{"id":2137,"date":"2020-03-23T00:18:40","date_gmt":"2020-03-22T23:18:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2137"},"modified":"2024-10-20T20:36:41","modified_gmt":"2024-10-20T18:36:41","slug":"ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/","title":{"rendered":"Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung"},"content":{"rendered":"<p>Die G\u00fcltigkeit und Durchsetzbarkeit von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nachvertraglichen Konkurrenzverboten<\/a> h\u00e4ngt von verschiedenen Voraussetzungen ab (siehe hierzu etwa den Beitrag zur <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>G\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten<\/strong><\/a>).<\/p>\n<h3>Erhebliche Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit wegen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/h3>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnte (die M\u00f6glichkeit der Sch\u00e4digung ist nicht gegeben, sofern der Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse lediglich gering ist). Nach der Rechtsprechung ist eine Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit aufgrund des Einblicks in den Kundenkreis (oder der Kenntnisse der Geheimnisse) insbesondere in den folgenden zwei Konstellationen nicht gegeben.<\/p>\n<h4>A. Wenn die Beziehungen zwischen Kunden und\u00a0Arbeitgeber\u00a0stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht)<\/h4>\n<p>Das Bundesgericht hat hierzu seiner Rechtsprechung in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a> best\u00e4tigt. Wenn der Arbeitgeber sehr bekannt ist bzw. die Beziehungen zwischen Kunden und Arbeitgeber stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind und die Kunden deswegen zu ihm (dem Arbeitgeber) kommen, wechseln die Klienten in der Regel nicht. In diesem Fall ist das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> nicht durchsetzbar. In diesem Fall verschafft die Kenntnis der Kundschaft als solche dem Arbeitnehmer nicht die M\u00f6glichkeit, die zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kundschaft bestehende Bindung zu unterbrechen oder auch nur zu lockern. Daher kann ein angesehener Arzt seinem Assistenten oder ein bekannter Anwalt seinem Praktikanten kein Konkurrenzverbot auferlegen: <em>Dans une jurisprudence ancienne, le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral a consid\u00e9r\u00e9 que l&#8217;employ\u00e9 ne pouvait tirer profit de sa connaissance de la client\u00e8le lorsque les rapports entre la client\u00e8le et l&#8217;employeur ont essentiellement un caract\u00e8re personnel, fond\u00e9 sur la comp\u00e9tence de cet employeur, par exemple s&#8217;il s&#8217;agit d&#8217;un avocat c\u00e9l\u00e8bre ou d&#8217;un chirurgien r\u00e9put\u00e9; dans ce cas, en effet, la connaissance que l&#8217;employ\u00e9 poss\u00e8de de la client\u00e8le ne lui procure pas, \u00e0 elle seule, le moyen de rompre ou de distendre le lien existant entre l&#8217;employeur et sa client\u00e8le (ATF 78 II 39 consid. 1 p. 40 s. et les arr\u00eats cit\u00e9s).<\/em><\/p>\n<h4>B. Wenn die Beziehungen zwischen Kunden und\u00a0Arbeitnehmer\u00a0stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht als Folge der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers; es fehlt am erforderlichen Kausalzusammenhang)<\/h4>\n<p>Bei stark gepr\u00e4gten pers\u00f6nlichen Beziehungen zwischen Kunden und dem Arbeitnehmer wechseln die Kunden nicht aufgrund der Kenntnisse des Arbeitnehmers, sondern sie folgenden dem Arbeitnehmer aufgrund der pers\u00f6nlichen Bindung. Die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers ist f\u00fcr die f\u00fcr die Beziehung zu den Kunden von entscheidender Bedeutung. Somit wird der erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der M\u00f6glichkeit einer erheblichen Sch\u00e4digung unterbrochen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a><em>)<\/em>. Das\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a>\u00a0ist in diesem Fall nicht g\u00fcltig. <em>Ult\u00e9rieurement, la jurisprudence a eu l&#8217;occasion de se pencher sur la situation inverse, \u00e0 savoir le cas o\u00f9 une relation personnelle \u00e9tait \u00e9tablie entre le client et l&#8217;employ\u00e9 lui-m\u00eame, en l&#8217;occurrence un dentiste; il a \u00e9t\u00e9 conclu que dans ce cas \u00e9galement, la clause de prohibition de concurrence n&#8217;\u00e9tait pas valable, parce que la personnalit\u00e9 de l&#8217;employ\u00e9 rev\u00eatait pour le client une importance pr\u00e9pond\u00e9rante et interrompait le rapport de causalit\u00e9 qui doit exister entre la simple connaissance de la client\u00e8le et la possibilit\u00e9 de causer un dommage sensible \u00e0 l&#8217;employeur (arr\u00eat 4C.100\/2006 du 13 juillet 2007 consid. 