{"id":2241,"date":"2020-04-26T12:00:02","date_gmt":"2020-04-26T10:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2241"},"modified":"2020-05-03T17:47:10","modified_gmt":"2020-05-03T15:47:10","slug":"ueberstundenregelung-bei-unechtem-vertrag-auf-abruf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/26\/ueberstundenregelung-bei-unechtem-vertrag-auf-abruf\/","title":{"rendered":"\u00dcberstundenregelung bei unechtem Vertrag auf Abruf"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/26-02-2020-4A_614-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil BGer 4A_614\/2019 vom 26. Februar 2020<\/a> mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Arbeitnehmer, welcher einen sog. Arbeitsvertrag auf Abruf hatte, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden<\/a> zu entsch\u00e4digen seien (mit einem Zuschlag von 25%).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeit auf Abruf<\/h3>\n<p>Der Begriff der Arbeit auf Abruf wird unterschiedlich verwendet. Im Allgemeinen geht es darum, dass sich ein Arbeitnehmer bereith\u00e4lt und vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Um die rechtliche Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages zu beurteilen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bei einem Abruf verpflichtet ist, diesem Folge zu leisten (sog. echter Vertrag auf Abruf) oder nicht (sog. unechter Vertrag auf Abruf).<\/p>\n<p>Bei einem unechten Arbeitsvertrag auf Abruf ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer hat es\u00a0 in der Hand, das Angebot des Arbeitgebers zu akzeptieren. Dabei kommt ein Vertrag mit den angebotenen Konditionen zustande. Mit jedem akzeptierten Abruf kommt ein neues befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande.<\/p>\n<p>Rechnen die Parteien im vornherein mit einer H\u00e4ufung der Eins\u00e4tze, wird regelm\u00e4ssig eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Dieser stellt noch keinen Arbeitsvertrag dar. Er legt aber die Arbeitsbedingungen f\u00fcr die k\u00fcnftigen Eins\u00e4tze fest. Sollen die Eins\u00e4tze in einem fremden Betrieb geleistet werden, liegt regelm\u00e4ssig <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Termpor\u00e4rarbeit<\/a> vor. Bei der Arbeit auf Abruf ist insbesondere das Verbot der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/08\/ausnahmsweise-zulaessige-kettenarbeitsvertraege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kettenarbeitsvertr\u00e4ge<\/a> zu beachten (siehe auch den Beitrag betreffend die Zul\u00e4ssigkeit von <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/08\/ausnahmsweise-zulaessige-kettenarbeitsvertraege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kettenarbeitsvertr\u00e4gen<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Zur Abgrenzung des echten vom unechten Vertrag auf Abruf hat das Kantonsgericht St. Gallen etwa das folgende festgehalten (BE.2017.30):\u00a0<em>Die echte wie auch die unechte Arbeit auf Abruf sind Formen der (uneigentlichen) Teilzeitarbeit. Sie unterscheiden sich dadurch, dass den Arbeitnehmer bei der echten Arbeit auf Abruf eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers trifft (einseitiger Abruf durch den Arbeitgeber), wohingegen der Arbeitnehmer bei der unechten Arbeit auf Abruf keine Einsatzpflicht hat und ein Einsatz erst aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung zustande kommt. Bei der unechten Arbeit auf Abruf liegt den einzelnen Eins\u00e4tzen oftmals ein Rahmenvertrag zugrunde. Ein solcher Rahmenvertrag regelt die Arbeitsbedingungen zwar einheitlich, stellt jedoch selbst noch keinen Arbeitsvertrag dar, da sich der Arbeitnehmer darin nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet (vgl. BGer 4A_509\/2009 E.\u00a02.3, 4A_334\/2017 E.\u00a02.2; BGE 124 III 249 E.\u00a02.a; Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, Arbeitsvertrag, Art.\u00a0319 N\u00a018, S.\u00a0111, 116; BSK OR I-Portmann\/Rudolph, Art.\u00a0321 N\u00a019; CHK-Emmel, N 6 zu Art.\u00a0321 OR; ZK-Staehelin, Art.\u00a0319 OR N\u00a058; Br\u00fchwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art.\u00a0319-343 OR, Art.\u00a0319 N\u00a011, S.\u00a032; BK-Rehbinder\/St\u00f6ck\u00adli, Art.