{"id":2001,"date":"2020-02-05T00:55:41","date_gmt":"2020-02-04T23:55:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2001"},"modified":"2020-01-31T22:40:49","modified_gmt":"2020-01-31T21:40:49","slug":"der-rahmen-des-fairen-geschaeftens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/05\/der-rahmen-des-fairen-geschaeftens\/","title":{"rendered":"Der Rahmen des fairen Gesch\u00e4ftens"},"content":{"rendered":"<p>Das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (nachfolgend: &#8222;UWG&#8220;; SR 241)<\/a> bezweckt den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gew\u00e4hrleisten und bestimmt, dass jedes t\u00e4uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Gesch\u00e4ftsgebaren, welches das Verh\u00e4ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und damit widerrechtlich sei.<\/p>\n<p>Allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sollten die Grundz\u00fcge bekannt sein. Verst\u00f6sst n\u00e4mlich ein Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen des UWG (ohne Zustimmung des Arbeitgebers), kann dies f\u00fcr den Arbeitgeber negative Konsequenzen haben und in der Folge zur K\u00fcndigung des Arbeitnehmers f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grundz\u00fcge<\/h3>\n<p>Nicht selten sind im Bereich des Wettbewerbs neben dem <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> auch noch weitere Bundesgesetze massgebend, die bei einem Verstoss gegen das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> ebenfalls verletzt werden. Zu denken ist etwa an das Kartellrecht, den Marken- und Design-Schutz, das Urheberrecht und das Strafgesetzt, aber auch ganz allgemein Vertragsrecht (OR) und Pers\u00f6nlichkeitsrecht (ZGB) sowie weitere Spezialgesetzte (z.B. HMG, AWV, LMG, THG) k\u00f6nnen tangiert sein.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> soll also dazu dienen, den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb zu sch\u00fctzen, indem es unlauteres Verhalten verp\u00f6nt und die Leitplanken f\u00fcr einen fairen Wettbewerb setzt. Zu diesem Zweck bestimmt das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> in einer Generalklausel (Art. 2 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>), dass jede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende und den Wettbewerb potenziell beeinflussende Handlung unlauter sei. Daneben bezeichnet Art. 3 Abs. 1 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> 20 einzelne Verhaltensweisen, welche als im Speziellen unlauter gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Bereich der Anwendbarkeit des UWG<\/h3>\n<p>Das Schweizer <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> ist einzig auf Wettbewerbshandlungen anwendbar, mithin also auf Verhalten das in objektiver Weise geeignet ist, den Wettbewerb oder die Wettbewerbschancen eines Marktteilnehmers zu beeinflussen. Gemeint sind damit Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Kunden verbessern oder verschlechtern, den Marktanteil vergr\u00f6ssern oder verringern sollen oder mindestens dazu geeignet sind, das Vorgenannte zu erreichen. Bereits Vorbereitungshandlungen zu solchem Verhalten k\u00f6nnen lauterkeitsrechtlich relevant sein. Damit fallen Handlungen, die sich ausschliesslich im privaten Rahmen, nur unternehmensintern oder nur auf eine Beh\u00f6rde auswirken regelm\u00e4ssig nicht in den Anwendungsbereich des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>. Allerdings unterstehen nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen und unter Umst\u00e4nden auch Beh\u00f6rden dem <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>. Sogar \u00c4usserungen Dritter, zum Beispiel von Konsumentenorganisationen oder der Medien, unterliegen der Kontrolle des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>. Allerdings besteht die Meinung, dass das UWG im Verh\u00e4ltnis zwischen Konkurrenten strenger anzuwenden sei, als gegen\u00fcber Dritten ohne kommerzielle Interessen.<\/p>\n<p>Der Hinweis, dass einschl\u00e4giges Verhalten objektiv dazu geeignet sein muss, den Wettbewerb zu beeinflussen, weist darauf hin, dass die Absicht, mit einem bestimmten Verhalten den Wettbewerb tats\u00e4chlich beeinflussen zu wollen, grunds\u00e4tzlich keine Voraussetzung f\u00fcr unlauteres Handeln darstellt.