{"id":2124,"date":"2020-03-16T20:55:24","date_gmt":"2020-03-16T19:55:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2124"},"modified":"2020-04-17T17:46:30","modified_gmt":"2020-04-17T15:46:30","slug":"coronavirus-besonders-gefaehrdete-personen-lohnzahlungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/16\/coronavirus-besonders-gefaehrdete-personen-lohnzahlungspflicht\/","title":{"rendered":"Coronavirus: Besonders gef\u00e4hrdete Personen &#8211; Lohnzahlungspflicht"},"content":{"rendered":"<p>Der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen\/bundesrat.msg-id-78454.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesrat<\/a> hat am 16. M\u00e4rz 2020 die <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20200744\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19)<\/a> angepasst. Am 20. M\u00e4rz 2020 erfolgte dann erneut eine Anpassung der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20200744\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19)<\/a>. Dabei hat er auf dem Verordnungsweg teilweise in das Arbeitsrecht eingegriffen. Dies im Zusammenhang mit besonders gef\u00e4hrdeten Personen. Mit der erneuten Anpassung der Verordnung wurde der am 16. M\u00e4rz 2020 eingef\u00fchrte Arbeitnehmerschutz teilweise wieder etwas relativiert.<\/p>\n<p>Ob die sehr generell gehaltene Kompetenznorm von Art. 7 des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20071012\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Epidemiengesetzes<\/a> \u00fcberhaupt als gen\u00fcgende Rechtsgrundlage ausreicht, solche Eingriffe ins Arbeitsrecht zu erlassen, ist nicht restlos gekl\u00e4rt (Text von Art. 7: <em>Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat f\u00fcr das ganze Land oder f\u00fcr einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen<\/em>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lohnfortzahlungspflicht im Arbeitsrecht<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt der Grundsatz, dass bei ausbleibender Arbeit auch kein Lohn geschuldet ist (Art. 82). Dennoch gibt es im Arbeitsrecht Konstellationen, in welchen der Lohn trotz Ausbleiben der Arbeitsleitung der Lohn weiterhin geschuldet ist. Es sind insbesondere die folgenden Konstellationen denkbar (siehe auch etwa den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ohne Arbeitsangebot, kein Lohn<\/strong><\/a>):<\/p>\n<ul>\n<li>Hat der Arbeitgeber die Unm\u00f6glichkeit verschuldet oder f\u00e4llt sie in seinen Risikobereich, liegt\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ein Fall von Art. 324 OR<\/a>\u00a0vor. Der Arbeitgeber hat den Lohn weiterhin zu entrichten (<em>Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gr\u00fcnden mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist) &#8211; <\/em>siehe hierzu den Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Annahmeverzug des Arbeitgebers &#8211; Grundlange<\/a><\/strong>n.<\/li>\n<li>Art. 324a OR sieht als Ausnahme vom Prinzip \u201eohne Arbeit kein Lohn\u201c vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Lohn weiterhin geschuldet ist, auch wenn der Grund f\u00fcr fehlende Arbeitsleitung auf der Seite des Arbeitnehmers liegt (liegt der Grund auf Seiten des Arbeitgebers, ist allenfalls Art. 324 OR anwendbar).\u00a0Die Verhinderung des Arbeitnehmers muss auf subjektive (d. h. pers\u00f6nliche) Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. I<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">m Falle von Art. 324a OR<\/a>\u00a0 ist der Lohn, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und f\u00fcr eine gewisse Zeitdauer, weiterhin geschuldet (siehe hierzu den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Lohnzahlung bei Krankheit<\/strong><\/a> oder den Beitrag zur <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/strong>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung verweigern und trotzdem ist er zum Lohn berechtigt (auch hier liegt ein Fall von Art. Art. 324 vor). Das kann etwa sein, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug ist oder auch, wenn er aufgrund der Verletzung von Schutzmassnahmen die Gesundheit von Mitarbeitenden gef\u00e4hrdet. Im Zusammenhang mit dem <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus<\/a> kann dies etwa im sein, wenn der Arbeitgeber der Pflicht zur Ergreifung von Hygiene- und sonstigen Schutzmassnahmen nicht nachkommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Besonders gef\u00e4hrdete Personen: Recht zum Homeoffice und Lohnzahlungspflicht (Stand 21. M\u00e4rz 2020)<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss der \u00a0<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20200744\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19)<\/a>\u00a0sollen besonders gef\u00e4hrdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden. Als besonders gef\u00e4hrdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz\/Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schw\u00e4chen, Krebs.<\/p>\n<p>Arbeitgeber erm\u00f6glichen gem\u00e4ss der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20200744\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19)<\/a> ihren besonders gef\u00e4hrdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.