2.6).<\/em> <em>Cette jurisprudence a \u00e9t\u00e9 approuv\u00e9e par la doctrine unanime pour les cas o\u00f9 la relation entre la client\u00e8le et l&#8217;employ\u00e9 repose essentiellement sur les capacit\u00e9s personnelles de ce dernier et rel\u00e8gue \u00e0 l&#8217;arri\u00e8re-plan l&#8217;identit\u00e9 de l&#8217;employeur (GABRIEL AUBERT, in Commentaire romand, Code des obligations, vol. I, 2003, n\u00b0 9 ad art. 340 CO; TERCIER\/FAVRE, Les contrats sp\u00e9ciaux, 4e \u00e9d. 2009, n. 3843 p. 573; PIERRE ENGEL, Contrats de droit suisse, 2e \u00e9d. 2000, p. 391; STREIFF\/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6e \u00e9d. 2006, n\u00b0s 10, 11 et 15 ad art. 340 CO; ADRIAN STAEHELIN, Commentaire zurichois, 1996, n\u00b0 16 ad art. 340 CO; J\u00dcRG BR\u00dcHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2e \u00e9d. 1996, n\u00b0 12 ad art. 340 CO; MANFRED REHBINDER, Commentaire bernois, 1992, n\u00b0 12 ad art. 340 CO; PHILIPPE CARRUZZO, Le contrat individuel de travail, 2009, n\u00b0 4 ad art. 340 CO p. 595; R\u00c9MY WYLER, Droit du travail, 2e \u00e9d. 2008, p. 599; CHRISTIAN FAVRE ET AL., Le contrat de travail, Code annot\u00e9, 2010, n\u00b0 2.3 ad art. 340 CO; CHRISTIANE BRUNNER ET AL., Commentaire du contrat de travail, 3e \u00e9d. 2004, p. 309 s.; CHRISTOPH NEERACHER, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, 2001, p. 39).<\/em> <em>Une clause de prohibition de concurrence, fond\u00e9e sur la connaissance de la client\u00e8le, ne se justifie que si l&#8217;employ\u00e9, gr\u00e2ce \u00e0 sa connaissance des clients r\u00e9guliers et de leurs habitudes, peut facilement leur proposer des prestations analogues \u00e0 celles de l&#8217;employeur et ainsi les d\u00e9tourner de celui-ci. Ce n&#8217;est que dans une situation de ce genre que, selon les termes de l&#8217;art. 340 al. 2 CO, le fait d&#8217;avoir connaissance de la client\u00e8le est de nature, par l&#8217;utilisation de ce renseignement, \u00e0 causer \u00e0 l&#8217;employeur un pr\u00e9judice sensible. Il appara\u00eet en effet l\u00e9gitime que l&#8217;employeur puisse dans une certaine mesure se prot\u00e9ger, par une clause de prohibition de concurrence, contre le risque que le travailleur d\u00e9tourne \u00e0 son profit les efforts de prospection effectu\u00e9s par le premier ou pour le compte du premier.<\/em> Diese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich vom Bundesgericht best\u00e4tigt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-11-2017-4A_286-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_286\/2017 vom 1. November 2017<\/a>): <em>Nach der Rechtsprechung ist ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> gest\u00fctzt auf den Einblick in den Kundenkreis nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dank seiner Kenntnis der Stammkunden und ihrer Gewohnheiten in der Lage ist, selber \u00e4hnliche Leistungen wie sein Arbeitgeber zu erbringen und damit Kunden abzuwerben. Denn diesfalls kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufgrund des Einblicks in den Kundenkreis und der Verwendung dieser Kenntnisse erheblich sch\u00e4digen. Anders ist die Situation hingegen, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, die \u00fcberwiegend von seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten gepr\u00e4gt sind, so dass der Kunde diesen F\u00e4higkeiten eine gr\u00f6ssere Wichtigkeit beimisst als der Identit\u00e4t des Arbeitgebers. Wendet sich in einem solchen Fall ein Kunde vom Arbeitgeber ab, um dem Arbeitnehmer zu folgen, resultiert f\u00fcr den Arbeitgeber kein Nachteil daraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse \u00fcber den Kundenkreis verwendet; der Nachteil entsteht ihm vielmehr dadurch, dass der Arbeitnehmer seine pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten nicht mehr f\u00fcr den Arbeitgeber einsetzt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a> E. 2.2.1 S. 71; Urteile <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2016-4A_680-2015&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_680\/2015<\/a> vom 1. Juli 2016 E. 2.1; 4A_466\/2012 vom 12. November 2012 E. 3.2).<\/em><\/p>\n<h3>Ausschluss Konkurrenzverbot bei gewissen Berufsarten?