<\/p>\n<p>In r\u00e4umlicher Hinsicht ist das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> anwendbar, wenn sich die zu beurteilende Handlung in der Schweiz ausgewirkt hat bzw. auswirken soll (&#8222;Marktauswirkungsprinzip&#8220;). Die Strafbestimmungen des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> sind anwendbar, wenn die strafbare Handlung in der Schweiz ver\u00fcbt wurde oder der Erfolg hier eintritt. Hier ist nat\u00fcrlich zu bedenken, dass auch die meisten anderen Staaten \u00fcber ein Gesetz \u00fcber den unlauteren Wettbewerb verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Allf\u00e4lliges unlauteres Verhalten kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sich die Gegenpartei allenfalls auch unlauter verhalten hat oder dass das Verhalten branchen\u00fcblich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Generalklausel nach Art. 2 UWG<\/h3>\n<p>Als unlauter gem\u00e4ss Art. 2 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> gilt jedes Verhalten, das t\u00e4uschend ist oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 2 ZGB) verst\u00f6sst. Das bedeutet, dass ein Wettbewerbsteilnehmer nicht gegen die Gebote des kaufm\u00e4nnischen Anstands (Gesch\u00e4ftsmoral) verstossen und sich nicht so verhalten darf, dass der Wettbewerb verf\u00e4lscht werden kann.<\/p>\n<p>Um der Gesch\u00e4ftsmoral Gen\u00fcge zu tun, muss der einzelne Wettbewerber die Grunds\u00e4tze von Wahrheit und Klarheit, der Transparenz und der Wahrung der Pers\u00f6nlichkeit von Mitbewerbern und Abnehmern einhalten.<\/p>\n<p>Mithin sollen also einerseits der berufliche Anstand gesch\u00fctzt werden und andererseits auch das Funktionieren des Wettbewerbs. Ein Verhalten kann also bereits dann verp\u00f6nt sein, wenn es entweder das Gebot des beruflichen Anstands oder das Funktionieren des Wettbewerbs verletzt.<\/p>\n<p>In der Praxis haben sich hierzu vier Fallgruppen herausgebildet. (a) Die unzul\u00e4ssige Kundenbeeinflussung, (b) die unzul\u00e4ssige Behinderung von Mitbewerbern, (c) die Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition und (d) der vorsprungbringende Rechtsbruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>a: Unzul\u00e4ssige Kundenbeeinflussung<\/h4>\n<p>Nicht jede Beeinflussung von Kunden ist unzul\u00e4ssig. Vielmehr ist sie erst unlauter, wenn sie geeignet ist die Entscheidungsfreiheit der Kunden \u00fcberm\u00e4ssig zu beschr\u00e4nken, etwa in dem Kunden get\u00e4uscht oder in die Irre gef\u00fchrt werden (vgl. aber auch Art. 3 Abs. 1 lit. b <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>). Die Entscheidungsfreiheit kann auch durch aggressive oder bel\u00e4stigende Werbung beeintr\u00e4chtigt werden, wenn also der Kunde in eine Drucksituation gedr\u00e4ngt wird. So ist etwa im speziellen Werbung, die Angst oder andere sehr starke Gef\u00fchle hervorruft, als unlauter einzustufen. Auch Werbung, die aggressiv Verg\u00fcnstigungen anpreist oder eine starke anlockende Wirkung entfaltet, so dass sachliche Motive beim Kaufentscheid in den Hintergrund gedr\u00e4ngt werden, ist unter dem <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> unzul\u00e4ssig. Als Faustregel f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit von Werbung unter dem <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> dient die Frage, ob sachliche \u00dcberlegungen durch die Werbung bzw. die Art der Werbung stark verdr\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>b: Unzul\u00e4ssige Behinderung von Mitbewerbern<\/h4>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> soll nicht den Konkurrenzkampf zwischen Wettbewerbern unterbinden, aber dem Konkurrenzkampf einigermassen faire Leitplanken setzen. Damit ergeben sich teilweise schwierige Abgrenzungsfragen. In einem nat\u00fcrlichen Konkurrenzkampf darf die Wettbewerbsposition von Mitbewerbern grunds\u00e4tzlich beeintr\u00e4chtigt werden, solange nicht eine Behinderungsabsicht im Vordergrund steht. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn ein Wettbewerber knappe G\u00fcter aufkauft, alleine oder \u00fcberwiegend mit dem Ziel den Mitbewerber am Bezug zu hindern, Personal gezielt einzig mit dem Ziel, den Mitbewerber zu behindern, abgeworben wird oder Preise unterboten werden, um den Wettbewerber vom Markt zu verdr\u00e4ngen. Auf der Hand liegt, dass der Aufruf zum Boykott unlauter ist, wenn er nicht ausnahmsweise durch ein h\u00f6herwertiges Interesse gerechtfertigt scheint. