{"id":2065,"date":"2020-02-28T00:29:59","date_gmt":"2020-02-27T23:29:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2065"},"modified":"2020-02-27T20:47:52","modified_gmt":"2020-02-27T19:47:52","slug":"geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/","title":{"rendered":"Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess"},"content":{"rendered":"<p>An der Sitzung vom 26. Februar 2020 hat der Bundesrat die Botschaft zur punktuellen Revision der Zivilprozessordnung verabschiedet.<\/p>\n<p>Ziel ist insbesondere den Privaten und Unternehmen den Zugang zum Gericht erleichtern und damit die Rechtsdurchsetzung zu verbessern verbessern. Daf\u00fcr will er das Prozesskostenrecht anpassen.<\/p>\n<p>Geplante \u00c4nderungen um den Zugang zum Gericht zu erleichtern. Nachfolgend sollen die f\u00fcr insbesondere das Arbeitsrecht relevanten \u00c4nderungen kurz dargelegt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kostenvorsch\u00fcsse<\/h3>\n<p>Heute kann das Gericht gem\u00e4ss Zivilprozessordnung, sofern ein Verfahren nicht kostenlos ist, von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss f\u00fcr die mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Gerichtskosten bestimmen sich insbesondere aufgrund des Streitwerts.\u00a0Zur Bestimmung des Streitwerts siehe etwa den Beitrag zum <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Kostenvorsch\u00fcsse gem\u00e4ss Revisionsvorlage<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss der Revisionsvorlage sollten Gerichtskostenvorsch\u00fcsse, die heute insbesondere f\u00fcr Angeh\u00f6rige des Mittelstandes eine faktische Zugangsschranke zum Gericht bedeuten, halbiert werden. Das heisst, diese sollen nur noch bis zur H\u00e4lfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden d\u00fcrfen. Kostenvorsch\u00fcsse d\u00fcrfte aber weiterhin f\u00fcr die gesamten mutmasslichen Kosten verlangt werden f\u00fcr das Schlichtungs- oder Rechtsmittelverfahren (und weiteren Ausnahmen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Verteilung der Gerichtskosten<\/h4>\n<p>Die Gerichtskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen.<\/p>\n<p>Gewinnt die Partei, welche den Kostenvorschuss geleistet hat, so ist heute die Regel so, dass der geleistete Kostenvorschuss vom Gericht zur Deckung der Gerichtskosten einbehalten wird, die obsiegende Partei die Kosten dann von der unterliegenden Partei einfordern muss. Dabei kann es vorkommen, dass wenn die unterliegende Partei \u00fcber keine Mittel verf\u00fcgt, die obsiegende Partei, welche den Kostenvorschuss geleistet hat, auf diesen Kosten, trotz des Obsiegens, sitzen bleibt.<\/p>\n<p>Mit dem soll neu Schluss sein. Nur wenn die kostenpflichtigen Partei einen Kostenvorschuss geleistet hat, soll dieser noch verrechnet werden; dar\u00fcber hinaus wird ein Fehlbetrag nachgefordert oder ein \u00dcberschuss zur\u00fcckerstattet.<\/p>\n<p>Gewinnt die Partei, welche den Vorschuss geleistet hat, so soll dieser neu zur\u00fcckerstattet werden. Der Staat wird dann die Gerichtskosten bei der unterliegenden Partei einfordern. Damit tragen k\u00fcnftig nicht mehr die Parteien das Inkassorisiko der Gegenpartei in Bezug auf die Gerichtskosten, sondern der Staat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auswirkungen der geplanten \u00c4nderung der Zivilprozessordnung auf den Arbeitsprozess<\/h3>\n<p>Die vorliegenden \u00c4nderungen betreffen Verfahren, in welchen Gerichtskosten geschuldet sind. Hiervon sind gewisse arbeitsrechtliche Verfahren ausgeschlossen.<\/p>\n<p>In den folgenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden n\u00e4mlich keine Gerichtskosten erhoben:<\/p>\n<ul>\n<li>bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz<\/li>\n<li>bei Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz<\/li>\n<li>bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis und aus dem AVG bis zu einem Streitwert von<br \/>\nCHF 30 000.00.