{"id":2169,"date":"2020-04-03T15:32:14","date_gmt":"2020-04-03T13:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2169"},"modified":"2022-05-01T09:59:57","modified_gmt":"2022-05-01T07:59:57","slug":"arbeitsrechtliche-herausforderungen-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/03\/arbeitsrechtliche-herausforderungen-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"Arbeitsrechtliche Herausforderungen der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"<p>Das Coronavirus besch\u00e4ftigt und verunsichert unsere Gesellschaft. Besonders der Arbeitsalltag ist f\u00fcr viele auf den Kopf gestellt worden. Nachfolgend werden einige arbeitsrechtliche Problemfelder beleuchtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Bundesrat hat \u00a0die Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus versch\u00e4rft<\/h3>\n<p>Der Bundesrat hat auf dem Verordnungsweg teilweise in das Arbeitsrecht eingegriffen; dies im Zusammenhang mit besonders gef\u00e4hrdeten Personen. Als besonders gef\u00e4hrdete Personen gelten einerseits Personen ab 65 Jahren und andererseits Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Personen mit Erkrankungen und in Therapien, die das Immunsystem schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Demnach sollen diese zuhause bleiben, Menschenansammlungen meiden und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten via Homeoffice erledigen. Gewisse Arbeiten k\u00f6nnen aber aufgrund der T\u00e4tigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am \u00fcblichen Arbeitsort erbracht werden. Hier sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Hygieneempfehlungen des Bundes sicherzustellen. Ist dies nicht m\u00f6glich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.<\/p>\n<p>Sie hierzu den Beitrag betreffend <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/16\/coronavirus-besonders-gefaehrdete-personen-lohnzahlungspflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>besonders gef\u00e4hrdete Personen<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Per 17. April 2020 wurde die Regelung angepasst &#8211; siehe hierzu den Beitrag\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/neue-regelung-fuer-besonders-gefaehrdete-personen-per-17-april-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Neue Regelung f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen per 17. April 2020<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Hygienevorschriften nicht einh\u00e4lt?<\/h3>\n<p>Den Arbeitgeber trifft gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a>. Demnach hat der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat er beispielsweise die Pflicht, Hygiene- und sonstigen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach oder gef\u00e4hrdet er aufgrund der Verletzung von Schutzmassnahmen die Gesundheit seiner Arbeitnehmer, k\u00f6nnen diese die Arbeitsleistung verweigern und sind trotzdem zu ihrem Lohn berechtigt. Der Arbeitnehmer sollte seine Verweigerung gegen\u00fcber dem Arbeitgeber begr\u00fcnden und Schutzmassnahmen verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Welche Aspekte sollen Arbeitgeber beim Homeoffice\u00a0beachten?<\/h3>\n<p>Es empfiehlt sich, die Details des Homeoffice \u2013 die Kosten, Arbeitszeiten und Datenschutzangelegenheiten \u2013 mit dem Arbeitnehmer zu regeln. Insbesondere muss bestimmt werden, was mit den Ger\u00e4tschaften und den darauf gespeicherten Daten passiert. Es sollen bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht weiterhin vertrauliche Daten auf privaten PCs befinden. Auch Bereiche des Arbeitsgesetz, vor allem H\u00f6chstarbeitszeiten und Pausen, sind im Homeoffice einzuhalten.<\/p>\n<p>Siehe hierzu den Beitrag zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Homeoffice<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kann ich als Arbeitnehmer zurzeit darauf bestehen, im\u00a0Homeoffice arbeiten zu k\u00f6nnen?<\/h3>\n<p>Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung besteht grunds\u00e4tzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice. Davon ausgenommen sind unter Umst\u00e4nden besonders gef\u00e4hrdete Personen.<\/p>\n<p>Siehe hierzu den Beitrag zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Homeoffice<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wer \u00fcbernimmt die Kosten der Ger\u00e4te und Materialien f\u00fcr das Homeoffice?<\/h3>\n<p>Das Arbeitsrecht sieht vor, dass sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, der Arbeitgeber die Ger\u00e4te und das Material f\u00fcr den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmer das Material und die Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung, so hat er hierf\u00fcr Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung, sofern nichts anderes vereinbart oder \u00fcblich ist. Arbeitet eine Person ausschliesslich von zuhause aus, so muss der Arbeitgeber daf\u00fcr sorgen, dass der Arbeitnehmer einen vollwertigen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, wie beispielsweise Telefonkosten.