\u00a0K\u00f6nnen Arbeitst\u00e4tigkeiten aufgrund der Art der T\u00e4tigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am \u00fcblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Dieser zweite Teil der Regelung wurde am 20. M\u00e4rz 2020 neu in die Verordnung eingef\u00fchrt (und galt somit vom 16. M\u00e4rz bis zum 20. M\u00e4rz nicht).\u00a0Ist es bei besonders gef\u00e4hrdeten Personen\u00a0nicht m\u00f6glich, auf vorgenannte Weise zu arbeiten (entweder Homeoffice bzw. bei Unm\u00f6glichkeit von Homeoffice Hygiene und soziale Distanz einzuhalten), so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, Homeoffice zu zu versuchen und ansonsten am Arbeitsplatz f\u00fcr Hygiene und soziale Distanz zu sorgen (was aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht gem\u00e4ss Art. 328 OR ohnehin gelten d\u00fcrfte. Bei der Unm\u00f6glichkeit von Homeoffice oder wenn die soziale Distanz etc. nicht sichergestellt werden kann, ist der Lohn unter Befreiung von der Arbeit weiter zu bezahlen. Soweit man davon ausgeht, der Arbeitgeber sei aufgrund seiner F\u00fcrsorgepflicht bei gewissen Personengruppen zur Anordnung von Homeoffice verpflichtet bzw. er sei f\u00fcr die soziale Distanz und Hygiene verpflichtet, \u00e4ndert sich \u2013 trotz der Verordnung \u2013 nichts an der Rechtslage. Es handelt sich eigentlich um eine berechtigte Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>So k\u00f6nnte sich etwa eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere<\/a> darauf berufen, dass aufgrund der Gesundheitsgef\u00e4hrdung Homeoffice geboten sei \u2013 es ist stets der Einzelfall zu beurteilen.<\/p>\n<p>Offen ist aber etwa noch, ob die Regelung auch f\u00fcr das \u00f6ffentliche Dientsrecht gilt. Sodann ist fraglich, ob sich auch Mitarbeitende von Nonfood-L\u00e4den, Restaurants, Coiffeursalon, Bibliotheken etc. auf diese Verordnung st\u00fctzen k\u00f6nnen, sofern sie nicht zur mehr zur Arbeit m\u00fcssen. Siehe auch den Beitrag zu den <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlungen und Coronavirus<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p><em>Per 17. April 2020 wurde die Regelung angepasst und die vorgenannte Regelung ist daher \u00fcberholt &#8211; siehe hierzu den Beitrag\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/neue-regelung-fuer-besonders-gefaehrdete-personen-per-17-april-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Neue Regelung f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen per 17. April 2020<\/strong><\/a>.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die Erl\u00e4uterungen des Bundes sind wie folgt (Stand 21. M\u00e4rz 2020):<\/h4>\n<p><em>&#8222;Der Umgang mit den Arbeitsverpflichtungen von Arbeitnehmenden, die einer besonders sch\u00fctzenswerten Personengruppe angeh\u00f6ren, bedarf unter Abw\u00e4gung der Interessen der Arbeitgeber und des Gesundheitsschutzes einer schweizweit einheitlichen Regelung.<\/em><\/p>\n<p><em>Hierzu sieht Absatz 1 vor, dass besonders gef\u00e4hrdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wenn immer m\u00f6glich von zu Hause aus erledigen. Die Arbeitgeber haben dazu die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, indem sie den Arbeitnehmern beispielsweise die daf\u00fcr erforderliche IT-Ausstattung zur Verf\u00fcgung stellen oder entsprechende Nutzungen privater Ger\u00e4te vereinbaren, soweit diese f\u00fcr die betreffenden Zwecke geeignet und hinreichend sicher sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hierbei aufgerufen, im Rahmen der betrieblichen M\u00f6glichkeiten und personellen Kompetenzen flexible L\u00f6sungen zu suchen. <\/em><\/p>\n<p><em>Bei Arbeitst\u00e4tigkeiten, die aufgrund der Art der Arbeitst\u00e4tigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am \u00fcblichen Arbeitsort bzw. vor Ort erbracht werden k\u00f6nnen, hat der Arbeitgeber mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Daf\u00fcr k\u00f6nnen beispielsweise im Detailhandel Plexiglasscheiben zum Schutz des Kassenpersonals aufgestellt werden; auch sind wo zweckm\u00e4ssig den Mitarbeitern Desinfektionsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auch k\u00f6nnen f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen andere zumutbare Arbeitsbereiche oder -felder zugewiesen werden, etwa Arbeiten im Backoffice-Bereich. auch diesbez\u00fcglich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgerufen, sich flexibel auf praktikable und im Interesse der Gesundheit und der Betriebsinteressen stehende L\u00f6sungen einzulassen. <\/em><\/p>\n<p><em>Ist im konkreten Fall weder m\u00f6glich, dass eine besonders gef\u00e4hrdete Arbeitnehmerin oder ein besonders gef\u00e4hrdeter Arbeitnehmer von Hause aus arbeitet und k\u00f6nnen\u00a0<\/em><em>am \u00fcblichen Arbeitsort keine ausreichenden Massnahmen zu deren Schutz ergriffen werden, m\u00fcssen die besonders gef\u00e4hrdeten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden (Abs. 3). <\/em><\/p>\n<p><em>Nach