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen auch ungerechtfertigte rechtliche Angriffe (z.B. ungerechtfertigte Betreibungen oder Abmahnungen, ungerechtfertigte Strafanzeigen etc.) als unlauter gelten, wenn damit vorwiegend der Wettbewerber behindert werden soll. Eine besondere Art der Behinderung von Mitbewerbern liegt im Missbrauch von Marktmacht, welche den Wettbewerb verf\u00e4lscht. Als Beispiel sei ein marktm\u00e4chtiger Nachfrager genannt, der die Aufnahme von Produkten eines Lieferanten in sein Sortiment von Vorzugskonditionen abh\u00e4ngig macht. Ein solches Verhalten kann unter Umst\u00e4nden auch unter dem Blickwinkel des Kartellgesetzes rechtswidrig sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>c: Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition<\/h4>\n<p>Die Ausbeutung zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition im Sinn von Art. 2 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> liegt meistens in der Nachahmung einer fremden Leistung, wenn sie &#8222;hinterlistig, raffiniert, systematisch, schmarotzerisch oder parasit\u00e4r&#8220; ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand f\u00fcr sich die Ergebnisse der Anstrengungen eines Mitbewerbers einnimmt, ohne die notwendigen Investitionen get\u00e4tigt haben zu m\u00fcssen und wer im gleichen Zug diesen Mitbewerber um die Fr\u00fcchte seiner Arbeit bringt, indem er sich z.B. direkt auf die Geschichte und die Marke eines Mitbewerbers bezieht, um den Verkauf seiner Produkte zu einem h\u00f6heren Preis zu f\u00f6rdern (z.B. Anbieten eines &#8222;Ferrari II&#8220;).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>d: Vorsprungbringender Rechtsbruch<\/h4>\n<p>Dient ein Rechtsbruch (ausserhalb des Lauterkeitsrechts) dazu, sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, kann dieser Rechtsbruch auch zus\u00e4tzlich eine Verletzung von Art. 2 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> darstellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Tatbest\u00e4nde nach Art. 3 UWG<\/h3>\n<p>Neben der generell als unlauter verp\u00f6nten Handlungsweise im Sinne der oben ausgef\u00fchrten Regelung gem\u00e4ss Art. 2 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>, bezeichnet das Gesetz in Art. 3 UWG auch zwanzig weitere spezifische Handlungen als unlauter.<\/p>\n<p>Von den in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis u <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> aufgef\u00fchrten zwanzig spezifischen Handlungen, welche unlauter sind, sollen nachfolgend die f\u00fcr KMUs allgemein wohl wichtigsten neun (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis i <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a>) kurz dargestellt werden.<\/p>\n<p>Unlauter handelt jemand insbesondere wer:<\/p>\n<ul>\n<li>andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnisse durch unrichtige, irref\u00fchrende oder unn\u00f6tig verletzende \u00c4usserungen herabsetzt;<\/li>\n<li>\u00fcber sich, seine Firma, seine Gesch\u00e4ftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorr\u00e4tige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder \u00fcber seine Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnisse unrichtige oder irref\u00fchrende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb beg\u00fcnstigt;<\/li>\n<li>unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder F\u00e4higkeiten zu erwecken;<\/li>\n<li>\u00a0Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch\u00e4ftsbetrieb eines anderen herbeizuf\u00fchren;<\/li>\n<li>sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irref\u00fchrender, unn\u00f6tig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb beg\u00fcnstigt;<\/li>\n<li>ausgew\u00e4hlte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden \u00fcber die eigene oder die Leistungsf\u00e4higkeit von Mitbewerbern t\u00e4uscht; T\u00e4uschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bez\u00fcge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tats\u00e4chlichen Einstandspreis nach, so ist dieser f\u00fcr die Beurteilung massgebend;<\/li>\n<li>den Kunden durch Zugaben \u00fcber den tats\u00e4chlichen Wert des Angebots t\u00e4uscht;<\/li>\n<li>den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeintr\u00e4chtigt;<\/li>\n<li>die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gef\u00e4hrlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden t\u00e4uscht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Daneben bestehen wie erw\u00e4hnt in Art. 3 Abs. 1 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> noch weitere, namentlich aufgef\u00fchrte Verhaltensweisen, die als unlauter definiert sind. Zu beachten, dass ein Verstoss gegen die Bestimmungen in Art. 3 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19860391\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">UWG<\/a> auch strafrechtliche Wirkungen zeitigen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. 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