\u00a0319 OR N\u00a035, wobei Letztere bei einem Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers nicht von Arbeit auf Abruf, sondern von Gelegenheitsarbeit ausgehen). Von der Arbeit auf Abruf ist die eigentliche Teilzeitarbeit zu unterscheiden. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der reduzierte Arbeitseinsatz wiederholt und mit im Voraus bestimmten \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise unregelm\u00e4ssigen \u2013 Arbeitszeiten erfolgt (Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art.\u00a0319 N\u00a018, S.\u00a0110).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/26-02-2020-4A_614-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_614\/2019 vom 26. Februar 2020<\/a><\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer arbeitete als Chauffeur auf Abruf zu einem festen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/20\/die-lohnhoehe\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tageslohn<\/a>. Zur Arbeitszeit wurde Folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>5.1: Der Arbeitnehmer arbeitet grunds\u00e4tzlich auf Abruf. Wird der Arbeitnehmer an einem Tag besch\u00e4ftigt, so teilt ihm der Arbeitgeber an diesem Tag mit, in welchem Umfang Arbeit f\u00fcr den n\u00e4chsten Tag verf\u00fcgbar ist. Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Tag nicht, so erkundigt er sich im Laufe des Nachmittages beim Arbeitgeber dar\u00fcber, ob f\u00fcr den n\u00e4chsten Tag ein Arbeitseinsatz erfolgt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeitseins\u00e4tze des Arbeitgebers anzunehmen.<\/p>\n<p>5.2: Eine maximale, t\u00e4gliche Arbeitszeit besteht &#8211; abgesehen von den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsgesetzlichen<\/a> und anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Bestimmungen &#8211; nicht. Der f\u00fcr Arbeitseins\u00e4tze vorgesehene Zeitrahmen ist in der Regel zwischen 06.30 und 17.30 Uhr.<\/p>\n<p>5.3: Im Rahmen der Arbeitseins\u00e4tze \u00fcber den t\u00e4glichen Zeitrahmen gem\u00e4ss Ziff. 5.2 hinaus geleistete Arbeit gilt nicht als <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstundenarbeit<\/a>, auch wenn sie ausserhalb der betriebs\u00fcblichen Arbeitszeit geleistet wird. Sie ist zu den ordentlichen Ans\u00e4tzen &#8211; ohne \u00dcberstundenzuschlag &#8211; zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>In der Folge machte der Arbeitnehmer \u00dcberstunden geltend. Er war der Ansicht, dass die Parteien in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags eine \u00dcberstundenregelung getroffen h\u00e4tten, wonach Arbeitsstunden ausserhalb des Zeitrahmens gem\u00e4ss Ziff. 5.2 keine entsch\u00e4digungspflichtigen \u00dcberstunden darstellten (siehe auch den Beitrag betreffend <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>\u00dcberstunden<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>Mit dieser Regelung sei gleichzeitig bestimmt worden, dass innerhalb des Zeitrahmens angefallene \u00dcberstunden zu entsch\u00e4digen seien, und zwar ohne \u00dcberstundenzuschlag. Allein aufgrund des Umstands, dass die Parteien in Ziff. 5.3 eine \u00dcberstundenregelung getroffen h\u00e4tten, sei es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nicht erkennbar gewesen, dass keine feste Sollarbeitszeit bestanden habe. Eine solche Regelung h\u00e4tte nicht dem Parteiwillen des Beschwerdef\u00fchrers entsprochen. Enthielte Ziff. 5.2 eine flexible Sollarbeitszeit und k\u00f6nnten deswegen keine \u00dcberstunden anfallen, w\u00fcrde Ziff. 5.3 keinerlei Sinn ergeben. Die Parteien h\u00e4tten angenommen, dass innerhalb des Zeitrahmens gem\u00e4ss Ziff. 5.2 \u00dcberstunden anfallen k\u00f6nnten, weshalb die Beschwerdegegnerin in Ziff. 5.3 eine \u00dcberstundenregelung statuiert habe. Der Ausschluss von \u00dcberstunden beinhalte eine \u00dcberstundenregelung und mache nur dann Sinn, wenn \u00dcberstunden grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich seien. Weil die Parteien keine Sollarbeitszeit vereinbart h\u00e4tten, kein Gesamtarbeitsvertrag und keine betriebliche \u00dcbung bestehe, sei auf die branchen\u00fcbliche Sollarbeitszeit eines Chauffeurs im Kanton Luzern abzustellen, die gem\u00e4ss den Erhebungen des Bundesamtes f\u00fcr Statistik f\u00fcr das Jahr 2013 