<\/p>\n<p>Siehe hierzu den Beitrag zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/22\/homeoffice-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Homeoffice<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Viele Unternehmen haben aufgrund des Virus den Betrieb\u00a0vor\u00fcbergehend eingestellt oder reduziert. Wie k\u00f6nnen diese Hilfsgelder\u00a0beanspruchen?<\/h3>\n<p>Der Bundesrat hat entschieden, dass von der aktuellen Lage betroffene Unternehmen rasch und unkompliziert Kreditbetr\u00e4ge bis zu 10 Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Millionen Franken erhalten sollen. Dabei werden Betr\u00e4ge bis zu 500 000 Franken von den Banken sofort ausbezahlt und sind vom Bund zu 100 Prozent garantiert. H\u00f6here Betr\u00e4ge werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert werden und setzen nur eine kurze Bankpr\u00fcfung voraus.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit w\u00e4re die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit. Hier sei auf die entsprechenden <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/28\/erleichterungen-bei-kurzarbeit-covid-19\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitr\u00e4ge<\/a> <\/strong>verwiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fallen durch die Schliessung des Betriebs auch die Lohnzahlungen aus?<\/h3>\n<p>In der Schweiz gilt der Grundsatz:<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> ohne Arbeit, kein Lohn<\/a>. Es gibt aber F\u00e4lle, in denen der Lohn trotzdem geschuldet wird. Hat der Arbeitgeber etwa die Unm\u00f6glichkeit der Arbeitsleistung verschuldet oder f\u00e4llt sie in seinen Risikobereich, ist der Lohn weiterhin zu bezahlen. Denn grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitgeber das Betriebsrisiko als Teil des Unternehmensrisikos tragen. Bei freiwilligen Betriebsschliessungen zur Eind\u00e4mmung der Pandemie w\u00e4re der Lohn wohl weiterhin geschuldet. Ob dies auch im Falle von beh\u00f6rdlichen Betriebsschliessungen im Zusammenhang mit der aktuellen Notlage gelten soll, ist nicht restlos gekl\u00e4rt und d\u00fcrfte fraglich sein. Gerichtsentscheide stehen hier noch aus.<\/p>\n<p>Siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlungen und Coronavirus<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Darf ein Unternehmen Betriebsferien beschliessen, um so die Abwesenheit der Arbeitnehmenden zu \u00fcberbr\u00fccken?<\/h3>\n<p>Vorbehalten abweichender vertraglicher Vereinbarungen, bestimmt der Arbeitgeber den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a> und nimmt dabei auf die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers soweit R\u00fccksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder Haushaltes vereinbar ist. Dabei hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien mindestens zwei bis drei Monate im Voraus anzuk\u00fcndigen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch in der jetzigen Situation. Ein kurzfristiger Ferienbezug d\u00fcrfte nur in Absprache mit dem Arbeitnehmer m\u00f6glich sein. Zum Teil wird jedoch auch argumentiert, eine Anordnung der Ferien sei zul\u00e4ssig, um den Betrieb zu retten (wenn keine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/28\/erleichterungen-bei-kurzarbeit-covid-19\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzarbeit<\/a> m\u00f6glich ist). Zu beachten ist aber, dass auch w\u00e4hrend den Ferien der Lohn geschuldet ist. Zwangsferien, die weniger als ein paar Wochen vorangek\u00fcndigt werden, d\u00fcrften aber unzul\u00e4ssig sein und dann nur im Umfang des bestehenden Ferienanspruchs (zum Teil wird auch hier argumentiert, dass es soweit es sich um Ferienguthaben aus den Vorjahren handelt, in diesem Umfang sofortige Betriebsferien zul\u00e4ssig seinen).<\/p>\n<p>Siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zwangsferien wegen der Coronapandemie<\/a><\/strong> und den allgemeinen Betrag betreffend die <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>D\u00fcrfen Betriebe in Zeiten des Coronavirus ein Urlaubsverbot aussprechen?<\/h3>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen unter der vorstehenden Frage kann entnommen werden, dass der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich den Zeitpunkt der Ferien \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der W\u00fcnsche des Arbeitnehmers und rechtzeitiger Mitteilung \u2013 bestimmen kann. Somit kann der Arbeitgeber ein Urlaubsverbot aussprechen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund von unvorhergesehenen und dringlichen betrieblichen Bed\u00fcrfnissen die Verschiebung des Ferienzeitpunkts hinnehmen muss. Entsteht dem Arbeitnehmer daraus aber ein Schaden, so hat der Arbeitgeber diesen zu ersetzen.