<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit den sog. freien Berufen (\u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Rechtsanw\u00e4lte, Architekten und Ingenieure zu z\u00e4hlen sind) geht die Rechtsprechung in der Regel von der Unzul\u00e4ssigkeit der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a>e aus (so bereits <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=4C.100%2F2006&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-07-2007-4C-100-2006&amp;number_of_ranks=2\">BGer 4C.100\/2006 vom 13. Juli 2007<\/a>). Allenfalls sind sie nur in stark abgeschw\u00e4chter Form zul\u00e4ssig. Auch bei anderen Berufsarten, bei welchen die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers bei den Kunden im Vordergrund steht und f\u00fcr einen Wechsel von Kunden somit entscheidende Bedeutung haben, liegt oft eine Unzul\u00e4ssigkeit eines Konkurrenzverbotes vor, gest\u00fctzt auf die vorgenannten Grunds\u00e4tze. Die Praxis geht etwa von folgenden Berufen aus: Treuh\u00e4nder, Verm\u00f6gensverwalter, Coiffeure, Kosmetikerinnen, Tanzlehrer, etc. <em>Es ist aber stets auf die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. So kann auch bei den vorgenannten Berufsarten die Kundenbindung in den Hintergrund treten und ein Konkurrenzverbot g\u00fcltig vereinbart werden<\/em>. Bei Verm\u00f6gensverwaltern und Kundenberatern wird in der Regel nur ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abwerbeverbot<\/a>, und ein solches nur f\u00fcr die Kunden des Arbeitgebers vereinbart. Kunden, welche vom entsprechenden Verm\u00f6gensverwalter akquiriert werden, sind in der Regel davon ausgenommen (siehe hierzu den Beitrag zur <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abwerbung von Kunden<\/a><\/strong>).<\/p>\n<h3>Konkurrenzverbot f\u00fcr Coiffeure<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich im Jahr 1999 mit der G\u00fcltigkeit eines <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbotes<\/a> f\u00fcr einen Coiffeur zu befassen und verneinte die G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbotes gest\u00fctzt auf die vorgenannten Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>(<em>AGer., AG980024 vom 13. April 1999<\/em>): <em>&#8222;Vorliegend steht fest, dass die Kunden dem Beklagten an seine neue Arbeitsstelle gefolgt sind. Unbestritten blieb, dass die Kunden dem Beklagten folgten, weil sie von diesem gut bedient wurden und ihm freundschaftlich verbunden waren, da sie ihn seit vielen Jahren kannten. Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten dazu selbst aus, dass Leute, die gut bedient werden, wieder zu Stammkunden werden. Damit ergibt sich und wird von den Kl\u00e4gern auch zugegeben, dass f\u00fcr die Beziehung zwischen dem Beklagten und den Kunden \u00fcberwiegend, wenn nicht beinahe ausschliesslich, die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Beklagten ausschlaggebend waren. Und in der Tat zeichnet einen guten Coiffeur sein handwerkliches Geschick aus.<\/em> <em>Er stellt das Arbeitsresultat, den gelungenen Haarschnitt selbst her. Dieser ist sein Werk. Demgegen\u00fcber hat der Verk\u00e4ufer eines industriell gefertigten Produktes keine so intensive Beziehung zu dem, was er verkauft. In der Regel spielt eigenes handwerkliches Geschick hier nicht die zentrale Rolle. Das ist beim Coiffeur anders. W\u00fcrde man ihn dem Konkurrenzverbot unterstellen, so liefe das auf ein Verbot hinaus, seine eigene handwerkliche Geschicklichkeit zu nutzen. So richtig es an sich ist, dass die Kunden eines Coiffeurgesch\u00e4fts zu ihm und nicht zum behandelnden Coiffeur geh\u00f6ren, so muss doch in Betracht gezogen werden, dass diese Beziehung zum Gesch\u00e4ft durch das Geschick eines bestimmten Angestellten vermittelt ist und daher bei seinem Weggang grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt ist, sofern die Kunden nicht motiviert werden k\u00f6nnen, sich von einem anderen Coiffeur behandeln zu lassen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Auch im Jahr 2007 wurde diese Rechtsprechung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(<em>AGer., AG070022 vom 31. Juli 2007<\/em>): <em>&#8222;Die Parteien haben im Vertrag schriftlich ein Konkurrenzverbot vereinbart. Die Handlungsf\u00e4higkeit des Beklagten ist zu vermuten und wurde denn auch von den Parteien nicht thematisiert. Dass der Beklagte seit dem 1. April 2007 in unmittelbarer N\u00e4he seines bisherigen Arbeitsortes bei X. t\u00e4tig ist, ist ebenfalls unbestritten. Es handelt sich dabei um ein konkurrenzierendes Gesch\u00e4ft. Die im schriftlichen Vertrag festgehaltene Vereinbarung, wonach der Beklagte w\u00e4hrend eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Umkreis von einem Kilometer nicht in einem anderen Coiffeurgesch\u00e4ft arbeiten darf, wurde damit verletzt.