{"id":2077,"date":"2020-03-05T00:44:37","date_gmt":"2020-03-04T23:44:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2077"},"modified":"2020-03-03T21:04:57","modified_gmt":"2020-03-03T20:04:57","slug":"das-weiterbildungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/05\/das-weiterbildungsgesetz\/","title":{"rendered":"Das Weiterbildungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Auf den 1. Januar 2017 war das Weiterbildungsgesetz in Kraft getreten. Es soll die Qualit\u00e4t und Transparenz von Weiterbildungsangeboten f\u00f6rdern und die Chancengleichheit verbessern.<\/p>\n<p><strong>Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) regelt aber nicht die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/30\/kostentragung-bei-aus-und-weiterbildung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterbildungen<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p>Das Weiterbildungsgesetzt setzt den Verfassungsartikel \u00fcber die Weiterbildung (Art. 64a BV) um. Art. 64a der Bundesverfassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><strong><em>Art. 64a BV: <a href=\"https:\/\/www.bv-art.ch\/art-64a-weiterbildung.html#a64a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weiterbildung<\/a><\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Abs. 1: Der Bund legt Grunds\u00e4tze \u00fcber die Weiterbildung fest.<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 2: Er kann die Weiterbildung f\u00f6rdern.<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 3: Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.<\/em><\/p>\n<p>Mit den Verfassungsartikeln betreffend die Bildung wurde die Bedeutung der Weiterbildung f\u00fcr den Bildungsraum in der Verfassung verankert. Der Bund erhielt damit in der Verfassung den Auftrag, Grunds\u00e4tze \u00fcber die Weiterbildung festzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Definition der Weiterbildung<\/h3>\n<p>Unter die Weiterbildung f\u00e4llt die Bildung, die namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung ausserhalb der formalen Bildung erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grunds\u00e4tze der Weiterbildung<\/h3>\n<p>Das Weiterbildungsgesetz legt insbesondere die Grunds\u00e4tze zu Verantwortung, Qualit\u00e4t, Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung, Verbesserung der Chancengleichheit sowie zum Wettbewerb fest. Diese richten sich prim\u00e4r an die Spezialgesetzgebung des Bundes und der Kantone.<\/p>\n<p>Zudem legt das Gesetz einheitliche Voraussetzungen f\u00fcr die Subventionierung der Weiterbildung in den Spezialgesetzen des Bundes fest.<\/p>\n<p>Art. 1 des Weiterbildungsesetzes lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gest\u00e4rkt werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Dieses Gesetz:<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>legt Grunds\u00e4tze \u00fcber die Weiterbildung fest;<\/em><\/li>\n<li><em>legt Voraussetzungen f\u00fcr die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund fest;<\/em><\/li>\n<li><em>bestimmt, wie der Bund die Erforschung und die Entwicklung der Weiterbildung f\u00f6rdert;<\/em><\/li>\n<li><em>regelt die F\u00f6rderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener durch den Bund.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Im \u00dcbrigen regelt und f\u00f6rdert der Bund die Weiterbildung \u00fcber die Spezialgesetzgebung.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ziele des Gesetzes<\/h3>\n<p>Mit dem Weiterbildungsgesetz werden die folgenden Ziele verfolgt (Art. 4 des Gesetzes):<\/p>\n<p><em>Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, unterst\u00fctzen;<\/em><\/li>\n<li><em>Voraussetzungen schaffen, die allen Personen die Teilnahme an Weiterbildung erm\u00f6glichen;<\/em><\/li>\n<li><em>die Arbeitsmarktf\u00e4higkeit gering qualifizierter Personen verbessern;<\/em><\/li>\n<li><em>g\u00fcnstige Rahmenbedingungen f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtlichen und die privaten Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung schaffen;<\/em><\/li>\n<li><em>die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterst\u00fctzten Weiterbildung sicherstellen;<\/em><\/li>\n<li><em>die internationalen Entwicklungen der Weiterbildung verfolgen, die nationalen und internationalen Entwicklungen vergleichen und mit Blick auf ihre Wirksamkeit beurteilen.