<\/p>\n<p>Siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend die <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>In welchen Situationen habe ich Anspruch auf fortlaufende Lohnzahlungen, wenn ich mich ferienhalber im Ausland befinde und momentan an der R\u00fcckreise gehindert bin?<\/h3>\n<p>Der Lohn ist dann f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit geschuldet, wenn der Arbeitnehmer in den Ferien erkrankt und deshalb nicht reisef\u00e4hig ist. Ist der Arbeitnehmer hingegen gesund und kann aufgrund des eingeschr\u00e4nkten Verkehrs oder Grenzschliessungen nicht aus den Ferien zur\u00fcckkehren, gilt wiederum der Grundsatz: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> ohne Arbeit, kein Lohn<\/a>.<\/p>\n<p>Siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlungen und Coronavirus<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Besteht die Lohnzahlungspflicht f\u00fcr Arbeitgeber, wenn Eltern f\u00fcr die Kinderbetreuung zuhause bleiben?<\/h3>\n<p>Ob der Lohn geschuldet ist, wenn alle Schulen durch die Beh\u00f6rden geschlossen werden, ist umstritten. Einen Entscheid des Bundesgerichts gibt es nicht. In der Praxis gibt es verschiedene Standpunkte. Auf der einen Seite wird argumentiert, der Lohn sei w\u00e4hrend der gleichen eingeschr\u00e4nkten Dauer wie bei einer Krankheit geschuldet. Es handle sich um ein individuelles Leistungshindernis des Arbeitnehmers, da sein Kind zu betreuen sei. Auf der anderen wird argumentiert, es liege eine objektive Unm\u00f6glichkeit \u2013 die f\u00fcr alle gleichermassen gilt \u2013 zur Arbeitsleistung vor und der Lohn sei nicht geschuldet. Es k\u00f6nne in solchen F\u00e4llen nicht dem Arbeitgeber angelastet werden, die Lohnkosten zu \u00fcbernehmen. Vermehrt wird der Standpunkt vertreten, dass zumindest f\u00fcr die ersten drei Tage Lohn geschuldet sei. Auch das SECO scheint diese Ansicht zu st\u00fctzen, betont aber, dass Arbeitnehmer in jedem Fall versuchen m\u00fcssen, eine Drittbetreuung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Ein h\u00f6chstrichterliches Urteil liegt \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht vor. Soweit ersichtlich gibt es einen einzigen Entscheid des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich aus dem Jahr 2010, der sich mit dieser Rechtsfrage befasst. Darin wurde eine Lohnfortzahlungspflicht mit der Begr\u00fcndung verneint, dass gerade kein krankes Kind zu betreuen gewesen sei und die betreffende Arbeitnehmerin nur ausser Stande sei ihrer Arbeit nachzugehen, weil die Kinderkrippe aufgrund des Ansteckungsrisikos des Schweinegrippevirus geschlossen worden ist. Es habe sich daher um ein objektives Leistungshindernis gehandelt und der Lohn sei daher nicht geschuldet.<\/p>\n<p>Siehe hierzu den Betrag betreffend\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/20\/coronavirus-schule-geschlossen-lohnanspruch-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnanspruch, wenn die Schule geschlossen ist<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wie sieht die Situation aus, wenn Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Tagen eine geeignete Kinderbetreuung finden k\u00f6nnen?<\/h3>\n<p>Ab dem vierten Tag der Betreuung haben Arbeitnehmer neu Anspruch auf ein Taggeld, sofern sie die Erwerbst\u00e4tigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen mussten und die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelung wurde am 20. M\u00e4rz 2020 neu eingef\u00fchrt. H\u00f6he, Beginn und Ende des Anspruchs sind in einer Verordnung des Bundesrates geregelt. Der Anspruch gilt aber nur, wenn kein Lohnanspruch besteht. Einen analogen Anspruch auf die Entsch\u00e4digung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund einer verordneten Quarant\u00e4ne. In beiden F\u00e4llen entspricht das Taggeld 80 Prozent des Einkommens und betr\u00e4gt h\u00f6chstens 196 Franken pro Tag. Die Entsch\u00e4digung ist auf zehn Taggelder f\u00fcr Personen in Quarant\u00e4nemassnahmen begrenzt, beginnt aber am ersten Tag der Abwesenheit.<\/p>\n<p>Siehe hierzu den Betrag betreffend <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/24\/covid-19-taggeld-fuer-huetende-eltern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Taggeld im Falle der h\u00fctenden Eltern<\/a><\/strong>. Die Regelung wurde per 17. April 2020 angepasst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Im Allgemeinen ist zu beachten, dass sich die durch den Bundesrat eingef\u00fchrten Regelungen jederzeit und kurzfristig wieder \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a> \/ <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/juristische-mitarbeiter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Jacqueline Brunner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Coronavirus besch\u00e4ftigt und verunsichert unsere Gesellschaft. 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