<\/em> <em>Ob der Beklagte im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit Einblick in Kundendaten hatte, ist zwischen den Parteien strittig, kann indessen offen gelassen werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte im Rahmen seiner Arbeitst\u00e4tigkeit effektiv Einsicht in Kundendaten hatte, ist jedenfalls das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen eventuellen Kenntnissen und der M\u00f6glichkeit einer erheblichen Schadenszuf\u00fcgung zu verneinen. So ist es zwar richtig, dass die Kunden eines Coiffeurgesch\u00e4ftes grunds\u00e4tzlich zu diesem Gesch\u00e4ft und nicht zum behandelnden Coiffeur geh\u00f6ren. Die Bindung eines Kunden beruht indessen vorwiegend auf den besonderen F\u00e4higkeiten des Coiffeurs und seiner pers\u00f6nlichen Geschicklichkeit. Ein Kunde stellt im wesentlichen auf die pers\u00f6nlichen Leistungen und F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers ab und nicht auf dessen Kenntnisse, die dieser durch die Einsicht in die Besonderheiten des Betriebes (Kundendaten, Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse) gewonnen hat (z.B. spezieller Farbwunsch). Eine Bindung besteht damit prim\u00e4r zu einem bestimmten Coiffeur (\u201cCoiffeurkunde\u201d) und nicht zu einem bestimmten Coiffeursalon. Wurde die Beziehung eines Kunden zu einem bestimmten Coiffeursalon durch die Pers\u00f6nlichkeit und das Geschick eines bestimmten Angestellten vermittelt, so ist mit dessen Weggang ohnehin in Frage gestellt, ob der Kunde weiterhin in diesen Salon kommen will oder nicht. Folgt ein Kunde dem Coiffeur an dessen neuen Arbeitsort, so ist die dadurch verursachte Sch\u00e4digung nicht eine Folge des Einblicks in Kundendaten und die dadurch gewonnenen Kenntnisse \u00fcber Bed\u00fcrfnisse und W\u00fcnsche des Kunden, sondern eine Folge der pers\u00f6nlichen Eigenschaften und eigenen F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers. Es fehlt damit bereits vom Grundsatz her am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis bzw. die Kundendaten und der M\u00f6glichkeit der Schadenszuf\u00fcgung (Staehelin, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 340 OR). Daneben gibt es nat\u00fcrlich auch Kunden, deren Bindung haupts\u00e4chlich zum Coiffeursalon (\u201cSalonkunden\u201d oder \u201cLaufkundschaft\u201d) besteht. F\u00fcr diese Art von Kunden ist es prim\u00e4r relevant, dass sie im Coiffeursalon ihrer Wahl bedient werden, wobei die Person des Coiffeurs im Hintergrund steht. Entsprechend macht es diesen Kunden auch nichts aus, jeweils von wechselnden Coiffeuren bedient zu werden. Bei diesen Kunden beruht die Bindung haupts\u00e4chlich auf den von ihnen als besonders g\u00fcnstig empfundenen Gesamtbedingungen, die neben der Ausstattung des Salons, der dort herrschenden Atmosph\u00e4re und den massgebenden Preisen insbesondere auch die Lage des Salons, dessen gute Erreichbarkeit und die \u00d6ffnungszeiten umfassen. Diese Gesamtbedingungen bleiben beim Wechsel eines einzelnen Coiffeurs in einen anderen Salon unver\u00e4ndert bestehen und k\u00f6nnen den Kunden damit auch nicht zu einem Wechsel veranlassen. Auch bei dieser Konstellation fehlt es damit schon vom Grundsatz her am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis- bzw. die Kundendaten und der M\u00f6glichkeit der Schadenszuf\u00fcgung.<\/em> <em>Aufgrund dieser Erw\u00e4gungen ist das von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Konkurrenzverbot als unzul\u00e4ssig zu erachten (ZR 2001 Nr. 92; Streiff\/von Kaenel, a.a.O., N 8, N 10 und N 11 zu Art. 340 OR; Staehelin, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 340 OR). Damit f\u00e4llt auch das von den Parteien f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbarte Abwerbeverbot dahin. Auf die weiteren Voraussetzungen ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht n\u00e4her einzugehen. insbesondere kann offen gelassen werden, welche Umst\u00e4nde den Beklagten letztlich zur K\u00fcndigung veranlasst haben, und ob dies zu einem Wegfall des Konkurrenzverbots gef\u00fchrt hat. Die Klage ist abzuweisen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Konkurrenzverbot<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/05\/verbot-jeder-konkurrenzierender-taetigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbot \u201ejeder konkurrenzierender T\u00e4tigkeit\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/11\/karenzentschaedigung-bei-fehlendem-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Karenzentsch\u00e4digung bei fehlendem Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/03\/wegfall-des-konkurrenzverbots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegfall des Konkurrenzverbots<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/02\/konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot \u2013 nur g\u00fcltig bei Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/08\/ungueltigkeit-des-konkurrenzverbots-eines-treuhaenders\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots eines Treuh\u00e4nders<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/10\/20\/herabsetzung-der-konventionalstrafe-beim-konkurrrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Herabsetzung