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In Bezug auf die vorgenannten Verfahren werden die vorgeschlagenen \u00c4nderungen somit keine Neuerungen bringen. Im Rahmen des Arbeitsrechts werden aber Streitigkeiten mit einem Streitwert von \u00fcber CHF 30&#8217;000 betroffen sein. Dort werden Kostenvorsch\u00fcsse verlangt. Diese Verfahren w\u00e4ren von der neuen Regelung betroffen. Zur Bestimmung des Streitwerts siehe etwa den Beitrag zum <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einleitung des Verfahrens<\/h3>\n<p>Ein Gerichtsverfahren ist durch ein sogenanntes Schlichtungsverfahren einzuleiten (Art. 197 ZPO). Dieses ist zwingend. Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es hiervon die folgenden Ausnahmen:<\/p>\n<p>Die klagende Partei kann auf die Durchf\u00fchrung des Schlichtungsverfahrens verzichten,<\/p>\n<ul>\n<li>wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO),<\/li>\n<li>wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist (Art. 199 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie<\/li>\n<li>in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gemeinsam k\u00f6nnen die Parteien auf die Durchf\u00fchrung eines Schlichtungsverfahrens verzichten bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100&#8217;000 (Art. 199 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ziel der Schlichtungsverhandlung und weiteres Vorgehen<\/h4>\n<p>Die Schlichtungsbeh\u00f6rde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Aus diesem Grund haben die Parteien pers\u00f6nlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (Art. 204 ZPO &#8211; siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/30\/vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertretung vor den Schlichtungsbeh\u00f6rden<\/a><\/strong>). Davon gibt es zwei Ausnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5&#8217;000 kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde einen Urteilsvorschlag unterbreiten, ebenso bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 210 ZPO).<\/li>\n<li>Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 2 000.00 kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde ein Urteil sprechen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kommt es zu keiner Einigung (und wird keine Klagebewilligung ausgestellt oder kein Entscheid der Schlichtungsbeh\u00f6rde gef\u00e4llt) zwischen den Parteien, so wird dem Kl\u00e4ger die Klagebewilligung ausgestellt. Dies berechtigt zur Klage innert drei Monaten beim zust\u00e4ndigen Gericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Revisionsvorlage und Schlichtungsverhandlung<\/h4>\n<p>Im Rahmen des Vorschlages des Bundesrates soll die Schlichtungsbeh\u00f6rde neu bis zu einem Streitwert von CHF 10&#8217;000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sodann wird festgehalten, dass eine vor den Schlichtungsbeh\u00f6rden s\u00e4umige Partei mit einer Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken bestraft werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere geplante \u00c4nderungen der Zivilprozessordnung<\/h3>\n<p>Mit weiteren punktuellen Anpassungen der Zivilprozessordnung sollen insbesondere die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Privatrecht verbessert und damit die Anwenderfreundlichkeit der ZPO weiter verbessert und die Verfahrenskoordination vereinfacht werden.<\/p>\n<p>Neu wird zudem auch festgehalten, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten nie vom Handelsgericht zu beurteilen sind (sofern der entsprechende Kanton \u00fcberhaupt \u00fcber ein Handelsgericht verf\u00fcgen sollte).<\/p>\n<p>Die Regelungen zum Ort der Klage sollen unver\u00e4ndert bleiben (siehe hierzu etwa <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/23\/die-klage-am-arbeitsort\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Klage am Arbeitsort<\/a><\/strong> und <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/09\/oertlich-zustaendiges-gericht-beim-arbeitsprozess\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00d6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht beim Arbeitsprozess<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An der Sitzung vom 26. 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