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grundkompetenzen Erwachsener<\/h3>\n<p>Ebenfalls im Weiterbildungsgesetz geregelt wird die F\u00f6rderung des Erwerbs und des Erhalts von\u00a0<a href=\"https:\/\/www.sbfi.admin.ch\/sbfi\/de\/home\/bildung\/weiterbildung\/grundkompetenzen-erwachsener.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grundkompetenzen Erwachsener<\/a>. Das Gesetz hat zum Ziel, die Koordination der bestehenden Massnahmen zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und \u00fcberdies dem Bund die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, den Kantonen gezielt Beitr\u00e4ge f\u00fcr Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener auszurichten. Personen mit fehlenden Grundkompetenzen sollen praxisnah vermittelte, grundlegende Kompetenzen in Lesen, Schreiben und m\u00fcndlicher Ausdrucksf\u00e4higkeit in einer Landessprache, Alltagsmathematik oder Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erwerben k\u00f6nnen, was ihre Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt verbessert.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss dem WeBiG umfassen die Grundkompetenzen grundlegende Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in den folgenden Bereichen (Definition gem\u00e4ss Art. 13 WeBiG):<\/p>\n<ul>\n<li>Lesen, Schreiben und m\u00fcndliche Ausdrucksf\u00e4higkeit in einer Landessprache;<\/li>\n<li>Grundkenntnisse der Mathematik;<\/li>\n<li>Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Beherrschung der Grundkompetenzen bildet eine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr lebenslanges Lernen und die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungen steht denn auch haupts\u00e4chlich im Wege, dass ihnen gewisse erforderliche Grundkompetenzen fehlen.<\/p>\n<p>Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen f\u00fcr eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beitr\u00e4ge an Organisationen<\/h3>\n<p>Schliesslich erm\u00f6glicht Artikel 12 des Weiterbildungsgesetzes Beitr\u00e4ge an\u00a0<a href=\"https:\/\/www.sbfi.admin.ch\/sbfi\/de\/home\/bildung\/weiterbildung\/organisationen-der-weiterbildung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Organisationen der Weiterbildung<\/a>, die sich \u00fcberwiegend mit Fragen der Weiterbildung befassen, gesamtschweizerisch t\u00e4tig sind und \u00fcbergeordnete Leistungen f\u00fcr die Weiterbildung erbringen.<\/p>\n<p>Finanzhilfen k\u00f6nnen f\u00fcr folgende Leistungen gew\u00e4hrt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Themen der Weiterbildung, insbesondere Massnahmen zur Sensibilisierung f\u00fcr lebenslanges Lernen;<\/li>\n<li>Koordinationsleistungen, die das Weiterbildungssystem st\u00e4rken, namentlich im Rahmen von Netzwerken;<\/li>\n<li>Massnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von \u00fcberwiegendem \u00f6ffentlichem Interesse.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Anforderungen an Organisationen der Weiterbildung sowie weitere Bestimmungen k\u00f6nnen der Verordnung \u00fcber die Weiterbildung bzw. den dazugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Verordnung \u00fcber die Weiterbildung regelt diejenigen Bereiche, f\u00fcr die das Weiterbildungsgesetz eine Finanzierung vorsieht und deren Kriterien es zu konkretisieren gilt. Einerseits geht es dabei um Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung und andererseits um den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener, der mit Finanzhilfen des Bundes an die Kantone gef\u00f6rdert werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf den 1. Januar 2017 war das Weiterbildungsgesetz in Kraft getreten. Es soll die Qualit\u00e4t und Transparenz von Weiterbildungsangeboten f\u00f6rdern und die Chancengleichheit verbessern. Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG) regelt aber nicht die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Weiterbildungen. Das Weiterbildungsgesetzt setzt den Verfassungsartikel \u00fcber die Weiterbildung (Art. 64a BV) um. Art. 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