{"id":2043,"date":"2020-02-20T00:31:40","date_gmt":"2020-02-19T23:31:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2043"},"modified":"2020-02-20T15:14:33","modified_gmt":"2020-02-20T14:14:33","slug":"der-handelsreisende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/20\/der-handelsreisende\/","title":{"rendered":"Der Handelsreisende"},"content":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 347 Abs. 1 OR &#8222;verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder anderen nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrten Gesch\u00e4ftes gegen Lohn Gesch\u00e4fte jeder Art ausserhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen&#8220;.<\/p>\n<p>Charakteristisch f\u00fcr den Handelsreisenden ist daher das Folgende:<\/p>\n<ul>\n<li>Verpflichtung zur Vermittlung oder zum Abschluss von Gesch\u00e4ften.<\/li>\n<li>Die Vermittlung erfolgt ausserhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Arbeitgebers.<\/li>\n<li>Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Entrichtung des Lohnes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Handelsreisendenvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Besonderheiten des Vertrages mit Handelsreisenden<\/h3>\n<p>Gegen\u00fcber dem gew\u00f6hnlichen Arbeitsvertrag weist der Handelsreisende folgende Besonderheiten auf:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Arbeitsleistung eines Handelsreisenden besteht in der Vermittlung oder dem Abschluss von Handelsgesch\u00e4ften, was insbesondere Absatzgesch\u00e4fte mit Kunden, nicht jedoch Einkaufsgesch\u00e4fte mit Lieferanten umfasst.<\/li>\n<li>Die T\u00e4tigkeit des Handelsreisenden muss unmittelbar auf den Gesch\u00e4ftsabschluss gerichtet sein. Ziel der T\u00e4tigkeit ist je nach Bevollm\u00e4chtigung das Bewirken von Bestellungen oder der Abschluss von Vertr\u00e4gen. Der blosse Nachweis von Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten oder lediglich verkaufsf\u00f6rdernde T\u00e4tigkeiten wie Demonstration, Beratung, Kundenbetreuung, Schadeninspektion usw. gen\u00fcgen also nicht.<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsvermittlung nach Art. 347 OR liegt nur vor, wenn der Handelsreisende auf fremde Rechnung handelt. Ein Handeln auf eigene Rechnung wird durch Art. 347 Abs. 2 OR beim Handelsreisenden ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Anders als beim Agenturvertrag wird beim Handelsreisenden in Art. 347 OR ein Handeln in fremdem Namen nicht vorausgesetzt. Wenn der Arbeitnehmer in eigenem Namen handelt, schliesst dies jedoch auch den Gesch\u00e4ftsabschluss und die Gesch\u00e4ftsabwicklung mit ein, weshalb bei einer solchen T\u00e4tigkeit nur ein gew\u00f6hnlicher Einzelarbeitsvertrag in Frage kommt.<\/li>\n<li>Nach Art. 347 Abs. 1 OR muss der Gesch\u00e4ftsherr des Handelsreisenden der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder anderen nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrten Gesch\u00e4ftes sein. Regelm\u00e4ssig wird dieser Gesch\u00e4ftsherr zugleich der Arbeitgeber sein, aber nicht notwendig (z.B. bei gestufter Absatzorganisation). Ob das Unternehmen des Gesch\u00e4ftsherrn tats\u00e4chlich im Handelsregister eingetragen ist, ist f\u00fcr die Qualifizierung des Handelsreisenden gleichg\u00fcltig.<\/li>\n<li>347 OR legt fest, dass die Vermittlungst\u00e4tigkeit &#8222;<em>vorwiegend<\/em>&#8220; (Art. 347 Abs. 1 OR) &#8222;<em>ausserhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Arbeitgebers<\/em>&#8220; (Art. 347 Abs. 2 OR) zu erfolgen hat. Handelsreisender ist also nur, wessen Reiset\u00e4tigkeit \u00fcberwiegt. Gleichg\u00fcltig ist, ob der Reisende die Kunden an ihrem Wohn- oder Gesch\u00e4ftssitz aufsucht oder diese an einem anderen Ort trifft (z.B. Messen, Wanderausstellungen), sofern die T\u00e4tigkeit dort nur nicht station\u00e4r wird oder zu Direktverk\u00e4ufen f\u00fchrt.<\/li>\n<li>347 Abs. 2 OR schliesst gelegentliche und vor\u00fcbergehende Arbeit aus dem Geltungsbereich der Vorschriften \u00fcber den Handelsreisenden aus.