der Konventionalstrafe bei Konkurrenzverboten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die G\u00fcltigkeit und Durchsetzbarkeit von nachvertraglichen Konkurrenzverboten h\u00e4ngt von verschiedenen Voraussetzungen ab (siehe hierzu etwa den Beitrag zur G\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten). Erhebliche Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit wegen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrt und die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1226,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"off","_et_pb_old_content":"Die G\u00fcltigkeit und Durchsetzbarkeit von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nachvertraglichen Konkurrenzverboten<\/a> h\u00e4ngt von verschiedenen Voraussetzungen ab (siehe hierzu etwa den Beitrag zur <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>G\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten<\/strong><\/a>).\r\n\r\n\u00a0\r\n<h3>Erhebliche Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit wegen Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/h3>\r\nDas <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnte (die M\u00f6glichkeit der Sch\u00e4digung ist nicht gegeben, sofern der Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse lediglich gering ist).\r\n\r\nNach der Rechtsprechung ist eine Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit aufgrund des Einblicks in den Kundenkreis (oder der Kenntnisse der Geheimnisse) insbesondere in den folgenden zwei Konstellationen nicht gegeben.\r\n\r\n\u00a0\r\n<h4>A. Wenn die Beziehungen zwischen Kunden und\u00a0Arbeitgeber\u00a0stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht)<\/h4>\r\nDas Bundesgericht hat hierzu seiner Rechtsprechung in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a> best\u00e4tigt. Wenn der Arbeitgeber sehr bekannt ist bzw. die Beziehungen zwischen Kunden und Arbeitgeber stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind und die Kunden deswegen zu ihm (dem Arbeitgeber) kommen, wechseln die Klienten in der Regel nicht. In diesem Fall ist das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> nicht durchsetzbar. In diesem Fall verschafft die Kenntnis der Kundschaft als solche dem Arbeitnehmer nicht die M\u00f6glichkeit, die zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kundschaft bestehende Bindung zu unterbrechen oder auch nur zu lockern. Daher kann ein angesehener Arzt seinem Assistenten oder ein bekannter Anwalt seinem Praktikanten kein Konkurrenzverbot auferlegen:\r\n\r\n<em>Dans une jurisprudence ancienne, le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral a consid\u00e9r\u00e9 que l'employ\u00e9 ne pouvait tirer profit de sa connaissance de la client\u00e8le lorsque les rapports entre la client\u00e8le et l'employeur ont essentiellement un caract\u00e8re personnel, fond\u00e9 sur la comp\u00e9tence de cet employeur, par exemple s'il s'agit d'un avocat c\u00e9l\u00e8bre ou d'un chirurgien r\u00e9put\u00e9; dans ce cas, en effet, la connaissance que l'employ\u00e9 poss\u00e8de de la client\u00e8le ne lui procure pas, \u00e0 elle seule, le moyen de rompre ou de distendre le lien existant entre l'employeur et sa client\u00e8le (ATF 78 II 39 consid. 1 p. 40 s. et les arr\u00eats cit\u00e9s).<\/em>\r\n\r\n\u00a0\r\n<h4>B. Wenn die Beziehungen zwischen Kunden und\u00a0Arbeitnehmer\u00a0stark pers\u00f6nlich gepr\u00e4gt sind (denn dann wechseln die Kunden nicht als Folge der besonderen Kenntnisse des Arbeitnehmers; es fehlt am erforderlichen Kausalzusammenhang)<\/h4>\r\nBei stark gepr\u00e4gten pers\u00f6nlichen Beziehungen zwischen Kunden und dem Arbeitgeber wechseln die Kunden nicht aufgrund der Kenntnisse des Arbeitnehmers, sondern sie folgenden dem Arbeitnehmer aufgrund der pers\u00f6nlichen Bindung. Die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers ist f\u00fcr die f\u00fcr die Beziehung zu den Kunden von entscheidender Bedeutung. Somit wird der erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der M\u00f6glichkeit einer erheblichen Sch\u00e4digung unterbrochen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a><em>)<\/em>. Das\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a>\u00a0ist in diesem Fall nicht g\u00fcltig.\r\n\r\n<em>Ult\u00e9rieurement, la jurisprudence a eu l'occasion de se pencher sur la situation inverse, \u00e0 savoir le cas o\u00f9 une relation personnelle \u00e9tait \u00e9tablie entre le client et l'employ\u00e9 lui-m\u00eame, en l'occurrence un dentiste; il a \u00e9t\u00e9 conclu que dans ce cas \u00e9galement, la clause de prohibition de concurrence n'\u00e9tait pas valable, parce que la personnalit\u00e9 de l'employ\u00e9 rev\u00eatait pour le client une importance pr\u00e9pond\u00e9rante et interrompait le rapport de causalit\u00e9 qui doit exister entre la simple connaissance de la client\u00e8le et la possibilit\u00e9 de causer un dommage sensible \u00e0 l'employeur (arr\u00eat 4C.100\/2006 du 13 juillet 2007 consid. 