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung organisieren (Art. 28 AVG).<\/p>\n<p>Entlassungen einer gr\u00f6sseren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen muss der Arbeitgeber dem zust\u00e4ndigen Arbeitsamt m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig melden, sp\u00e4testens aber zum Zeitpunkt, in dem er die K\u00fcndigungen ausspricht (Art. 29 AVG). Die Anzahl, ab der zu melden ist, wurde durch Verordnung auf 10 festgesetzt, wobei den Kantonen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wurde, die Zahl auf 6 zu reduzieren. Davon haben einige Kantone Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih zum Auftrag<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt drei Themenbereiche (Art. 1 AVG): private Arbeitsvermittlung \u00f6ffentliche Arbeitsvermittlung Personalverleih Die Voraussetzungen f\u00fcr die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sollen nachfolgend erl\u00e4utert werden. &nbsp; Private Arbeitsvermittlung Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenf\u00fchren von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen verstanden (vgl. 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