42.1 Stunden, f\u00fcr das Jahr 2014 42.5 Stunden und f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 42.6 Stunden betragen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der oberen kantonalen Instanz (Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. November 2019 (1B 19 14))<\/h3>\n<p>Die obere kantonale Instanz wies die Klage ab: Der Arbeitsvertrag sehe in Ziff. 5.2 vor, dass keine maximale, t\u00e4gliche Arbeitszeit bestehe, &#8222;abgesehen von den arbeitsgesetzlichen und anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Bestimmungen&#8220;. Auf das vorliegende Arbeitsverh\u00e4ltnis komme die Verordnung vom 19. Juni 1995 \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer und -f\u00fchrerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) zur Anwendung. Gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung darf die w\u00f6chentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht \u00fcberschreiten, w\u00e4hrend die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen kann. Die Vorinstanz erkannte, die Parteien h\u00e4tten in Ziff. 5.2 des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitszeitrahmen zwischen 06.30 und 17.30 Uhr und der fixen Obergrenze gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung eine gen\u00fcgend bestimmte Regelung der Arbeitszeit getroffen.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrte die Vorinstanz aus, in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags sei festgehalten, dass im &#8222;Rahmen der Arbeitseins\u00e4tze \u00fcber den t\u00e4glichen Zeitrahmen gem\u00e4ss Ziff. 5.2 hinaus geleistete Arbeit&#8220; nicht als \u00dcberstundenarbeit gelte, auch wenn sie ausserhalb der betriebs\u00fcblichen Arbeitszeit geleistet werde. Sie sei &#8222;zu den ordentlichen Ans\u00e4tzen&#8220; &#8211; ohne \u00dcberstundenzuschlag &#8211; zu entsch\u00e4digen. Aus dieser Regelung k\u00f6nne nicht geschlossen werden, die Parteien seien davon ausgegangen, dass innerhalb des Zeitrahmens \u00dcberstunden anfallen k\u00f6nnten. Vielmehr sei mit dieser Bestimmung ein \u00dcberstundenzuschlag f\u00fcr ausserhalb des Zeitrahmens geleistete Stunden ausgeschlossen worden. Der Beschwerdef\u00fchrer habe die H\u00f6chstarbeitszeit gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung nie \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der kantonalen Vorinstanz. Die Ansicht der oberen kantonalen Instanz, dass die Parteien ein flexibles Arbeitszeitmodell gew\u00e4hlt hatten, ohne eine feste Sollarbeitszeit zu vereinbaren, sei nicht zu beanstanden. Die Obergrenze der zul\u00e4ssigen Arbeitstunden ergebe sich sich aus Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung, wonach die w\u00f6chentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht \u00fcberschreiten darf, w\u00e4hrend die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit bei 60 Stunden liegt. Es sei f\u00fcr die Arbeit auf Abruf charakteristisch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem festgelegten Zeitrahmen Arbeit zuweist.<\/p>\n<p>Entgegen den Ausf\u00fchrungen des Arbeitnehmers dr\u00e4nge Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags nicht den Umkehrschluss auf, dass innerhalb des Zeitrahmens von 06.30 und 17.30 Uhr \u00dcberstunden anfallen k\u00f6nnen. Vielmehr sei die vorinstanzliche Annahme vertretbar, dass in Ziff. 5.3 des Arbeitsvertrags schlicht ein \u00dcberstundenzuschlag f\u00fcr ausserhalb des Zeitrahmens geleistete Stunden ausgeschlossen wurde. Insofern geht Ziff. 5.3 entgegen der Annahme des Beschwerdef\u00fchrers nicht jeder Sinn ab: sie stellt klar, dass der angegebene <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitrahmen<\/a> nicht bedeutet, dar\u00fcber hinaus oder g\u00e4nzlich ausserhalb davon geleistete Arbeitszeit gelte als \u00dcberstundenarbeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Urteil BGer 4A_614\/2019 vom 26. Februar 2020 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Arbeitnehmer, welcher einen sog. Arbeitsvertrag auf Abruf hatte, \u00dcberstunden zu entsch\u00e4digen seien (mit einem Zuschlag von 25%). &nbsp; Arbeit auf Abruf Der Begriff der Arbeit auf Abruf wird unterschiedlich verwendet. 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