<\/li>\n<li>Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begr\u00fcndeter Anlass eine \u00c4nderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder f\u00fcr eigene Rechnung noch f\u00fcr Rechnung eines Dritten Gesch\u00e4fte vermitteln oder abschliessen.<\/li>\n<li>Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Gesch\u00e4ften erm\u00e4chtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und anderen Gesch\u00e4ftsbedingungen einzuhalten und muss f\u00fcr \u00c4nderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.<\/li>\n<li>Der Handelsreisende hat \u00fcber seine Reiset\u00e4tigkeit regelm\u00e4ssig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu \u00fcbermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.<\/li>\n<li>Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden pers\u00f6nlich Gesch\u00e4fte abzuschliessen.\u00a0Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig ab\u00e4ndern, wenn ein begr\u00fcndeter Anlass eine \u00c4nderung vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche und das Recht des Handelsreisenden zur Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.<\/li>\n<li>Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Aus\u00fcbung der Reiset\u00e4tigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Ausfall der Provision.\u00a0Betr\u00e4gt die Provision weniger als einen F\u00fcnftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Aus\u00fcbung der Reiset\u00e4tigkeit eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Lohn<\/h3>\n<p>In der Regel ist der Hauptbestandteil des Entgelts des Handelsreisenden ein festes Gehalt. Durch schriftliche Abrede kann jedoch vereinbart werden, dass die Provision die Mehrheit des Entgelts ausmacht oder dass ausschliesslich Provisionen bezahlt werden. In diesem Fall muss die Provision jedoch ein &#8222;angemessenes Entgelt f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Handelsreisenden&#8220; ergeben (Art. 349a Abs. 2 OR). Davon macht Art. 349a Abs. 3 OR f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> eine Ausnahme. Diese Regelung gilt auch f\u00fcr &#8222;<em>gew\u00f6hnliche Arbeitsvertr\u00e4ge<\/em>&#8222;, bei welchen der Lohn ausschliesslich aus Provisionen besteht.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit des Entgelts des Handelsreisenden ist aufgrund des Einzelfalles zu ermitteln. Eine Provision ist angemessen, wenn sie dem Handelsreisenden einen Verdienst garantiert, mit dem er sein Leben gem\u00e4ss seinem Arbeitseinsatz, seiner Ausbildung, seiner Dienstjahre, seinem Alter und seinen sozialen Aufgaben auf eine zufrieden stellende Weise finanzieren kann (Adrian Staehelin, Z\u00fcrcher Kommentar zu Art. 319-362 OR, N 4 zu Art. 349a OR).<\/p>\n<p>Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertragsabschluss<\/h3>\n<p>Der Arbeitsvertrag mit einem Handelsreisenden muss schriftlich abgeschlossen sein und insbesondere Dauer, Vollmachten, Entgelt und Auslagenersatz regeln (Art. 347a Abs. 1 OR). Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, ist der Vertrag aber nicht ung\u00fcltig. Es handelt sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift. Soweit das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die \u00fcblichen Arbeitsbedingungen bestimmt (Art. 347a Abs. 2 OR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Lohnh\u00f6he<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/08\/kann-ein-arbeitsvertrag-muendlich-abgeschlossen-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kann ein Arbeitsvertrag m\u00fcndlich abgeschlossen werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/11\/verjaehrung-von-spesen-und-auslagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Spesen und Auslagen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/09\/01\/immer-wieder-der-bonus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Immer wieder der Bonus<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 347 Abs. 1 OR &#8222;verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder anderen nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrten Gesch\u00e4ftes gegen Lohn Gesch\u00e4fte jeder Art ausserhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen&#8220;. 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