2.6).<\/em>\r\n\r\n<em>Cette jurisprudence a \u00e9t\u00e9 approuv\u00e9e par la doctrine unanime pour les cas o\u00f9 la relation entre la client\u00e8le et l'employ\u00e9 repose essentiellement sur les capacit\u00e9s personnelles de ce dernier et rel\u00e8gue \u00e0 l'arri\u00e8re-plan l'identit\u00e9 de l'employeur (GABRIEL AUBERT, in Commentaire romand, Code des obligations, vol. I, 2003, n\u00b0 9 ad art. 340 CO; TERCIER\/FAVRE, Les contrats sp\u00e9ciaux, 4e \u00e9d. 2009, n. 3843 p. 573; PIERRE ENGEL, Contrats de droit suisse, 2e \u00e9d. 2000, p. 391; STREIFF\/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6e \u00e9d. 2006, n\u00b0s 10, 11 et 15 ad art. 340 CO; ADRIAN STAEHELIN, Commentaire zurichois, 1996, n\u00b0 16 ad art. 340 CO; J\u00dcRG BR\u00dcHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2e \u00e9d. 1996, n\u00b0 12 ad art. 340 CO; MANFRED REHBINDER, Commentaire bernois, 1992, n\u00b0 12 ad art. 340 CO; PHILIPPE CARRUZZO, Le contrat individuel de travail, 2009, n\u00b0 4 ad art. 340 CO p. 595; R\u00c9MY WYLER, Droit du travail, 2e \u00e9d. 2008, p. 599; CHRISTIAN FAVRE ET AL., Le contrat de travail, Code annot\u00e9, 2010, n\u00b0 2.3 ad art. 340 CO; CHRISTIANE BRUNNER ET AL., Commentaire du contrat de travail, 3e \u00e9d. 2004, p. 309 s.; CHRISTOPH NEERACHER, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, 2001, p. 39).<\/em>\r\n\r\n<em>Une clause de prohibition de concurrence, fond\u00e9e sur la connaissance de la client\u00e8le, ne se justifie que si l'employ\u00e9, gr\u00e2ce \u00e0 sa connaissance des clients r\u00e9guliers et de leurs habitudes, peut facilement leur proposer des prestations analogues \u00e0 celles de l'employeur et ainsi les d\u00e9tourner de celui-ci. Ce n'est que dans une situation de ce genre que, selon les termes de l'art. 340 al. 2 CO, le fait d'avoir connaissance de la client\u00e8le est de nature, par l'utilisation de ce renseignement, \u00e0 causer \u00e0 l'employeur un pr\u00e9judice sensible. Il appara\u00eet en effet l\u00e9gitime que l'employeur puisse dans une certaine mesure se prot\u00e9ger, par une clause de prohibition de concurrence, contre le risque que le travailleur d\u00e9tourne \u00e0 son profit les efforts de prospection effectu\u00e9s par le premier ou pour le compte du premier.<\/em>\r\n\r\nDiese Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich vom Bundesgericht best\u00e4tigt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-11-2017-4A_286-2017&lang=de&type=show_document&zoom=YES&\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_286\/2017 vom 1. November 2017<\/a>):\r\n\r\n<em>Nach der Rechtsprechung ist ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> gest\u00fctzt auf den Einblick in den Kundenkreis nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dank seiner Kenntnis der Stammkunden und ihrer Gewohnheiten in der Lage ist, selber \u00e4hnliche Leistungen wie sein Arbeitgeber zu erbringen und damit Kunden abzuwerben. Denn diesfalls kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufgrund des Einblicks in den Kundenkreis und der Verwendung dieser Kenntnisse erheblich sch\u00e4digen. Anders ist die Situation hingegen, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, die \u00fcberwiegend von seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten gepr\u00e4gt sind, so dass der Kunde diesen F\u00e4higkeiten eine gr\u00f6ssere Wichtigkeit beimisst als der Identit\u00e4t des Arbeitgebers. Wendet sich in einem solchen Fall ein Kunde vom Arbeitgeber ab, um dem Arbeitnehmer zu folgen, resultiert f\u00fcr den Arbeitgeber kein Nachteil daraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse \u00fcber den Kundenkreis verwendet; der Nachteil entsteht ihm vielmehr dadurch, dass der Arbeitnehmer seine pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten nicht mehr f\u00fcr den Arbeitgeber einsetzt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-67%3Ade&number_of_ranks=0#page67\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 III 67<\/a> E. 2.2.1 S. 71; Urteile <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2016-4A_680-2015&lang=de&type=show_document&zoom=YES&\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_680\/2015<\/a> vom 1. Juli 2016 E. 2.1; 4A_466\/2012 vom 12. November 2012 E. 3.2).<\/em>\r\n\r\n\u00a0\r\n<h3>Ausschluss Konkurrenzverbot bei gewissen Berufsarten?