{"id":2017,"date":"2020-02-11T00:16:17","date_gmt":"2020-02-10T23:16:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2017"},"modified":"2020-02-11T07:18:31","modified_gmt":"2020-02-11T06:18:31","slug":"verjaehrung-von-spesen-und-auslagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen"},"content":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an ausw\u00e4rtigen Arbeitsorten auch die f\u00fcr den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.<\/p>\n<p>Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entsch\u00e4digung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsverg\u00fctung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden m\u00fcssen. Hingegen ist es unzul\u00e4ssig, die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise durch den Arbeitnehmer tragen zu lassen.<\/p>\n<p>Im Bereich von Motorfahrzeugen sind spezielle Abmachungen zul\u00e4ssig: Ben\u00fctzt der Arbeitnehmer im Einverst\u00e4ndnis mit dem Arbeitgeber f\u00fcr seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die \u00fcblichen Aufwendungen f\u00fcr dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs f\u00fcr die Arbeit zu verg\u00fcten. Stellt der Arbeitnehmer im Einverst\u00e4ndnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm \u00fcberdies die \u00f6ffentlichen Abgaben f\u00fcr das Fahrzeug, die Pr\u00e4mien f\u00fcr die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Abn\u00fctzung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs f\u00fcr die Arbeit zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>Doch innert welcher Fristen sind die Spesen durch den Arbeitnehmer einzufordern? Bzw. innert welcher Frist verj\u00e4hren die Forderungen auf Spesen- und Auslagenersatz?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>F\u00e4lligkeit<\/h3>\n<p>F\u00e4lligkeit bedeutet, dass der Gl\u00e4ubiger seinen Anspruch geltend machen und die Leistung verlangen darf.<\/p>\n<p>Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine k\u00fcrzere Frist verabredet oder \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Hat der Arbeitnehmer zur Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflichten regelm\u00e4ssig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabst\u00e4nden, mindestens aber jeden Monat auszurichten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt also, dass der Arbeitnehmer die Spesen und Auslagen sp\u00e4testens per Ende Monat zur\u00fcckerstattet erh\u00e4lt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung zu verzinsen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verj\u00e4hrung<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 341 Abs. 2 OR sind die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung (Art. 127 \u2013 142 OR) auch auf Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbar. Die Verj\u00e4hrung beginnt f\u00fcr jeden Anspruch mit seiner F\u00e4lligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR).<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 128 Ziff. 3 OR verj\u00e4hren Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits nach 5 Jahren. Es ist also grunds\u00e4tzlich vom Obligationenrecht her eine k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Arbeitnehmer als f\u00fcr die Arbeitgeber vorgesehen. Entgegen dem Wortlaut gilt diese k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfrist von 5 Jahren aber nur f\u00fcr geldwerte Leistungen, d.h. f\u00fcr Forderungen, die im weitesten Sinne die Arbeit entgelten (siehe hierzu den Beitrag\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Nicht ganz klar ist, ob die Forderungen auf Ersatz von Spesen und Auslagen auch als solche Forderungen gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Gerichtspraxis<\/h4>\n<p>Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Handelsreisenden festgehalten, dass hier die 5-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gelten w\u00fcrde (<a href=\"http:\/\/servat.unibe.ch\/dfr\/pdf\/c2075370.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 75 II 370<\/a>). Es war allerdings f\u00fcr die vertragliche Grundlage des Anspruchs nicht das OR, sondern das HRAG anwendbar (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 \u00fcber die Handelsreisenden). Dieses Gesetz existiert heute nicht mehr. Es ist also nicht klar, ob das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem OR gleich entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich f\u00fcr die 5-j\u00e4hrige Frist entschieden (JAR 1990, S. 130).<\/p>\n<p>In diesem Jahrtausend sind zwei Entscheide erschienen, die aber unterschiedlich sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Kantonsgericht Waadt hat sich f\u00fcr die 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist entschieden (JAR 2010, S. 650 ff.)<\/li>\n<li>Im neusten Entscheid hat sich das Kantonsgericht Wallis f\u00fcr die 5-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist entschieden. Dies wurde insbesondere damit begr\u00fcndet, dass die Spesen sowohl eng mit der geleisteten Arbeit wie auch mit dem Lohn in Zusammenhang st\u00fcnden und somit innert 5 Jahren verj\u00e4hren w\u00fcrden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Keine Entscheidung des Bundesgerichts<\/h4>\n<p>Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verj\u00e4hrung von Spesen\u00a0 unter dem OR fehlt &#8211; es ist nicht ganz klar, ob sich das Bundesgericht weiterhin auf <a href=\"http:\/\/servat.unibe.ch\/dfr\/pdf\/c2075370.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 75 II 370<\/a>\u00a0berufen wird (und somit die 5-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist anwendet) oder nicht.<\/p>\n<p>Will ein Arbeitnehmer nichts riskieren, erhebt er die Forderungen jeweils innert 5 Jahren. Das Problem d\u00fcrfte sich vor allem in denjenigen F\u00e4llen stellen, bei denen der Arbeitnehmer w\u00e4hrend dem laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Forderungen stellen will und auf das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses warten will. Dort riskiert er, dass er die Forderung, wenn er zulange zuwartet, nicht mehr durchsetzen kann.<\/p>\n<p>So ist einem Arbeitnehmer auf jeden Fall zu empfehlen, innert 5 Jahren seit entstehen einer Forderung auf Spesen- und Auslagenersatz zumindest verj\u00e4hrungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Verj\u00e4hrungsrecht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/02\/neues-verjaehrungsrecht-ab-1-januar-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neues Verj\u00e4hrungsrecht ab 1. Januar 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/12\/03\/arbeitsrecht-und-verjaehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrecht und Verj\u00e4hrung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/11\/aspestansprueche-der-erben-auch-aus-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Asbestanspr\u00fcche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: Nicolas Facincani<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an ausw\u00e4rtigen Arbeitsorten auch die f\u00fcr den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 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