Absatz 4 teilen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre besondere Gef\u00e4hrdung ihrem Arbeitgeber durch eine pers\u00f6nliche Erkl\u00e4rung mit. Der Arbeitgeber kann fallweise ein \u00e4rztliches Attest verlangen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Per 17. April 2020 wurde die Regelung angepasst. Daher sind die vorgenannten Erl\u00e4uterungen \u00fcberholt &#8211; siehe hierzu den Beitrag\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/neue-regelung-fuer-besonders-gefaehrdete-personen-per-17-april-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Neue Regelung f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen per 17. April 2020<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Homeoffice im Allgemeinen<\/h3>\n<p>Der Bundesrat hat also f\u00fcr gewisse Personengruppen ein Recht auf Homeoffice angeordnet.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer haben grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice<\/a>, d.h. auf die M\u00f6glichkeit, die Arbeit von zu Hause oder von ausserhalb zu leisten. Zum Teil kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts Homeoffice anordnen, insbesondere um den notwendigen Betrieb aufrecht zu erhalten (zum Teil ist die Anordnung von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice<\/a> auch aufgrund der Zuweisung eines Arbeitsortes einseitig durch den Arbeitgeber m\u00f6glich).<\/p>\n<p>Arbeitnehmende k\u00f6nnen Grunds\u00e4tzlich nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers ins Homeoffice. Sollte der Arbeitgeber aber elementarste Gesundheitsvorsorgemassnahmen missachten, dann k\u00f6nnte der Arbeitnehmende die Arbeit verweigern und der Arbeitgeber m\u00fcsste als L\u00f6sung seinen Angestellten im Homeoffice besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kosten des Homeoffice<\/h3>\n<p>In jedem Fall lohnt es sich f\u00fcr einen Arbeitgeber die Details des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Homeoffice<\/a> mit dem Arbeitnehmer zu regeln, insbesondere was die Kosten betrifft:<\/p>\n<p>Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Arbeitet eine Person ausschliesslich von zu Hause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Mitarbeiter einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber m\u00fcsste also den Arbeitnehmer entsch\u00e4digen, wenn dieser privat die Ger\u00e4te (insb. PC etc.) zur Verf\u00fcgung stellt, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart. Arbeitet der Arbeitnehmer aber vorwiegend im Betrieb und hat er lediglich die M\u00f6glich von zu Hause aus zu arbeiten, so wird in der Praxis angenommen, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes nachgekommen ist und somit grunds\u00e4tzlich keine weiteren Kosten zu \u00fcbernehmen sind. Es empfiehlt sich in jedem Fall zu regeln, was mit diesen Ger\u00e4tschaften und insbesondere mit den darauf gespeicherten Daten zu geschehen hat, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st wird. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und sich nicht nach dem Ende eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses weiterhin vertrauliche Daten auf privaten PCs befinden.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber alle durch die Ausf\u00fchrung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzt. Anders als der Ersatz f\u00fcr Ger\u00e4te und Material ist der Spesenersatz zwingend geschuldet. Eine Abgeltung durch eine Spesenpauschale ist m\u00f6glich, wenn die durchschnittlichen, effektiven Auslagen tats\u00e4chlich gedeckt werden. Zu denken ist hier insbesondere an Kosten f\u00fcr Strom, Heizung des Arbeitsraumes, die Abonnements- und Verbindungskosten f\u00fcr das Telefon, der Internetanschluss sowie die Kosten f\u00fcr Wartungs- und Reparaturarbeiten.<\/p>\n<p>Siehe hierzu auch den Beitrag zur<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/20\/entschaedigung-fuer-privates-zimmer-beim-homeoffice\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Entsch\u00e4digung von Zimmern beim Homeoffice<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p><em>Es ist zu beachten, dass die geltenden Regelungen im Moment rasch \u00e4ndern k\u00f6nnen und es nicht immer m\u00f6glich ist, diesen Beitrag aktuell zu halten.\u00a0Per 17. April 2020 wurde die Regelung angepasst &#8211; siehe hierzu den Beitrag\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/neue-regelung-fuer-besonders-gefaehrdete-personen-per-17-april-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Neue Regelung f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen per 17. April 2020<\/strong><\/a>.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 16. M\u00e4rz 2020 die Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19) angepasst. Am 20. M\u00e4rz 2020 erfolgte dann erneut eine Anpassung der Verordnung 2 \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus (COVID-19). Dabei hat er auf dem Verordnungsweg teilweise in das Arbeitsrecht eingegriffen. Dies im Zusammenhang mit besonders gef\u00e4hrdeten Personen. 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