<\/h3>\r\nIm Zusammenhang mit den sog. freien Berufen (\u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Rechtsanw\u00e4lte, Architekten und Ingenieure zu z\u00e4hlen sind) geht die Rechtsprechung in der Regel von der Unzul\u00e4ssigkeit der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a>e aus (so bereits <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4C.100%2F2006&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-07-2007-4C-100-2006&number_of_ranks=2\">BGer 4C.100\/2006 vom 13. Juli 2007<\/a>). Allenfalls sind sie nur in stark abgeschw\u00e4chter Form zul\u00e4ssig. Auch bei anderen Berufsarten, bei welchen die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers bei den Kunden im Vordergrund steht und f\u00fcr einen Wechsel von Kunden somit entscheidende Bedeutung haben, liegt oft eine Unzul\u00e4ssigkeit eines Konkurrenzverbotes vor, gest\u00fctzt auf die vorgenannten Grunds\u00e4tze. Die Praxis geht etwa von folgenden Berufen aus: Treuh\u00e4nder, Verm\u00f6gensverwalter, Coiffeure, Kosmetikerinnen, Tanzlehrer, etc.\r\n\r\n<em>Es ist aber stets auf die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. So kann auch bei den vorgenannten Berufsarten die Kundenbindung in den Hintergrund treten und ein Konkurrenzverbot g\u00fcltig vereinbart werden<\/em>. Bei Verm\u00f6gensverwaltern und Kundenberatern wird in der Regel nur ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abwerbeverbot<\/a>, und ein solches nur f\u00fcr die Kunden des Arbeitgebers vereinbart. Kunden, welche vom entsprechenden Verm\u00f6gensverwalter akquiriert werden, sind in der Regel davon ausgenommen (siehe hierzu den Beitrag zur <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abwerbung von Kunden<\/a><\/strong>).\r\n\r\n\u00a0\r\n<h3>Konkurrenzverbot f\u00fcr Coiffeure<\/h3>\r\nDas Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte sich im Jahr 1999 mit der G\u00fcltigkeit eines <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbotes<\/a> f\u00fcr einen Coiffeur zu befassen und verneinte die G\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbotes gest\u00fctzt auf die vorgenannten Grunds\u00e4tze (<em>AGer., AG980024 vom 13. April 1999<\/em>):\r\n\r\n<em>\"Vorliegend steht fest, dass die Kunden dem Beklagten an seine neue Arbeitsstelle gefolgt sind. Unbestritten blieb, dass die Kunden dem Beklagten folgten, weil sie von diesem gut bedient wurden und ihm freundschaftlich verbunden waren, da sie ihn seit vielen Jahren kannten. Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten dazu selbst aus, dass Leute, die gut bedient werden, wieder zu Stammkunden werden. Damit ergibt sich und wird von den Kl\u00e4gern auch zugegeben, dass f\u00fcr die Beziehung zwischen dem Beklagten und den Kunden \u00fcberwiegend, wenn nicht beinahe ausschliesslich, die pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Eigenschaften des Beklagten ausschlaggebend waren. Und in der Tat zeichnet einen guten Coiffeur sein handwerkliches Geschick aus.<\/em>\r\n\r\n<em>Er stellt das Arbeitsresultat, den gelungenen Haarschnitt selbst her. Dieser ist sein Werk. Demgegen\u00fcber hat der Verk\u00e4ufer eines industriell gefertigten Produktes keine so intensive Beziehung zu dem, was er verkauft. In der Regel spielt eigenes handwerkliches Geschick hier nicht die zentrale Rolle. Das ist beim Coiffeur anders. W\u00fcrde man ihn dem Konkurrenzverbot unterstellen, so liefe das auf ein Verbot hinaus, seine eigene handwerkliche Geschicklichkeit zu nutzen. So richtig es an sich ist, dass die Kunden eines Coiffeurgesch\u00e4fts zu ihm und nicht zum behandelnden Coiffeur geh\u00f6ren, so muss doch in Betracht gezogen werden, dass diese Beziehung zum Gesch\u00e4ft durch das Geschick eines bestimmten Angestellten vermittelt ist und daher bei seinem Weggang grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt ist, sofern die Kunden nicht motiviert werden k\u00f6nnen, sich von einem anderen Coiffeur behandeln zu lassen.\"<\/em>\r\n\r\nAuch im Jahr 2007 wurde diese Rechtsprechung best\u00e4tigt (<em>AGer., AG070022 vom 31. Juli 2007<\/em>):\r\n\r\n<em>\"Die Parteien haben im Vertrag schriftlich ein Konkurrenzverbot vereinbart. Die Handlungsf\u00e4higkeit des Beklagten ist zu vermuten und wurde denn auch von den Parteien nicht thematisiert. Dass der Beklagte seit dem 1. April 2007 in unmittelbarer N\u00e4he seines bisherigen Arbeitsortes bei X. t\u00e4tig ist, ist ebenfalls unbestritten. Es handelt sich dabei um ein konkurrenzierendes Gesch\u00e4ft. Die im schriftlichen Vertrag festgehaltene Vereinbarung, wonach der Beklagte w\u00e4hrend eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Umkreis von einem Kilometer nicht in einem anderen Coiffeurgesch\u00e4ft arbeiten darf, wurde damit verletzt.<\/em>\r\n\r\n<em>Ob der Beklagte im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit Einblick in Kundendaten hatte, ist zwischen den Parteien strittig, kann indessen offen gelassen werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte im Rahmen seiner Arbeitst\u00e4tigkeit effektiv Einsicht in Kundendaten hatte, ist jedenfalls das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen eventuellen Kenntnissen und der M\u00f6glichkeit einer erheblichen Schadenszuf\u00fcgung zu verneinen. So ist es zwar richtig, dass die Kunden eines Coiffeurgesch\u00e4ftes grunds\u00e4tzlich zu diesem Gesch\u00e4ft und nicht zum behandelnden Coiffeur geh\u00f6ren. Die Bindung eines Kunden beruht indessen vorwiegend auf den besonderen F\u00e4higkeiten des Coiffeurs und seiner pers\u00f6nlichen Geschicklichkeit. Ein Kunde stellt im wesentlichen auf die pers\u00f6nlichen Leistungen und F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers ab und nicht auf dessen Kenntnisse, die dieser durch die Einsicht in die Besonderheiten des Betriebes (Kundendaten, Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse) gewonnen hat (z.B. spezieller Farbwunsch). Eine Bindung besteht damit prim\u00e4r zu einem bestimmten Coiffeur (\u201cCoiffeurkunde\u201d) und nicht zu einem bestimmten Coiffeursalon. Wurde die Beziehung eines Kunden zu einem bestimmten Coiffeursalon durch die Pers\u00f6nlichkeit und das Geschick eines bestimmten Angestellten vermittelt, so ist mit dessen Weggang ohnehin in Frage gestellt, ob der Kunde weiterhin in diesen Salon kommen will oder nicht. Folgt ein Kunde dem Coiffeur an dessen neuen Arbeitsort, so ist die dadurch verursachte Sch\u00e4digung nicht eine Folge des Einblicks in Kundendaten und die dadurch gewonnenen Kenntnisse \u00fcber Bed\u00fcrfnisse und W\u00fcnsche des Kunden, sondern eine Folge der pers\u00f6nlichen Eigenschaften und eigenen F\u00e4higkeiten des Arbeitnehmers. Es fehlt damit bereits vom Grundsatz her am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis bzw. die Kundendaten und der M\u00f6glichkeit der Schadenszuf\u00fcgung (Staehelin, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 340 OR). Daneben gibt es nat\u00fcrlich auch Kunden, deren Bindung haupts\u00e4chlich zum Coiffeursalon (\u201cSalonkunden\u201d oder \u201cLaufkundschaft\u201d) besteht. F\u00fcr diese Art von Kunden ist es prim\u00e4r relevant, dass sie im Coiffeursalon ihrer Wahl bedient werden, wobei die Person des Coiffeurs im Hintergrund steht. Entsprechend macht es diesen Kunden auch nichts aus, jeweils von wechselnden Coiffeuren bedient zu werden. Bei diesen Kunden beruht die Bindung haupts\u00e4chlich auf den von ihnen als besonders g\u00fcnstig empfundenen Gesamtbedingungen, die neben der Ausstattung des Salons, der dort herrschenden Atmosph\u00e4re und den massgebenden Preisen insbesondere auch die Lage des Salons, dessen gute Erreichbarkeit und die \u00d6ffnungszeiten umfassen. Diese Gesamtbedingungen bleiben beim Wechsel eines einzelnen Coiffeurs in einen anderen Salon unver\u00e4ndert bestehen und k\u00f6nnen den Kunden damit auch nicht zu einem Wechsel veranlassen. Auch bei dieser Konstellation fehlt es damit schon vom Grundsatz her am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis- bzw. die Kundendaten und der M\u00f6glichkeit der Schadenszuf\u00fcgung.<\/em>\r\n\r\n<em>Aufgrund dieser Erw\u00e4gungen ist das von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Konkurrenzverbot als unzul\u00e4ssig zu erachten (ZR 2001 Nr. 92; Streiff\/von Kaenel, a.a.O., N 8, N 10 und N 11 zu Art. 340 OR; Staehelin, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 340 OR). Damit f\u00e4llt auch das von den Parteien f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbarte Abwerbeverbot dahin. Auf die weiteren Voraussetzungen ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht n\u00e4her einzugehen. insbesondere kann offen gelassen werden, welche Umst\u00e4nde den Beklagten letztlich zur K\u00fcndigung veranlasst haben, und ob dies zu einem Wegfall des Konkurrenzverbots gef\u00fchrt hat. Die Klage ist abzuweisen.\"<\/em>\r\n\r\n\u00a0\r\n\r\nAutor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2137","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2137","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2137"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2137\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4494,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2137\/revisions\/4494"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1226"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2137"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2137"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2137"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}